{"id":45547,"date":"2016-10-13T11:34:58","date_gmt":"2016-10-13T09:34:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45547"},"modified":"2017-01-20T11:35:32","modified_gmt":"2017-01-20T09:35:32","slug":"geschwindigkeitsueberschreitung-in-der-probezeit-immer-schwerwiegend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geschwindigkeitsueberschreitung-in-der-probezeit-immer-schwerwiegend\/","title":{"rendered":"Geschwindigkeits\u00fcberschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverst\u00f6\u00dfen ein von der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht. Dadurch verl\u00e4ngerte sich die Probezeit auf 4 Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde angeordnete Aufbauseminar f\u00fchrte er zun\u00e4chst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Nachdem er die Teilnahmebescheinigung \u00fcber ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter f\u00fcr die verbliebene Restdauer der 4-j\u00e4hrigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit \u00fcberschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km innerorts. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.<\/p>\n<p>Dagegen stellte der Betroffene einen Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt, hatte damit aber keinen Erfolg. Die Richter best\u00e4tigten in ihrem Beschluss vom 13. Oktober 2016, dass die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sei. Nachdem der Antragsteller &#8211; nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung &#8211; in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung einer MPU vom Stra\u00dfenverkehrsgesetz vorgeschrieben. Jeder Versto\u00df gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde n\u00e4mlich vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Auch der erste Geschwindigkeitsversto\u00df in der Probezeit sei noch verwertbar, unabh\u00e4ngig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtm\u00e4\u00dfig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz erhoben werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0VG Neustadt, Pressemitteilung vom 31.10.2016 zum Beschluss 1 L 754\/16 vom 13.10.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<nav id=\"footer\" class=\"navigation\"><\/nav>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden kann, weil der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverst\u00f6\u00dfen ein von der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht vorgelegt hat. 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