{"id":45466,"date":"2017-01-19T18:11:37","date_gmt":"2017-01-19T16:11:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45466"},"modified":"2020-09-15T11:38:47","modified_gmt":"2020-09-15T09:38:47","slug":"das-aendert-sich-2017-bei-der-steuer-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-2017-bei-der-steuer-2\/","title":{"rendered":"Das \u00e4n\u00addert sich 2017 bei der Steu\u00ader"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"isFirstInSlot\">H\u00f6here Freibetr\u00e4ge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererkl\u00e4rung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelm\u00e4\u00dfig \u00c4nderungen, die sich auf den Alltag der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. F\u00fcr den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengestellt.<\/h2>\n<p>BMF, Mitteilung vom 27.12.2016<\/p>\n<article>H\u00f6here Freibetr\u00e4ge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererkl\u00e4rung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelm\u00e4\u00dfig \u00c4nderungen, die sich auf den Alltag der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. F\u00fcr den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengestellt.<\/p>\n<h3>Steuerfreibetr\u00e4ge<\/h3>\n<p>2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro<\/li>\n<li>Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro<\/li>\n<li>Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; f\u00fcr das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro, f\u00fcr das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, f\u00fcr das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro<\/li>\n<li>Anhebung des Unterhaltsh\u00f6chstbetrags (\u00a7 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro<\/li>\n<li>Ausgleich der \u201ekalten Progression\u201c durch Verschiebung der \u00fcbrigen Tarifeckwerte um die gesch\u00e4tzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Steuererkl\u00e4rung<\/h3>\n<p>Ab 2017 wird die Steuererkl\u00e4rung leichter. Die generellen Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Vorhaltepflichten ersetzt. So ist es z. B. nicht mehr erforderlich, Zuwendungsbest\u00e4tigungen beim Finanzamt einzureichen, um Spenden steuerlich geltend zu machen. Vielmehr gen\u00fcgt es, die Belege bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren und nur vorzulegen, wenn das Finanzamt es verlangt.<\/p>\n<h3>Verbraucherinformation<\/h3>\n<p>Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4gen muss Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aush\u00e4ndigen, das \u00fcber die H\u00f6he der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur H\u00f6he der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer \u201eEffektivkosten\u201c anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich.<\/p>\n<h3>Internationaler Informationsaustausch<\/h3>\n<p>Die Umsetzung eines internationalen Informationsaustausches von l\u00e4nderbezogenen Steuer- und Unternehmensdaten (\u201eCountry-by-Country-Reporting\u201c) ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuerplanung internationaler Konzerne. Die Verpflichtung zur Erstellung von l\u00e4nderbezogenen Berichten betrifft Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen oder eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte umfasst und deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerl\u00f6se mindestens 750 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen hat. Durch die geschickte Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme konnten Gro\u00dfkonzerne in der Vergangenheit ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Der Informationsaustausch gibt den Steuerbeh\u00f6rden ein Instrument zur Hand, um die angemessene Besteuerung bei Auslandssachverhalten zu gew\u00e4hrleisten. Die Daten werden nur den Steuerbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt und nicht ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<h3>Unternehmensfinanzierung<\/h3>\n<p>Eine Vorschrift zum Verlustabzug bei K\u00f6rperschaften regelt k\u00fcnftig, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer K\u00f6rperschaft Anteile in bestimmter H\u00f6he erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die K\u00f6rperschaft \u00fcber stille Reserven verf\u00fcgt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erf\u00fcllt sind. Dar\u00fcber wird neu geregelt, dass K\u00f6rperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen k\u00f6nnen, wenn der Gesch\u00e4ftsbetrieb der K\u00f6rperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung tr\u00e4gt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen f\u00fcr die Unternehmensfinanzierung h\u00e4ufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann &#8211; ohne die Neuregelung &#8211; nicht genutzte Verluste wegfallen w\u00fcrden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.<\/p>\n<h3>Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Registrierkassen)<\/h3>\n<p>Zum 31. Dezember 2016 l\u00e4uft die \u00dcbergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargesch\u00e4ften aus. Ab dem 1. Januar 2017 m\u00fcssen Unterlagen im Sinne des \u00a7 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenz\u00e4hler erstellt worden sind, f\u00fcr die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verf\u00fcgbar, unverz\u00fcglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (\u00a7 147 Abs. 2 Abgabenordnung).<\/p>\n<p>Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, die am Tag nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft tritt. Die Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sich die einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen k\u00f6nnen. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgr\u00fcnden bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2018 wird die M\u00f6glichkeit der Kassen-Nachschau eingef\u00fchrt. Dies ist ein eigenst\u00e4ndiges Verfahren zur zeitnahen Aufkl\u00e4rung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfassung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Elektronische Aufzeichnungssysteme m\u00fcssen ab dem 1. Januar 2020 \u00fcber eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verf\u00fcgen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Das Sicherheitsmodul gew\u00e4hrleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und sp\u00e4ter nicht mehr unerkannt ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen f\u00fcr die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.<\/li>\n<li>Die digitale Schnittstelle gew\u00e4hrleistet eine reibungslose Daten\u00fcbertragung, z. B. f\u00fcr Pr\u00fcfungszwecke.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme \u00fcber eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verf\u00fcgen m\u00fcssen, wird u. a. durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die im Einvernehmen zwischen dem BMF, dem BMI und dem BMWi erstellt wird und der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats bedarf. Diese Rechtsverordnung soll im Jahr 2017 erarbeitet werden. Daran wird sich das Verordnungsgebungsverfahren anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Weiterhin ist ab dem 1. Januar 2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen vorgesehen. Danach muss f\u00fcr den an diesem Gesch\u00e4ftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht f\u00fcr den am Gesch\u00e4ftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Aus Gr\u00fcnden der Zumutbarkeit und Praktikabilit\u00e4t besteht unter den Voraussetzungen des \u00a7 148 Abgabenordnung die M\u00f6glichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht.<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zust\u00e4ndigen Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssysteme vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.<\/div>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00f6here Freibetr\u00e4ge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererkl\u00e4rung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelm\u00e4\u00dfig \u00c4nderungen, die sich auf den Alltag der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. F\u00fcr den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengestellt. 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