{"id":45505,"date":"2017-01-20T10:10:46","date_gmt":"2017-01-20T08:10:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45505"},"modified":"2017-01-20T10:10:46","modified_gmt":"2017-01-20T08:10:46","slug":"das-aendert-sich-im-neuen-jahr-aenderungen-im-arbeits-und-sozialrecht-ab-01-01-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-im-neuen-jahr-aenderungen-im-arbeits-und-sozialrecht-ab-01-01-2017\/","title":{"rendered":"Das \u00e4ndert sich im neuen Jahr: \u00c4nderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 01.01.2017"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/h4>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in H\u00f6he der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>f\u00fcr alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1)<\/li>\n<li>f\u00fcr zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2)<\/li>\n<li>f\u00fcr sonstige erwerbsf\u00e4hige Angeh\u00f6rige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. f\u00fcr erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3)<\/li>\n<li>f\u00fcr Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4)<\/li>\n<li>f\u00fcr Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5)<\/li>\n<li>f\u00fcr Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6)<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">b) Verbesserung des Arbeitslosenversicherungsschutzes f\u00fcr Pflegepersonen<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer weitreichenden Versicherungspflicht neu geregelt. Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebed\u00fcrftigen mit mindestens &#8222;Pflegegrad 2&#8220; in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden w\u00f6chentlich, verteilt auf regelm\u00e4\u00dfig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pfleget\u00e4tigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsf\u00f6rderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsf\u00f6rderung, in erster Linie also Arbeitslosengeld, hatte. Die Beitr\u00e4ge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.<\/p>\n<p>Mit der Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahres 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pfleget\u00e4tigkeit. Eine \u00dcbergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unver\u00e4ndertem Sachverhalt in die ab 1. Januar 2017 bestehende Versicherungspflicht \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Mit der Neuregelung der Versicherungspflicht f\u00fcr Pflegepersonen wird der Arbeitslosenversicherungsschutz f\u00fcr \u00dcberg\u00e4nge am Arbeitsmarkt weiter verbessert. Die Betroffenen sind damit f\u00fcr den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ende einer Pfleget\u00e4tigkeit in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen, d. h. sie haben bei Vorliegen der Voraussetzungen im \u00dcbrigen Anspruch auf Arbeitslosengeld und k\u00f6nnen Leistungen der aktiven Arbeitsf\u00f6rderung zur Unterst\u00fctzung einer schnellen beruflichen Wiedereingliederung erhalten.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Besch\u00e4ftigten nach der Regelaltersgrenze<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 2017 entf\u00e4llt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivit\u00e4t der Besch\u00e4ftigung \u00e4lterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis 31. Dezember 2021.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Ausweitung der Weiterbildungsf\u00f6rderung f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen Unternehmen<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 2017 entf\u00e4llt bei einer Weiterbildungsf\u00f6rderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Besch\u00e4ftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz f\u00fcr die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p class=\"opening\">e) \u00c4nderung der Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p>Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung f\u00fcr Erwerbsf\u00e4hige) werden k\u00fcnftig nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschl\u00e4gen verpflichtet, wenn die H\u00f6he dieser Rente zur Bed\u00fcrftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter f\u00fchren w\u00fcrde. Eine Altersrente muss danach nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschl\u00e4ge bedarfsdeckend ist.<\/p>\n<p class=\"opening\">f) \u00c4nderungen aufgrund des Neunten Gesetzes zur \u00c4nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Rechtsvereinfachung) sowie zur vor\u00fcbergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht<\/p>\n<p>F\u00fcr Leistungsberechtigte, die eine einmalige Einnahme, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden sollte, bereits vorzeitig verbraucht haben und deshalb erg\u00e4nzender Leistungen bed\u00fcrfen, wird ein Anspruch auf ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts eingef\u00fchrt. Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zuk\u00fcnftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik von den Agenturen f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p class=\"opening\">g) Insolvenzgeld<\/p>\n<p>Der Umlagesatz f\u00fcr das Insolvenzgeld wird im Jahr 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt f\u00fcr das Kalenderjahr 2017.<\/p>\n<h3>2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Gesetzlicher Mindestlohn<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2017 betr\u00e4gt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohn-Kommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 \u00fcber die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.<\/p>\n<h3>3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/p>\n<p>Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 betr\u00e4gt weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67<\/p>\n<p>Im Jahr 2012 startete f\u00fcr Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (&#8222;Rente mit 67&#8220;) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und f\u00fcr die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die folgenden Geburtsjahrg\u00e4nge erh\u00f6ht sich die Regelaltersgrenze zun\u00e4chst um je einen weiteren Monat; sp\u00e4ter wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst f\u00fcr die Jahrg\u00e4nge 1964 und j\u00fcnger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.<\/p>\n<p>Ab 1. Januar 2017 sind auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug einer solchen Vollrente weiterhin arbeiten. Bezieher einer Vollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind ab Januar 2017 zwar weiterhin versicherungsfrei, wenn sie parallel zum Rentenbezug weiter arbeiten; sie k\u00f6nnen aber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. F\u00fcr diesen Fall m\u00fcssen sie auch Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge zahlen, erwerben hierdurch aber zus\u00e4tzliche Rentenanwartschaften.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) K\u00fcnstlersozialversicherung<\/p>\n<p>Der Abgabesatz der K\u00fcnstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen<\/p>\n<p>Mit der Verordnung \u00fcber die Sozialversicherungsrechengr\u00f6\u00dfen 2017 wurden die ma\u00dfgeblichen Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung gem\u00e4\u00df der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusgem\u00e4\u00df angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich j\u00e4hrlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.<\/p>\n<p><a title=\"http:\/\/www.bmas.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2016\/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html;jsessionid=D439E54DB66CC5355703A8359F6DE4E5\" href=\"http:\/\/www.bmas.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2016\/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html;jsessionid=D439E54DB66CC5355703A8359F6DE4E5\" target=\"_blank\">Rechengr\u00f6\u00dfen der Sozialversicherung 2017<\/a><\/p>\n<p class=\"opening\">e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/p>\n<p>Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 betr\u00e4gt weiterhin 84,15 Euro monatlich.<\/p>\n<p class=\"opening\">f) Alterssicherung der Landwirte<\/p>\n<p>Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 monatlich 241 Euro (West) bzw. 216 Euro (Ost) betragen.<\/p>\n<p class=\"opening\">g) Gleitzonenfaktor 2017<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2017 gilt f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7509.<\/p>\n<p class=\"opening\">h) Sachbezugswerte 2017<\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales hat j\u00e4hrlich den Wert der Sachbez\u00fcge nach dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine m\u00f6glichst weitgehende \u00dcbereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte f\u00fcr Verpflegung und Unterkunft werden daher j\u00e4hrlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im ma\u00dfgeblichen Zeitraum von Juni 2015 bis Juni 2016 um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert f\u00fcr Verpflegung von 236 Euro auf 241 Euro (Fr\u00fchst\u00fcck auf 51 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 95 Euro) angehoben. Der Wert f\u00fcr Mieten und Unterkunft hat sich gegen\u00fcber dem Vorjahr nicht ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p class=\"opening\">i) Neue Informationspflichten f\u00fcr Anbieter von Riester- und Basisrentenvertr\u00e4gen<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2017 sind Anbieter von Riester- und Basisrentenvertr\u00e4gen dazu verpflichtet, ihre Kunden vor Abschluss des Vertrages mit einem neuen Produktinformationsblatt zu informieren. Das Blatt dient der Erh\u00f6hung der Transparenz gegen\u00fcber dem Verbraucher und enth\u00e4lt wichtige Informationen zu wesentlichen Merkmalen der Produkte, insbesondere zu deren Chancen und Risiken sowie zu deren Kosten. Kosten, die in dem Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind, muss der Kunde nicht \u00fcbernehmen. Kosten\u00e4nderungen sind vom Anbieter anzuzeigen.