{"id":45527,"date":"2017-01-03T10:26:59","date_gmt":"2017-01-03T08:26:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45527"},"modified":"2017-01-20T10:27:40","modified_gmt":"2017-01-20T08:27:40","slug":"hartz-4-ohne-antrag-kein-alg-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hartz-4-ohne-antrag-kein-alg-ii\/","title":{"rendered":"Hartz 4: Ohne Antrag kein ALG II"},"content":{"rendered":"<article>Der aus Rheinhessen stammende Kl\u00e4ger bezog seit 2013 Arbeitslosengeld II (&#8222;Hartz IV&#8220;) vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewilligungszeitraums sandte das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu und wies auf die Notwendigkeit eines Antrages hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, wurde dem Leistungsempf\u00e4nger Anfang November ein neues Antragsformular zugeschickt, das der Kl\u00e4ger diesmal jedoch nicht zur\u00fccksandte. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu k\u00fcmmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und bekam ab Juni auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine r\u00fcckwirkende Leistung f\u00fcr Januar bis Mai 2015 lehnte das Jobcenter jedoch ab, da das Gesetz eindeutig bestimme, dass f\u00fcr Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Der Mann zog vor das Sozialgericht Mainz und machte geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Zudem sei er noch bis Januar 2015 in einer Ma\u00dfnahme des Jobcenters gewesen und habe seinem zust\u00e4ndigen Ansprechpartner von seinen Problemen und dem noch nicht eingesandten Antrag erz\u00e4hlt.<\/p>\n<\/article>\n<article>Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2016 ab (Az. S 10 AS 816\/15). H\u00f6chstrichterlich sei gekl\u00e4rt, dass eine &#8222;Wiedereinsetzung in den vorigen Stand&#8220; in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Vers\u00e4umung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht &#8211; wie vorliegend &#8211; bei einem fehlenden Antrag.<\/p>\n<p>Eine fr\u00fchere Antragstellung k\u00f6nne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetze. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor: Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, die Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa pers\u00f6nlich beim Kl\u00e4ger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, best\u00fcnden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die Probleme des Kl\u00e4gers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe. Schlie\u00dflich h\u00e4tte das Jobcenter auch &#8211; selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung gehabt h\u00e4tte &#8211; den Antrag nicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger stellen k\u00f6nnen. Soweit der Beh\u00f6rde eine allgemeine F\u00fcrsorgepflichtverletzung vorgeworfen werden sollte, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger allenfalls Schadensersatz verlangen, der aber bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sei.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0SG Mainz, Pressemitteilung vom 03.01.2017 zum Urteil S 10 AS 816\/15 vom 01.12.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der aus Rheinhessen stammende Kl\u00e4ger bezog seit 2013 Arbeitslosengeld II (&#8222;Hartz IV&#8220;) vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewilligungszeitraums sandte das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu und wies auf die Notwendigkeit eines Antrages hin. 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