{"id":45415,"date":"2017-01-06T12:38:57","date_gmt":"2017-01-06T10:38:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45415"},"modified":"2017-01-06T12:38:57","modified_gmt":"2017-01-06T10:38:57","slug":"bewirtungskosten-sind-die-kosten-fuer-herrenabende-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewirtungskosten-sind-die-kosten-fuer-herrenabende-absetzbar\/","title":{"rendered":"Bewirtungskosten: Sind die Kosten f\u00fcr &#8222;Herrenabende&#8220; absetzbar?"},"content":{"rendered":"<p><b>Bewirtungskosten: Sind die Kosten f\u00fcr &#8222;Herrenabende&#8220; absetzbar?<\/b><\/p>\n<p><b>Wer Betriebsausgaben f\u00fcr die Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen f\u00fcr eine \u00fcberfl\u00fcssige und unangemessene Unterhaltung und Repr\u00e4sentation handelt.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. &#8222;Herrenabende&#8220;, die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschlie\u00dflich M\u00e4nner eingeladen. Bis zu 358 G\u00e4ste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten f\u00fcr die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz &#8222;Aufwendungen f\u00fcr Jagd oder Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen&#8220; den Gewinn nicht mindern d\u00fcrfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgew\u00e4hlten und geschlossenen Teilnehmerkreises der &#8222;Herrenabende&#8220; bestand ein Zusammenhang mit der Lebensf\u00fchrung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den &#8222;Eventcharakter&#8220; der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gest\u00fctzt, dass sich die G\u00e4ste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung best\u00e4tigt f\u00fchlen durften. Ob mit den &#8222;Herrenabenden&#8220; die Grenzen des \u00dcblichen \u00fcberschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht gepr\u00fcft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bewirtungskosten: Sind die Kosten f\u00fcr &#8222;Herrenabende&#8220; absetzbar? Wer Betriebsausgaben f\u00fcr die Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen f\u00fcr eine \u00fcberfl\u00fcssige und unangemessene Unterhaltung und Repr\u00e4sentation handelt. 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