<\/p>\n<h3>4. Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Belange behinderter Menschen<\/h3>\n<p class=\"opening\">a) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 409 Euro<\/li>\n<li>Regelbedarfsstufe 2 (jeweils f\u00fcr zwei in einer Wohnung zusammenlebende Partner): 368 Euro<\/li>\n<li>Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer station\u00e4ren Einrichtung leben): 327 Euro<\/li>\n<li>Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 311 Euro<\/li>\n<li>Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 291 Euro<\/li>\n<li>Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 237 Euro<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">b) Neue Regelungen im SGB II und SGB XII f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen<\/p>\n<p>Neue Regelungen schaffen mehr Klarheit beim Zugang ausl\u00e4ndischer Personen zu Sozialleistungen. Grunds\u00e4tzlich gilt Folgendes: Unionsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrger sind im Zweiten und Zw\u00f6lften Buch des Sozialgesetzbuchs von Leistungen der Grundsicherung und der Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie nicht arbeiten oder aufgrund vorheriger Arbeit Anspr\u00fcche auf Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende haben, Familienangeh\u00f6rige von solchen Erwerbst\u00e4tigen sind oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzen. Zur Sicherung des Existenzminimums der von den Leistungen ausgeschlossenen Personen wird zuk\u00fcnftig ein Anspruch auf einmalige \u00dcberbr\u00fcckungsleistungen der Sozialhilfe eingef\u00fchrt. Dieser ist in der Regel auf einen Monat befristet. Nach f\u00fcnf Jahren, wenn sich der Aufenthalt verfestigt hat, haben Unionsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrger, auch wenn sie hier nicht arbeiten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und Sozialhilfe. Damit unterliegen sie zugleich dem Grundsatz des F\u00f6rderns und Forderns und sind zur Integration in den Arbeitsmarkt verpflichtet.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Neue Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen des Integrationsgesetzes<\/p>\n<p>Am 1. Januar 2017 tritt der im Rahmen des Integrationsgesetzes neu geregelte \u00a7 5b Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Diese Regelung f\u00fchrt f\u00fcr bestimmte Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG eine &#8211; sanktionsbewehrte &#8211; Verpflichtungsm\u00f6glichkeit zur Teilnahme an Integrationskursen nach \u00a7 43 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein. Diese Integrationskurse werden vom Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (BAMF) durchgef\u00fchrt und sind im Aufenthaltsgesetz und in der Integrationskursverordnung n\u00e4her geregelt.<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Bundesteilhabegesetz (BTHG)<\/p>\n<p>Im Zuge der Umsetzung des BTHG wird begonnen, die Leistungen f\u00fcr Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen F\u00fcrsorgesystem der Sozialhilfe herauszuf\u00fchren und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen der &#8222;neuen Eingliederungshilfe&#8220; werden sich nach vollst\u00e4ndiger Umsetzung am pers\u00f6nlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden.<\/p>\n<p>Die neue Eingliederungshilfe wird in Teil zwei eines neuen, in drei Teile unterteilten SGB IX geregelt. Sie wird von einem \u00fcberwiegend einrichtungszentrierten zu einem personenzentrierten Leistungssystem gewandelt.<\/p>\n<p>Durch die mit dem BTHG einhergehenden Ver\u00e4nderungen wird die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen ab dem Jahr 2017 deutlich verbessert. Wenn alle gesetzlichen Verbesserungen bis zum Jahr 2020 in Kraft getreten sind, stellt der Bund j\u00e4hrlich ca. 766 Millionen Euro zur Verf\u00fcgung. Ein Gro\u00dfteil der Mehrausgaben wird f\u00fcr die Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Verm\u00f6gen in der Eingliederungshilfe und der F\u00f6rderung mit dem Budget f\u00fcr Arbeit bereitgestellt. Aber auch Menschen, die nicht am ersten Arbeitsmarkt t\u00e4tig sein k\u00f6nnen, werden durch eine Erh\u00f6hung des Arbeitsf\u00f6rderungsgeldes in den Werkst\u00e4tten und einen h\u00f6heren Verm\u00f6gensschonbetrag in der Sozialhilfe sp\u00fcrbar bessergestellt.