{"id":45567,"date":"2016-12-06T11:53:20","date_gmt":"2016-12-06T09:53:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45567"},"modified":"2017-01-20T11:53:51","modified_gmt":"2017-01-20T09:53:51","slug":"erbschaftsteuer-gegenstand-des-vorvermaechtnisses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-gegenstand-des-vorvermaechtnisses\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Gegenstand des Vorverm\u00e4chtnisses"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die 1924 geborene Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenh\u00e4ndiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte und weiter verf\u00fcgte, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorverm\u00e4chtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Der Testamentsvollstrecker solle den Betrag treuh\u00e4nderisch und m\u00fcndelsicher anlegen. Ihre Schwester k\u00f6nne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachverm\u00e4chtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und ber\u00fccksichtigte dabei einen Erwerb durch Verm\u00e4chtnis von 255.646 Euro.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kl\u00e4ger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie habe j\u00e4hrlich nur 1\/10 des Guthabens herausverlangen k\u00f6nnen, letztendlich nur 3 x 50.000 DM, da sie im Jahr 2011 verstorben sei. Tats\u00e4chlich habe sie \u00fcberhaupt keine Auszahlung verlangt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses sei nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorverm\u00e4chtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen k\u00f6nnen, dass ihre Schwester sie um weitere 10 Jahre \u00fcberleben w\u00fcrde. Dann h\u00e4tte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran \u00e4ndere auch die Verpflichtung zum treuh\u00e4nderischen und m\u00fcndelsicheren Anlegen nichts.<\/p>\n<p>Der Wert des Vorverm\u00e4chtnisses sei mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen. Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen der Vorverm\u00e4chtnisnehmerin seien nicht zu ber\u00fccksichtigen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Unerheblich sei deshalb, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tats\u00e4chlich erhalten habe.<\/p>\n<p>Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Verm\u00e4chtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>\u00dcber eine etwaige Billigkeitsma\u00dfnahme im Hinblick auf die tats\u00e4chlich m\u00f6gliche Auszahlung nur in H\u00f6he von 150.000 Euro konnte das Gericht mangels Anh\u00e4ngigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2016 zum Urteil 4 K 2949\/14 Erb vom 22.11.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 1924 geborene Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenh\u00e4ndiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte und weiter verf\u00fcgte, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorverm\u00e4chtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. 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