{"id":45553,"date":"2016-11-09T11:42:10","date_gmt":"2016-11-09T09:42:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45553"},"modified":"2017-01-20T11:42:42","modified_gmt":"2017-01-20T09:42:42","slug":"zins-und-kostenfreies-darlehen-als-sanktion-bei-fehlenden-informationen-im-verbraucherkreditvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zins-und-kostenfreies-darlehen-als-sanktion-bei-fehlenden-informationen-im-verbraucherkreditvertrag\/","title":{"rendered":"Zins- und kostenfreies Darlehen als Sanktion bei fehlenden Informationen im Verbraucherkreditvertrag"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Unterl\u00e4sst es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, kann dies mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Diese Sanktion ist zul\u00e4ssig, wenn das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher unm\u00f6glich macht, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Im Juni 2011 gew\u00e4hrte die Bank Home Credit Slovakia Frau Kl\u00e1ra B\u00edr\u00f3ov\u00e1 einen Kredit in H\u00f6he von 700 Euro. Der Kreditvertrag enthielt allerdings teilweise nur ungenaue Angaben in Bezug auf das Darlehen, wie insbesondere zum effektiven Jahreszins. Der Vertrag sah vor, dass auch die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Kreditgebers Bestandteil des Vertrags sind. Bei Vertragsschluss erkl\u00e4rte Frau B\u00edr\u00f3ov\u00e1 mit ihrer Unterschrift, die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben, ohne dass diese jedoch unterzeichnet wurden.<\/p>\n<p>Nachdem sie zwei Monatsraten gezahlt hatte, stellte Frau B\u00edr\u00f3ov\u00e1 die R\u00fcckzahlung des Kredits ein. Home Credit Slovakia erhob deshalb Klage gegen sie vor dem Okresn\u00fd s\u00fad Dunajsk\u00e1 Streda (Bezirksgericht Dunajsk\u00e1 Streda, Slowakei). Home Credit Slovakia fordert die Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe wegen Verzugs.<\/p>\n<p>Das mit dem Rechtsstreit befasste slowakische Gericht \u00e4u\u00dfert Zweifel an der G\u00fcltigkeit des Kreditvertrags, da die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht von den Parteien unterzeichnet wurden. Es zweifelt auch an der Vereinbarkeit bestimmter slowakischer Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzrechts mit dem Unionsrecht. Dazu geh\u00f6rt insbesondere die Vorschrift, nach der der Kreditgeber den Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn er es unterl\u00e4sst, bestimmte Informationen in den Vertrag aufzunehmen. Das slowakische Gericht ersucht daher den Gerichtshof um Kl\u00e4rung dieser Fragen unter Ber\u00fccksichtigung der Richtlinie \u00fcber Verbraucherkreditvertr\u00e4ge<sup>1<\/sup>.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 09.11.2016 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie nicht verlangt, dass die Kreditvertr\u00e4ge in einem einzigen Dokument enthalten sein m\u00fcssen. Wird jedoch in einem solchen Vertrag auf ein anderes Dokument verwiesen und deutlich gemacht, dass dieses Bestandteil des Vertrags ist, muss dieses Dokument, wie der Vertrag selbst, auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger erstellt und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tats\u00e4chlich ausgeh\u00e4ndigt werden, sodass er alle seine Rechte und Pflichten erkennen kann.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt weiter aus, dass die Richtlinie zwar nicht die Unterzeichnung der auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger erstellten Kreditvertr\u00e4ge vorschreibt, aber auch nicht einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die die G\u00fcltigkeit dieser Vertr\u00e4ge von der Unterzeichnung durch die Parteien abh\u00e4ngig macht, und zwar selbst dann, wenn diese Voraussetzung der Unterzeichnung f\u00fcr alle Dokumente gilt, in denen die wesentlichen Vertragsbestandteile aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt abschlie\u00dfend fest, dass die Mitgliedstaaten die Unterlassung des Kreditgebers, in den Kreditvertrag alle Elemente aufzunehmen, die gem\u00e4\u00df der Richtlinie zwingend in den Vertrag aufzunehmen sind, mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren d\u00fcrfen, wenn die fehlende Erw\u00e4hnung dieser Elemente dazu f\u00fchren kann, dass es dem Verbraucher unm\u00f6glich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Dies ist der Fall bei den zwingenden Elementen wie dem effektiven Jahreszins, der Anzahl und der Periodizit\u00e4t der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, den Notargeb\u00fchren sowie den vom Kreditgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnote<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>Richtlinie 2008\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 \u00fcber Verbraucherkreditvertr\u00e4ge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\/102\/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 09.11.2016 zum Urteil C-42\/15 vom 09.11.2016<\/p>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterl\u00e4sst es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, kann dies mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktioniert werden. Diese Sanktion ist zul\u00e4ssig, wenn das Fehlen dieser Informationen es dem Verbraucher unm\u00f6glich macht, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung einzusch\u00e4tzen. 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