{"id":45529,"date":"2016-11-28T10:27:53","date_gmt":"2016-11-28T08:27:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45529"},"modified":"2017-01-20T10:28:26","modified_gmt":"2017-01-20T08:28:26","slug":"kein-ausschluss-von-hartz-iv-durch-geheimhaltung-des-namens-des-kindsvaters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ausschluss-von-hartz-iv-durch-geheimhaltung-des-namens-des-kindsvaters\/","title":{"rendered":"Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim h\u00e4lt.<\/h4>\n<\/article>\n<article>Verhindert eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsanspr\u00fcche ihrer minderj\u00e4hrigen Tochter geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wird hierdurch deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einer k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung und verurteilte das zust\u00e4ndige Jobcenter zur Gew\u00e4hrung von Leistungen an die Tochter. F\u00fcr einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der sog. Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Jobcenter verweigerte die Gew\u00e4hrung Leistungen nach dem SGB II an die minderj\u00e4hrige Tochter wegen fehlender Mitwirkung der Mutter. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen und machte die Pr\u00fcfung von Unterhaltsanspr\u00fcchen gegen den Kindsvater der Tochter unm\u00f6glich. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater Leistungen f\u00fcr den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das angerufene Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gew\u00e4hrung von Leistungen verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei die Hilfebed\u00fcrftigkeit des Leistungsbeziehers. Hilfebed\u00fcrftigkeit liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 9 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern k\u00f6nne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erh\u00e4lt. Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II Leistungen nicht f\u00fcr denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tats\u00e4chlichen Lage selbst helfen k\u00f6nne. Hierbei seien nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer jedoch nur die Leistungen relevant, die tats\u00e4chlich zuflie\u00dfen und nicht nur m\u00f6glicherweise bestehen. Zwar werde im SGB II die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II gegen\u00fcber anderen Sozialleistungen und Anspr\u00fcchen gegen Dritten normiert, die geeignet seien der Hilfebed\u00fcrftigkeit entgegenzuwirken. Nach der \u00dcberzeugung des Gerichts mangele es in Bezug auf die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Unterhaltsanspr\u00fcche an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Eine solche konkrete gesetzliche Regelung sei jedoch f\u00fcr den Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung erforderlich. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenw\u00fcrdigen Lebens. Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums folge. Bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handele es sich um keine eigenst\u00e4ndige Ausschlussnorm.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Kl\u00e4gerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 SGB II zu begr\u00fcnden, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0SG Speyer, Pressemitteilung vom 28.11.2016 zum Urteil S 6 AS 1011\/15 vom 25.10.2016 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim h\u00e4lt. Verhindert eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsanspr\u00fcche ihrer minderj\u00e4hrigen Tochter geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wird hierdurch deren Anspruch auf Leistungen nach dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ausschluss-von-hartz-iv-durch-geheimhaltung-des-namens-des-kindsvaters\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-45529","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45529","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45529"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45529\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45529"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45529"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45529"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}