{"id":45525,"date":"2016-12-15T10:25:11","date_gmt":"2016-12-15T08:25:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45525"},"modified":"2017-01-20T10:25:49","modified_gmt":"2017-01-20T08:25:49","slug":"hartz-4-ehelicher-gueterstand-bei-bedarfsgemeinschaft-ohne-bedeutung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-4-ehelicher-gueterstand-bei-bedarfsgemeinschaft-ohne-bedeutung\/","title":{"rendered":"Hartz 4: Ehelicher G\u00fcterstand bei Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Auch bei G\u00fctertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner geh\u00f6renden Hauses zur\u00fcckzuzahlen<\/h4>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann, ist hilfebed\u00fcrftig und erh\u00e4lt Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (Hartz IV). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Verm\u00f6gen des (Ehe-)Partners zu ber\u00fccksichtigen. Auf den ehelichen G\u00fcterstand kommt es dabei nicht an. Daher ist der Verkaufserl\u00f6s des allein im Eigentum des Ehepartners stehenden Hauses auch bei ehelicher G\u00fctertrennung auf das Verm\u00f6gen anzurechnen. Ein zuvor gew\u00e4hrtes Hartz-IV-Darlehen ist entsprechend zur\u00fcckzuzahlen. Dies entschied in einem am 15.12.2016 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Wegen Verm\u00f6genszuwachs ihres Ehemanns soll Hartz-IV-Empf\u00e4ngerin ein Darlehen des Jobcenters zur\u00fcckzahlen<\/h3>\n<p>Eine Frau aus dem Landkreis Kassel beantragte Hartz-IV-Leistungen. Ihrem Ehemann geh\u00f6rte ein Haus. Da dieses zun\u00e4chst nicht verkauft werden konnte, gew\u00e4hrte das Jobcenter der Frau Hartz-IV-Leistungen als Darlehen. Nachdem ihr Mann das Haus f\u00fcr 85.000 Euro (Nettoerl\u00f6s) verkauft und zudem Leistungen der Lebensversicherung in H\u00f6he von knapp 180.000 Euro erhalten hatte, forderte das Jobcenter von der Frau das gew\u00e4hrte Hartz-IV-Darlehen in H\u00f6he von rund 4.600 Euro zur\u00fcck. Hiergegen klagte die Frau mit der Begr\u00fcndung, dass sie mit ihrem Ehemann im ehelichen G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung lebe und ihr deshalb sein Verm\u00f6gen nicht zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h3>G\u00fctertrennung steht R\u00fcckzahlungspflicht nicht entgegen<\/h3>\n<p>Die Richter folgten insoweit jedoch der Argumentation des Jobcenters. Der eheliche G\u00fcterstand sei f\u00fcr die Beurteilung der Bedarfsgemeinschaft ohne Bedeutung. Bei zusammenlebenden Ehepartnern gelte die Vermutung, dass diese sich wechselseitig unterst\u00fctzten. Der zivilrechtliche G\u00fcterstand sowie familienrechtliche Unterhaltsregelungen seien insoweit unbeachtlich. Daher k\u00f6nne das Jobcenter das Hartz-IV-Darlehen zur\u00fcckfordern.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<\/p>\n<p>(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die (&#8230;)<\/p>\n<p>3. hilfebed\u00fcrftig sind (&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 9 SGB II<\/p>\n<p>(1) Hilfebed\u00fcrftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh\u00f6rigen oder von Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen, erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Verm\u00f6gen des Partners zu ber\u00fccksichtigen. (\u2026)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 24 Abs. 5 SGB II (fr\u00fcher: \u00a7 23 Abs. 5 SGB II)<\/p>\n<p>(5) Soweit Hilfebed\u00fcrftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber\u00fccksichtigendem Verm\u00f6gen nicht m\u00f6glich ist oder f\u00fcr sie eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. <sup>2<\/sup>Sie k\u00f6nnen davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass der Anspruch auf R\u00fcckzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1414 BGB<\/p>\n<p>Schlie\u00dfen die Ehegatten den gesetzlichen G\u00fcterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt G\u00fctertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die G\u00fctergemeinschaft aufgehoben wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.12.2016 zum L 6 AS 373\/13 vom 15.12.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch bei G\u00fctertrennung ist ein Hartz-IV-Darlehen nach Verkauf des dem Ehepartner geh\u00f6renden Hauses zur\u00fcckzuzahlen Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann, ist hilfebed\u00fcrftig und erh\u00e4lt Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (Hartz IV). 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