{"id":45563,"date":"2016-12-12T11:51:01","date_gmt":"2016-12-12T09:51:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45563"},"modified":"2017-01-20T11:51:48","modified_gmt":"2017-01-20T09:51:48","slug":"erbschaftsteuerreform-2016-das-muessen-kmu-berater-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerreform-2016-das-muessen-kmu-berater-beachten\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerreform 2016: Das m\u00fcssen KMU-Berater beachten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. Am 14.10.2016 hat der Bundesrat letztlich dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Reform der Vererbung von Unternehmensverm\u00f6gen zugestimmt. Das neue Gesetz ist im Bundesgesetzblatt I vom 09.11.2016 verk\u00fcndet worden (BGBl. I 2016, Satz 2464 ff.).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die F\u00e4lle, in denen Know-how zur Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung gefragt sein wird, werden aufgrund der neuen Ausgestaltung zunehmen. Gerade Berater von Erwerbern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sollten sich auf vermehrte Nachfragen einstellen, da es auch Neues bei Erwerben von beg\u00fcnstigtem Verm\u00f6gen von weniger als 26 Mio. Euro zu beachten gilt. Es folgt ein \u00dcberblick \u00fcber ausgew\u00e4hlte Aspekte, die unterhalb der Pr\u00fcfschwelle von 26 Mio. Euro relevant sind.<\/p>\n<h3>Festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren<\/h3>\n<p>Ermitteln Erwerber den gemeinen Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, so gilt r\u00fcckwirkend auf den 01.01.2016 ein festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor in H\u00f6he von 13,75 (\u00a7 203 Abs. 1 BewG). Nach bisheriger Ermittlungsmethode des Kapitalisierungsfaktors ergab sich f\u00fcr 2016 auf Basis des niedrigen Zinsniveaus ein Faktor von 17,8571. Durch den neuen Wert sinken die Unternehmenswerte im Rahmen der Bewertung, was grunds\u00e4tzlich zu einer niedrigeren Steuerlast f\u00fchrt.<\/p>\n<p>In Einzelf\u00e4llen kann sich diese \u00c4nderung aber auch negativ auf zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.06.2016 bereits veranlagte Sachverhalte auswirken. F\u00fcr diesen Zeitraum gilt noch die alte Rechtslage, nach der bei \u00dcberschreiten der Verwaltungsverm\u00f6gensquoten von 50 % bzw. 10 % der Erwerb nicht beg\u00fcnstigt ist. Der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens bestimmt sich dabei nach dem Verh\u00e4ltnis der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens zum gemeinen Wert des Unternehmens. Mit der r\u00fcckwirkenden Bewertungs\u00e4nderung sinkt f\u00fcr vorgenannte \u201eAltf\u00e4lle\u201c der gemeine Wert des Betriebs, sodass das \u00dcbersteigen der 50 %- bzw. 10 %-Quote schneller eintritt. Die bisher gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung entf\u00e4llt, sodass es zu einer nachtr\u00e4glichen Steuerfestsetzung kommen kann. Insoweit verst\u00f6\u00dft die Neuerung gegen den Vertrauensschutz und ist verfassungsrechtlich problematisch.<\/p>\n<h3>Vollversteuerung des Verwaltungsverm\u00f6gens<\/h3>\n<p>Nach den bis zum 30.06.2016 geltenden Regelungen konnte das Verwaltungsverm\u00f6gen beg\u00fcnstigt \u00fcbertragen werden, sofern es nicht mehr als 50 % bzw. 10 % des Wertes des Unternehmens \u00fcberstieg. Diese Regelungen \u00e4ndern sich gravierend dahingehend, dass Verwaltungsverm\u00f6gen wie Privatverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich voll steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung des Verwaltungsverm\u00f6gens gilt weiterhin ein Katalog, der die nicht beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlt. Der bisherige Katalog ist wie folgt angepasst worden:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die ausschlie\u00dflich und dauerhaft der Erf\u00fcllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller Gl\u00e4ubiger entzogen sind, die keinen Anspruch auf die Altersversorgung haben, z\u00e4hlen bis zur H\u00f6he des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7 13b Abs. 3 ErbStG).<\/li>\n<li>Eine sch\u00e4dliche Nutzungs\u00fcberlassung von Grundst\u00fccken, Grundst\u00fccksteilen, usw. an Dritte ist dann nicht anzunehmen, wenn sie vorrangig \u00fcberlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsvertr\u00e4gen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 e) ErbStG). Typische Beispiele d\u00fcrften Brauereigastst\u00e4tten sowie Tankstellen sein.<\/li>\n<li>Neben beispielsweise Kunstgegenst\u00e4nden z\u00e4hlen Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensf\u00fchrung dienende Gegenst\u00e4nde grunds\u00e4tzlich zum Verwaltungsverm\u00f6gen (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG).