{"id":45407,"date":"2017-01-05T12:06:30","date_gmt":"2017-01-05T10:06:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45407"},"modified":"2017-01-05T12:06:30","modified_gmt":"2017-01-05T10:06:30","slug":"ist-eine-verbilligte-ueberlassung-von-gmbh-anteilen-steuerpflichtiger-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-eine-verbilligte-ueberlassung-von-gmbh-anteilen-steuerpflichtiger-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Ist eine verbilligte \u00dcberlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?"},"content":{"rendered":"<p><b>Ist eine verbilligte \u00dcberlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?<\/b><\/p>\n<p><b>Erwirbt eine vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, f\u00fchrt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>A war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gr\u00fcndete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Aus\u00fcbung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatverm\u00f6gen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Gesch\u00e4ftsanteil von 10 % an der X-GmbH.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ging davon aus, dass der tats\u00e4chliche Wert dieses Anteils erheblich \u00fcber dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten \u00dcberlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Eink\u00fcnfte des A aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt f\u00fcr eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien f\u00fcr eine Veranlassung durch das Dienstverh\u00e4ltnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gew\u00fcrdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die \u00dcbertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der H\u00f6he der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitumst\u00e4nden des Erwerbs der Gesch\u00e4ftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zur X-GmbH wurzelnden Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt haben, w\u00e4re eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist eine verbilligte \u00dcberlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn? Erwirbt eine vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, f\u00fchrt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert. 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