<\/p>\n<p>Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden am Tag nach der Verk\u00fcndung des Bundesteilhabegesetzes bzw. am 1. Januar 2017 folgende \u00c4nderungen in Kraft treten:<\/p>\n<p class=\"opening\">Schwerbehindertenrecht &#8211; Recht der Schwerbehindertenvertretungen<\/p>\n<p>Die Arbeitsm\u00f6glichkeiten der ehrenamtlich t\u00e4tigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende \u00c4nderungen verbessert:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Der Schwellenwert f\u00fcr die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.<\/li>\n<li>Die Schwellenwerte f\u00fcr die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, sodass dann die Vertrauenspersonen in gr\u00f6\u00dferen Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen k\u00f6nnen als die derzeit maximal m\u00f6glichen zwei.<\/li>\n<li>Bei der Fortbildung entf\u00e4llt die heutige Einschr\u00e4nkung, dass ein Stellvertreter nur bei st\u00e4ndiger Heranziehung, h\u00e4ufiger Vertretung der Vertrauensperson auf l\u00e4ngere Zeit oder absehbarem Nachr\u00fccken in das Amt einen Anspruch hat.<\/li>\n<li>Der Arbeitgeber \u00fcbernimmt k\u00fcnftig auch die Kosten einer B\u00fcrokraft f\u00fcr die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.<\/li>\n<li>Die K\u00fcndigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist k\u00fcnftig unwirksam.<\/li>\n<li>Es wird ein \u00dcbergangsmandat bei Betriebs\u00fcbergang f\u00fcr Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es f\u00fcr den Betriebsrat in \u00a7 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.<\/li>\n<li>Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz st\u00e4rker verankert (ausdr\u00fcckliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog m\u00f6glicher Themen f\u00fcr eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).<\/li>\n<li>Der Begriff der &#8222;Integrationsvereinbarung&#8220; im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird durch &#8222;Inklusionsvereinbarung&#8220; ersetzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen &#8211; die Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen werden wie folgt verbessert<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Der Werkstattrat bestand bisher aus h\u00f6chstens sieben Mitgliedern. K\u00fcnftig besteht der Werkstattrat in gr\u00f6\u00dferen Einrichtungen\n<ul class=\"square\">\n<li>bei bis zu 700 Wahlberechtigten wie bisher aus bis zu sieben Mitgliedern,<\/li>\n<li>bei 701 bis 1.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,<\/li>\n<li>bei 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern Personen und<\/li>\n<li>bei mehr als 1.500 Besch\u00e4ftigten aus 13 Mitgliedern.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<ul class=\"square\">\n<li>K\u00fcnftig wird zwischen einem Mitwirkungs- und einem Mitbestimmungsrecht in besonders wichtigen Angelegenheiten unterschieden. Die Mitbestimmung betrifft:\n<ul class=\"square\">\n<li>Ordnung und Verhalten der Werkstattbesch\u00e4ftigten einschlie\u00dflich Aufstellung und \u00c4nderung einer Werkstattordnung,<\/li>\n<li>Beginn und Ende der t\u00e4glichen Arbeitszeit, Pausen, Zeiten f\u00fcr die arbeitsbegleitenden Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Leistungsf\u00e4higkeit und zur Weiterentwicklung der Pers\u00f6nlichkeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenh\u00e4ngende Regelung des Fahrdienstes, vor\u00fcbergehende Verk\u00fcrzung oder Verl\u00e4ngerung der \u00fcblichen Arbeitszeit,<\/li>\n<li>Arbeitsentgelte, insbesondere Aufstellung und \u00c4nderung von Lohngruppen, Zeit, Ort und Art der Auszahlung,<\/li>\n<li>den Urlaubsplan f\u00fcr die Werkstattbesch\u00e4ftigten,<\/li>\n<li>die Verpflegung,<\/li>\n<li>die Einf\u00fchrung und Anwendung technischer Einrichtungen zur \u00dcberwachung des Verhaltens und der Leistung der Werkstattbesch\u00e4ftigten,<\/li>\n<li>Fort- und Weiterbildung und<\/li>\n<li>soziale Aktivit\u00e4ten der Werkstattbesch\u00e4ftigten<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Unterschied zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung zeigt sich im Konfliktfall, wenn die Vermittlungsstelle angerufen wird. Bei der Mitwirkung gibt die Vermittlungsstelle nur ein Votum ab. Es entscheidet aber die Werkstatt abschlie\u00dfend. Bei der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschlie\u00dfend.<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Der Anspruch der Werkstattr\u00e4te auf Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen wird von zehn auf 15 Tage pro Amtszeit. F\u00fcr neue Werkstattr\u00e4te bleibt es wie bisher bei 20 Tagen.