{"id":45488,"date":"2016-12-07T09:40:18","date_gmt":"2016-12-07T07:40:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45488"},"modified":"2017-01-20T09:41:04","modified_gmt":"2017-01-20T07:41:04","slug":"rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Rundfunkbeitrag f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>BVerwG, Pressemitteilung vom 07.12.2016 zu den Urteilen 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 vom 07.12.2016<\/h4>\n<\/article>\n<article>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.12.2016 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/p>\n<p>Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der L\u00e4nder sind Inhaber von Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen H\u00f6he richtet sich f\u00fcr Betriebsst\u00e4tteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Besch\u00e4ftigten orientiert und degressiv verl\u00e4uft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Besch\u00e4ftigten hat der Inhaber der Betriebsst\u00e4tte ein Drittel des zun\u00e4chst 17,98 Euro im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, w\u00e4hrend auf der obersten zehnten Stufe mit 20.000 und mehr Besch\u00e4ftigten 180 Rundfunkbeitr\u00e4ge zu entrichten sind. F\u00fcr jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei f\u00fcr jede beitragspflichtige Betriebsst\u00e4tte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber \u00fcber die Anzahl der Besch\u00e4ftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgeb\u00fchr bezahlt haben, bis zur Erf\u00fcllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in H\u00f6he der bisher festgesetzten Rundfunkgeb\u00fchr (sog. \u201e\u00dcbergangsbeitrag\u201c) zu verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Kl\u00e4gerin die H\u00f6he des Beitrags f\u00fcr ihre Betriebsst\u00e4tten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat. Bei der Kl\u00e4gerin in den Verfahren BVerwG 6 C 12 &#8211; 14.15 handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die f\u00fcr die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeitr\u00e4ge in H\u00f6he der \u201e\u00dcbergangsbeitr\u00e4ge\u201c. In allen Verfahren berufen sich die Kl\u00e4gerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begr\u00fcndenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kl\u00e4gerinnen gegen die Berufungsurteile zur\u00fcckgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die L\u00e4nder die Regelungsbefugnis f\u00fcr den Rundfunkbeitrag. F\u00fcr dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit abgilt. Die Ankn\u00fcpfung an die Betriebsst\u00e4tte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Der Vorteil bezieht sich auf die M\u00f6glichkeit der Nutzung des Programmangebots f\u00fcr die Erledigung betrieblicher Aufgaben, f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten und\/oder f\u00fcr die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu l\u00fcckenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsger\u00e4te &#8211; z. B. internetf\u00e4hige PCs, Smartphones und Tablets &#8211; in Betriebsst\u00e4tten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. F\u00fcr die Betriebsst\u00e4tten st\u00fctzt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetf\u00e4higen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsst\u00e4tten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgeb\u00fchr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehger\u00e4ten und weiteren neuartigen Empfangsger\u00e4ten f\u00fcr seine Annahme zur\u00fcckgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97 % mit einem Autoradio ausgestattet.<\/p>\n<p>Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgeb\u00fchr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgeb\u00fchr bestanden. Insbesondere die Verbreitung geb\u00fchrenpflichtiger multifunktionaler Empfangsger\u00e4te lie\u00df sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden und zur Gew\u00e4hrleistung einer m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsm\u00f6glichkeit bei fehlendem Ger\u00e4tebesitz vorzusehen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Beitrags f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Ma\u00dfstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden F\u00e4llen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsm\u00f6glichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragsh\u00f6he f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil f\u00fcr die Betriebsst\u00e4tten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Besch\u00e4ftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erf\u00fcllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegen\u00fcber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen f\u00fcr eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragsh\u00f6he entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsm\u00f6glichkeiten des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.<\/p>\n<p>Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsst\u00e4tten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zun\u00e4chst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen \u201e\u00dcbergangsbeitrag\u201c festsetzen k\u00f6nnen, werden nicht diejenigen beg\u00fcnstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer h\u00f6heren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegen\u00fcber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beitr\u00e4ge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerwG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerwG, Pressemitteilung vom 07.12.2016 zu den Urteilen 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 vom 07.12.2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.12.2016 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dem seit dem 1. 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