<\/li>\n<li>Finanzmittel sind nur noch bis zu 15 % dem beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen zu zuordnen (\u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Dies gilt zudem nur, wenn der Betrieb nach seinem Hauptzweck einer T\u00e4tigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit dient. Junge Finanzmittel sind stets Verwaltungsverm\u00f6gen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neu ist zudem, dass das Verwaltungsverm\u00f6gen bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen konsolidiert ermittelt und in einer sog. Verbundverm\u00f6gensaufstellung zusammengefasst werden muss (\u00a7 13b Abs. 9 ErbStG).<\/p>\n<h3>Investitionsklausel bei Erwerb von Todes wegen<\/h3>\n<p>Im Falle des Erwerbs von Todes wegen entf\u00e4llt f\u00fcr Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde die Zurechnung zum Verwaltungsverm\u00f6gen r\u00fcckwirkend, wenn der Erwerber sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen investiert hat (\u00a7 13b Abs. 5 Satz 1 ErbStG). Voraussetzung ist allerdings, dass die Investition auf einen vorgefassten Plan des Erblassers erfolgt und keine Ersatzbeschaffung von Verwaltungsverm\u00f6gen vorgenommen wird oder wurde. Zudem ist eine Sonderregelung f\u00fcr Finanzmittel vorgesehen (\u00a7 13b Abs. 5 Satz 3 ErbStG).<\/p>\n<h3>Keine Beg\u00fcnstigung bei einem Verwaltungsverm\u00f6gen von mehr als 90 %<\/h3>\n<p>Zum beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gen geh\u00f6ren im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, Betriebsverm\u00f6gen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europ\u00e4ischen Union oder einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums. Aber selbst beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen kann vollst\u00e4ndig von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es fast ausschlie\u00dflich (zu mehr als 90 %) aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bei der Bestimmung der 90 %-Grenze gilt zwar grunds\u00e4tzlich der Verwaltungsverm\u00f6genskatalog. Zu beachten ist aber, dass ein Bruttowert vor der Schuldenverrechnung und vor dem Freibetrag nach \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG zugrunde zu legen ist. Zudem z\u00e4hlt nur das Altersversorgungsverm\u00f6gen nicht zum Verwaltungsverm\u00f6gen, welches durch Treuhandverh\u00e4ltnisse gesichert wird.<\/p>\n<h3>Ermittlung des beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens<\/h3>\n<p>Das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen ergibt sich, wenn man das beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen um den Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens k\u00fcrzt, wobei unsch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen wie beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen behandelt wird.<\/p>\n<p><i><b>Gemeiner Wert des beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gens<\/b><\/i><br \/>\n<i><b>.\/. Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens<\/b><\/i><br \/>\n<i><b>= Zwischensaldo<\/b><\/i><br \/>\n<i><b>+ unsch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen<\/b><\/i><br \/>\n<i><b>= beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen<\/b><\/i><\/p>\n<p>Diese Berechnung klingt zun\u00e4chst einfach &#8211; erfordert praktisch jedoch eine Vielzahl an hochkomplexen Rechenschritten.<\/p>\n<p class=\"opening\">1. Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens<\/p>\n<p>Der gemeine Wert des Verwaltungsverm\u00f6gens, welcher auf Basis des Katalogs zu ermitteln ist, wird um einen quotalen Schuldenabzug gemindert (\u00a7 13b Abs. 6 ErbStG). In diesen quotalen Schuldenabzug werden diejenigen Schulden einbezogen, die nach dem Finanzmitteltest und nach der Aussonderung f\u00fcr Altersvorsorgeverpflichtungen verbleiben. Eine Schuldenverrechnung mit wirtschaftlich nicht belastenden Schulden darf nicht erfolgen (\u00a7 13b Abs. 8 ErbStG). Sie ist dar\u00fcber hinaus ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer \u00fcbersteigt. Dies gilt wiederum nicht, soweit der Erwerber nachweist, dass die Erh\u00f6hung des Schuldenstands durch die Betriebst\u00e4tigkeit veranlasst ist. Nach der Minderung erh\u00e4lt man den Nettowert des Verwaltungsverm\u00f6gens. Der erste Zwischensaldo kann berechnet werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">2. Unsch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen<\/p>\n<p>Ein Teil des Nettowerts des Verwaltungsverm\u00f6gens wird im Rahmen des sog. \u201eSchmutzzuschlags\u201c als beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen angesehen (\u00a7 13b Abs. 7 ErbStG). Man spricht hier von unsch\u00e4dlichem Verwaltungsverm\u00f6gen. Es betr\u00e4gt 10 % des zuvor ermittelten Zwischensaldos. Allerdings muss hier ber\u00fccksichtigt werden, dass sowohl junges Verwaltungsverm\u00f6gen als auch junge Finanzmittel kein unsch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen sein k\u00f6nnen. Junges Verwaltungsverm\u00f6gen bzw. junge Finanzmittel sind solche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.