<\/li>\n<li>Neben der oder dem Vorsitzenden des Werkstattrats hat in Werkst\u00e4tten mit mehr als 700 Wahlberechtigten k\u00fcnftig auch die Stellvertretung einen Anspruch auf Freistellung.<\/li>\n<li>Die dem Werkstattrat zur Seite zu stellende Vertrauensperson muss k\u00fcnftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der Werkstatt stammen. Sie kann auch von au\u00dferhalb kommen.<\/li>\n<li>Die Finanzierung der \u00fcberregionalen Interessenvertretungen der Werkstattr\u00e4te auf Bundes- und auf Landesebene erfolgt k\u00fcnftig \u00fcber die Kostens\u00e4tze der Werkst\u00e4tten.<\/li>\n<li>In Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen wird es k\u00fcnftig Frauenbeauftragte geben. Diese sollen den weiblichen Werkstattbesch\u00e4ftigten als Ansprechpartnerinnen zur Verf\u00fcgung stellen und sie dabei unterst\u00fctzen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Die Regelungen f\u00fcr die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung entsprechend im Wesentlichen den Regelungen f\u00fcr die Werkstattr\u00e4te.<\/li>\n<li>Der Freibetrag bei der Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf die erg\u00e4nzenden Leistungen der Grundsicherung wird erh\u00f6ht, das Arbeitsentgelt aus der Werkstattbesch\u00e4ftigung wird k\u00fcnftig in einem geringeren Umfang auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet als bisher. Die Werkstattbesch\u00e4ftigten haben dadurch mehr Einkommen zur Verf\u00fcgung.<\/li>\n<li>Das Arbeitsf\u00f6rderungsgeld f\u00fcr Werkstattbesch\u00e4ftigte wird von bisher 26 Euro auf k\u00fcnftig 52 Euro im Monat verdoppelt. Das erh\u00f6ht zus\u00e4tzlich das Einkommen der Werkstattbesch\u00e4ftigten.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">Schwerbehindertenausweis<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkpl\u00e4tzen wird klargestellt, dass eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Gehbehinderung (Merkzeichen &#8222;aG&#8220;) nicht nur aufgrund von orthop\u00e4dischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeintr\u00e4chtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilit\u00e4tsbezogene Teilhabeeinschr\u00e4nkung nicht im orthop\u00e4dischen Bereich liegt, erhalten dadurch k\u00fcnftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.<\/li>\n<li>Im Schwerbehindertenausweis ist k\u00fcnftig das Merkzeichen &#8222;Tb&#8220; f\u00fcr &#8222;taubblind&#8220; einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer St\u00f6rung der H\u00f6rfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer St\u00f6rung des Sehverm\u00f6gens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.<\/li>\n<li>Der \u00c4rztliche Sachverst\u00e4ndigenbeirat Versorgungsmedizin ber\u00e4t das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales zu allen versorgungs\u00e4rztlichen Angelegenheiten. Er bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grunds\u00e4tze vor, die unter anderem f\u00fcr die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung ma\u00dfgeblich sind. In dem Beirat werden k\u00fcnftig zwei sachkundige Personen mitberatend t\u00e4tig sein, die von den Betroffenenverb\u00e4nden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeintr\u00e4chtigungen besser ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">Einkommen und Verm\u00f6gen &#8211; die Anrechnung von Einkommen und Verm\u00f6gen wird durch die folgenden \u00c4nderungen verbessert:<\/p>\n<p>F\u00fcr Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag f\u00fcr Erwerbseinkommen eingef\u00fchrt. Dieser betr\u00e4gt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich).<\/p>\n<p>Der Verm\u00f6gensfreibetrag f\u00fcr Bezieher von Eingliederungshilfe wird von 2.600 Euro auf zun\u00e4chst 27.600 Euro erh\u00f6ht. In der Hilfe zur Pflege greift der erh\u00f6hte Verm\u00f6gensfreibetrag nur f\u00fcr Verm\u00f6gen aus Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.12.2016<\/p>\n<article>\n<h3><\/h3>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in H\u00f6he der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch: f\u00fcr alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aendert-sich-im-neuen-jahr-aenderungen-im-arbeits-und-sozialrecht-ab-01-01-2017\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Das \u00e4ndert sich im neuen Jahr: \u00c4nderungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 01.01.2017<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45505"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45505"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45505\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}