{"id":45561,"date":"2016-11-09T11:47:11","date_gmt":"2016-11-09T09:47:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45561"},"modified":"2017-01-20T11:47:54","modified_gmt":"2017-01-20T09:47:54","slug":"gesetz-zur-anpassung-des-erbschaftsteuer-und-schenkungsteuergesetzes-an-die-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesetz-zur-anpassung-des-erbschaftsteuer-und-schenkungsteuergesetzes-an-die-rechtsprechung-des-bundesverfassungsgerichts\/","title":{"rendered":"Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen sowie Planungssicherheit f\u00fcr Unternehmen &#8211; das sind die Ziele der in Kraft getretenen \u00c4nderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und L\u00e4nder hatten sich auf einen Kompromiss verst\u00e4ndigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Verm\u00f6gens erf\u00fcllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht \u00c4nderungen am bestehenden Gesetz gefordert.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ergeben sich im Wesentlichen folgende \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem bisherigen Recht:<\/p>\n<p>Wie bisher wird das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Entscheidet sich der Erwerber f\u00fcr die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens f\u00fcnf Jahre fortf\u00fchren. Hat der Betrieb mehr als 15 Besch\u00e4ftigte muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Betriebe mit bis zu 20 Besch\u00e4ftigten von der Lohnsummenregelung ausgenommen waren, gilt hierf\u00fcr jetzt eine Beschr\u00e4nkung auf Betriebe mit nicht mehr als 5 Besch\u00e4ftigten. Dar\u00fcber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:<\/p>\n<p>Betriebe mit 6 bis 10 Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des F\u00fcnfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung betr\u00e4gt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Betriebe mit 11 bis 15 Besch\u00e4ftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 300 % und 565 %.<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Besch\u00e4ftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.<\/p>\n<p>Beim Erwerb von betrieblichen Verm\u00f6gen mit einem Wert des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens von \u00fcber 26 Mio. Euro (Pr\u00fcfschwelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfspr\u00fcfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag. F\u00fcr die Pr\u00fcfschwelle werden alle Erwerbe beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.<\/p>\n<p>Bei der Verschonungsbedarfspr\u00fcfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen zu begleichen. Zu dem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen z\u00e4hlen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen. Soweit dieses Verm\u00f6gens nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der \u00fcberschie\u00dfende Teil der Steuer erlassen.<\/p>\n<p>Alternativ kann sich der Erwerber f\u00fcr ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % f\u00fcr das Verm\u00f6gen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt der Prozentsatz des Verschonungsabschlags pro zus\u00e4tzlichen 750.000 Euro \u00fcber dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen von 90 Mio. Euro. Wird dieser Wert \u00fcberschritten, betr\u00e4gt der Verschonungsabschlag 0 %.<\/p>\n<p>Bisher war ein Verwaltungsverm\u00f6gensanteil von bis zu 50 % unsch\u00e4dlich und ebenfalls beg\u00fcnstigt. Jetzt kann nur das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsverm\u00f6gen. Der Katalog von Gegenst\u00e4nden, die ausdr\u00fccklich als Verwaltungsverm\u00f6gen z\u00e4hlen, ist ebenfalls erweitert worden. Dazu geh\u00f6ren nun auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensf\u00fchrung dienende Gegenst\u00e4nde, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.<\/p>\n<p>Verwaltungsverm\u00f6gen wird bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsverm\u00f6gens wie beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsverm\u00f6gen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidit\u00e4t des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barverm\u00f6gen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % des Werts des Betriebsverm\u00f6gens beg\u00fcnstigt. Auch Verwaltungsverm\u00f6gen, das ausschlie\u00dflich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist beg\u00fcnstigt. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde dem Zugriff aller nicht unmittelbar aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gl\u00e4ubiger entzogen sind.<\/p>\n<p>Um die Optionsverschonung von 100 % f\u00fcr das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen in Anspruch zu nehmen, darf das Verwaltungsverm\u00f6gen nicht mehr als 20 % des gemeinen Werts des Betriebs ausmachen. Dar\u00fcber hinaus gibt es bei einem Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens von mehr als 90 % gar keine Verschonung, auch nicht f\u00fcr eigentlich beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsverm\u00f6gensanteils auf jeder Beteiligungsebene ist nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, z\u00e4hlen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers f\u00fcr Investitionen im Betrieb verwendet werden, die einer origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit dienen. Eine Investition in eine andere Form von Verwaltungsverm\u00f6gen ist somit nicht beg\u00fcnstigt. Zudem muss die Investition auf Grund eines bereits vom Erblasser vorgefassten Plans erfolgen, also vom Erben lediglich umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Wenn bestimmte f\u00fcr Familienunternehmen typische gesellschaftsvertragliche oder satzungsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkungen existieren, gibt es eine Steuerbefreiung als Vorababschlag von bis zu 30 % auf den beg\u00fcnstigten Teil des Betriebsverm\u00f6gens. Die H\u00f6he des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung f\u00fcr einen ausscheidenden Gesellschafter gegen\u00fcber dem gemeinen Wert. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen Beschr\u00e4nkungen der Gewinnaussch\u00fcttungen oder -entnahmen sowie Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr die Unternehmensanteile vereinbart sein. \u00dcberdies setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen mindestens f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Verm\u00f6gens\u00fcbergang bestehen und tats\u00e4chlich praktiziert werden.<\/p>\n<p>Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird die Berechnung des gemeinen Werts eines Betriebs ge\u00e4ndert, sodass die Werte etwas niedriger ausfallen. Der gemeine Wert ergibt sich bei diesem Verfahren aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor berechnet sich bisher auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basiszinses zuz\u00fcglich eines festen Zuschlags von 4,5 % (Kapitalisierungszinssatz). Da der Kapitalisierungsfaktor der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes war, bedeutete das, je niedriger der Zinssatz, desto h\u00f6her der Kapitalisierungsfaktor. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase betr\u00e4gt der Kapitalisierungsfaktor f\u00fcr Bewertungsstichtage im Jahr 2016 bisher 17,86 und kann damit zu hohen Firmenwerten f\u00fchren. Jetzt wird der Faktor f\u00fcr das laufende Jahr und die folgenden Jahre auf 13,75 festgeschrieben. Der Faktor kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung an die Zinsentwicklung angepasst werden.<\/p>\n<p>Im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das beg\u00fcnstigte Betriebsverm\u00f6gen entf\u00e4llt, auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet. Im ersten Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allgemeinen Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung f\u00fcr Stundungen. Voraussetzung f\u00fcr die Stundung ist, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei einem Versto\u00df endet die Stundung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.<\/div>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.11.2016<\/div>\n<div class=\"clearfix\">\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen sowie Planungssicherheit f\u00fcr Unternehmen &#8211; das sind die Ziele der in Kraft getretenen \u00c4nderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Bund und L\u00e4nder hatten sich auf einen Kompromiss verst\u00e4ndigt. Mit den neuen Regelungen zur Verschonung betrieblichen Verm\u00f6gens erf\u00fcllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. 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