{"id":45523,"date":"2017-01-13T10:24:12","date_gmt":"2017-01-13T08:24:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45523"},"modified":"2017-01-20T10:24:59","modified_gmt":"2017-01-20T08:24:59","slug":"hartz-4-jobcenter-muss-aussergewoehnliche-fahrtkosten-zu-therapie-erstatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-4-jobcenter-muss-aussergewoehnliche-fahrtkosten-zu-therapie-erstatten\/","title":{"rendered":"Hartz 4: Jobcenter muss au\u00dfergew\u00f6hnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>F\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelm\u00e4\u00dfigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschieden.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Die 42 Jahre alte Kl\u00e4gerin ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II (&#8222;Hartz IV&#8220;). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes\/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort im Landkreis S\u00e4chsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des Therapeuten fahren. Die Kl\u00e4gerin fuhr zweimal w\u00f6chentlich in eine Praxis in Dresden. Ihren Sohn begleitete sie zudem einmal w\u00f6chentlich zu dessen Therapeuten. Die Kl\u00e4gerin und ihr Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche Fahrtkosten zu den Therapien in H\u00f6he von knapp 190 Euro. Weitere zus\u00e4tzliche 36 Euro fielen f\u00fcr die Fahrkarten ihres Sohnes an. Das Jobcenter lehnte eine Erstattung ab.<\/p>\n<p>Die 3. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Regelbedarf bei Erwachsenen f\u00fcr das Jahr 2014 waren 24,62 Euro monatlich f\u00fcr &#8222;Verkehr&#8220; vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte f\u00fcr 80 Euro hatte die Kl\u00e4gerin diesen Betrag bereits deutlich \u00fcberschritten. F\u00fcr die zus\u00e4tzlichen Kosten von \u00fcber 30 Euro monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die Fahrtkosten nicht. Ihren damals 12 Jahre alten Sohn musste sie auch bei der Fahrt mit mehrmaligem Umsteigen begleiten. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf im Sinne von \u00a7 21 Abs. 6 SGB II vor.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich bez\u00fcglich der Fahrkarten des Sohnes der Kl\u00e4gerin. Die gut 6 Euro zus\u00e4tzlicher Fahrtkosten monatlich konnten noch aus seinem Regelbedarf gedeckt werden.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von \u00a7 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift geht zur\u00fcck auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gew\u00e4hrleistung des Grundrechts auf ein menschenw\u00fcrdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber f\u00fcr einen \u00fcber den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zus\u00e4tzlichen Leistungsanspruch einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum S\u00e4chsischen Landessozialgericht in Chemnitz zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 21 Mehrbedarfe<\/p>\n<p class=\"opening\">Abs. 6:<\/p>\n<p>Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Ber\u00fccksichtigung von Einsparm\u00f6glichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner H\u00f6he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0SG Dresden, Pressemitteilung vom 13.01.2017 zum Urteil S 3 AS 5728\/14 vom 12.12.2016 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelm\u00e4\u00dfigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12. Dezember 2016 entschieden. Die 42 Jahre alte Kl\u00e4gerin ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II (&#8222;Hartz IV&#8220;). 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