{"id":45571,"date":"2016-11-15T11:56:07","date_gmt":"2016-11-15T09:56:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45571"},"modified":"2017-01-20T11:56:40","modified_gmt":"2017-01-20T09:56:40","slug":"keine-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-das-familienheim-bei-weiteruebertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-erbschaftsteuerbefreiung-fuer-das-familienheim-bei-weiteruebertragung\/","title":{"rendered":"Keine Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim bei Weiter\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entf\u00e4llt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten r\u00fcckwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 28. September 2016 (Az. 3 K 3757\/15 Erb) entschieden, dass der Wegfall der Befreiung trotz Selbstnutzung auch dann eintritt, wenn die Erbin das Grundst\u00fcck unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter \u00fcbertr\u00e4gt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass geh\u00f6rte auch der h\u00e4lftige Anteil am bisher von den Eheleuten und nach dem Tod des Ehemannes allein von der Kl\u00e4gerin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundst\u00fcck. Nachdem das Finanzamt den Erwerb des Grundst\u00fccks im Erbschaftsteuerbescheid steuerfrei gestellt hatte, \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin das Eigentum am Grundst\u00fcck unter Vorbehalt eines lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchsrechts an ihre Tochter. Das Finanzamt \u00e4nderte daraufhin die Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass der Grundbesitz nunmehr als steuerpflichtiger Erwerb behandelt wurde. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, dass es f\u00fcr den Erhalt der Steuerbefreiung nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigent\u00fcmerposition ankomme.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigent\u00fcmerstellung durch den Erwerber nicht ausdr\u00fccklich erfordere, entfalle die Steuerbefreiung &#8211; so der Senat &#8211; nach dem Zweck der Privilegierung. Danach soll der Erwerber eines Familienheims nicht gezwungen sein, seine Eigent\u00fcmerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu k\u00f6nnen. Dies lasse sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigent\u00fcmerstellung gekn\u00fcpft sei. Hierf\u00fcr spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordne das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gew\u00e4hren sei, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiter\u00fcbertragen m\u00fcsse. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Fall einer freiwilligen \u00dcbertragung demgegen\u00fcber mit einer Steuerbefreiung zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.11.2016 zum Urteil 3 K 3757\/15 vom 28.09.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entf\u00e4llt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten r\u00fcckwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der 3. 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