<\/p>\n<h3>Vorab-Abschlag f\u00fcr Familienunternehmen<\/h3>\n<p>Noch vor der Wahl der Regel- oder Optionsverschonung kann unter Umst\u00e4nden ein sog. Vorab-Abschlag gew\u00e4hrt werden (\u00a7 13a Abs. 9 ErbStG). Dieser wird vom beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gen abgezogen. Hierf\u00fcr m\u00fcssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens bestimmte Bestimmungen \u00fcber Entnahme- bzw. Aussch\u00fcttungsbeschr\u00e4nkungen, Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen \u00fcber Anteile am Unternehmen sowie bestimmte Abfindungsbestimmungen enthalten. Die Abschlagsh\u00f6he richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegen\u00fcber dem gemeinen Wert. Sie darf 30 % nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h3>Regel- und Optionsverschonung<\/h3>\n<p>Sofern das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen abz\u00fcglich des Vorab-Abschlags einen Wert von 26 Mio. Euro nicht \u00fcbersteigt, kann der Steuerpflichtige von der Regel- oder Optionsverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % Gebrauch machen. Auch hier wurden einzelne Parameter angepasst.<\/p>\n<p>Eine relevante \u00c4nderung ist, dass die Lohnsummenregelungen k\u00fcnftig deutlich h\u00e4ufiger zu beachten sein werden. Bisher mussten Unternehmen, die nicht mehr als 20 Besch\u00e4ftigte hatten, die Lohnsummenregelungen nicht beachten. K\u00fcnftig m\u00fcssen die Regelungen bereits von Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern eingehalten werden. Dar\u00fcber hinaus gilt folgende Staffelung:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>6-10 Besch\u00e4ftigte: Regelverschonung 250 %, Optionsverschonung 500 %<\/li>\n<li>11-15 Besch\u00e4ftigte: Regelverschonung 300 %, Optionsverschonung 565 %<\/li>\n<li>16-20 Besch\u00e4ftigte: Regelverschonung 400 %, Optionsverschonung 700 %<\/li>\n<\/ul>\n<p>Au\u00dfer Ansatz bleiben Verg\u00fctungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die sich im Mutterschutz oder in einer Ausbildung befinden, die Krankengeld oder Elterngeld beziehen, und f\u00fcr Saisonarbeiter (\u00a7 13a Abs. 3 ErbStG).<\/p>\n<p>Die Optionsverschonung setzt wie bisher strengere Anforderungen an <b>Lohnsummenregelungen <\/b>und Behaltefristen voraus. Zus\u00e4tzlich kann die Optionsverschonung nur noch gew\u00e4hlt werden, sofern das beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Verm\u00f6gen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht (\u00a7 13a Abs. 10 ErbStG).<\/p>\n<h3>Stundungsm\u00f6glichkeit<\/h3>\n<p>Bei Erwerben von Todes wegen besteht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit auf Antrag, den Teil der Steuern, der auf das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen entf\u00e4llt, bis zu sieben Jahren zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Steuerfestsetzung f\u00e4llig und bis dahin zinslos zu stunden. Danach greifen die allgemeinen steuerlichen Verzinsungsregelungen. Die Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummengrenzen und Behaltefristen gekn\u00fcpft. Die Steuer, die aus der Vollversteuerung des Verwaltungsverm\u00f6gens resultiert, kann nicht gestundet werden.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Bisher sind noch nicht alle Anwenderfragen gekl\u00e4rt. Beispielsweise w\u00e4ren f\u00fcr die Ermittlung der verschiedenen Verwaltungsverm\u00f6gensgr\u00f6\u00dfen und die quotale Schuldenberechnung umfassende Richtlinienbeispiele \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert. Auch herrscht noch keine abschlie\u00dfende Sicherheit, wie die gesellschaftsvertraglichen Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Vorab-Abschlag konkret formuliert werden m\u00fcssen. Zudem ist unklar, wie der vorgefasste Plan eines Erblassers dokumentiert sein muss. F\u00fcr die Praxis bleibt zu hoffen, dass diesen Unsicherheiten alsbald mit einem umfangreichen Anwendungsschreiben begegnet wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 12.12.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das lange Ringen um die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat ein Ende. 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