{"id":45573,"date":"2016-11-02T11:57:55","date_gmt":"2016-11-02T09:57:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45573"},"modified":"2017-01-20T11:59:11","modified_gmt":"2017-01-20T09:59:11","slug":"leistungskuerzungen-wegen-pflegebetrugs-sozialgericht-bestaetigt-linie-der-sozialaemter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungskuerzungen-wegen-pflegebetrugs-sozialgericht-bestaetigt-linie-der-sozialaemter\/","title":{"rendered":"Leistungsk\u00fcrzungen wegen Pflegebetrugs &#8211; Sozialgericht best\u00e4tigt Linie der Sozial\u00e4mter"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Sozialamt darf die Sozialhilfe einer Pflegebed\u00fcrftigen r\u00fcckwirkend um Geldbetr\u00e4ge k\u00fcrzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung f\u00fcr ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden R\u00fcckforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Zum Hintergrund:<\/h3>\n<p>Seit einigen Jahren laufen in Deutschland umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen betr\u00fcgerische Pflegedienste. Deren Gesch\u00e4ftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungstr\u00e4ger Pflegeleistungen abzurechnen, die tats\u00e4chlich gar nicht erbracht wurden. Als Komplizen der Pflegedienste wirken neben \u00c4rzten vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren Abrechnung erm\u00f6glichen. Zur Belohnung erhalten sie monatlich einen Anteil am Betrugserl\u00f6s, der im Milieu als \u201eKick-Back-Zahlung\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Im Fokus der Staatsanwaltschaft Berlin stand zuletzt der Pflegedienst \u201eMit Herz und Seele\u201c aus Berlin. Sichergestellte Kassenb\u00fccher und Dienstpl\u00e4ne begr\u00fcnden den Verdacht, dass hier rund 300 Patienten in den Abrechnungsbetrug verwickelt waren.<\/p>\n<h3>Zum Fall:<\/h3>\n<p>Die 1949 geborene Antragstellerin bezieht vom Antragsgegner, dem Sozialamt Steglitz-Zehlendorf, seit Jahren Grundsicherung im Alter. Zugleich war sie Patientin des Pflegedienstes \u201eMit Herz und Seele GmbH\u201c.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. August 2016 nahm der Antragsgegner s\u00e4mtliche Bescheide zur\u00fcck, mit denen der Antragstellerin Sozialleistungen f\u00fcr den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden waren. Die Antragstellerin habe in diesem Zeitraum f\u00fcr ihre Mitwirkung am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes ein Einkommen aus sog. \u201eKick-Back-Zahlungen\u201c zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielt. Dadurch sei ihre Hilfebed\u00fcrftigkeit entsprechend verringert worden. 1.125 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe seien zur\u00fcckzuzahlen. Zur Begleichung der Erstattungsforderung w\u00fcrden die laufende Grundsicherung ab sofort um monatlich 73 Euro gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat hiergegen beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Zus\u00e4tzlich hat sie beim Sozialgericht Berlin ein Eilverfahren anh\u00e4ngig gemacht mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der R\u00fcckforderung zu stoppen. Sie bestreitet, \u00fcberhaupt \u201eKick-Back-Zahlungen\u201c erhalten zu haben und tr\u00e4gt vor, an der Redlichkeit des Pflegedienstes nie gezweifelt zu haben. Sie selbst habe \u00fcber erhaltene Pflegedienstleistungen kein Buch gef\u00fchrt. Soweit Unterschriften erforderlich geworden seien, habe sie diese im vollen Vertrauen in den Pflegedienst geleistet.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 hat der Vorsitzende der 145. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag abgewiesen. Nach summarischer Pr\u00fcfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Anrechnung der \u201eKick-Back-Zahlungen\u201c als Einkommen und die darauf gest\u00fctzte R\u00fcckforderung von Sozialleistungen seien nicht zu beanstanden. Laut den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Kassenb\u00fcchern habe die Antragstellerin \u00fcber die Jahre von dem Pflegedienst insgesamt sogar Zahlungen in H\u00f6he von 12.064 Euro erhalten. An der Richtigkeit der Kassenb\u00fccher habe das Gericht keine Zweifel. Offensichtlich habe der Pflegedienst derartige Unterlagen f\u00fchren m\u00fcssen, um angesichts von rund 300 am Betrugssystem beteiligten Patienten den \u00dcberblick \u00fcber seine \u201eWirtschaftlichkeit\u201c zu behalten. Die Kassenb\u00fccher w\u00fcrden durch die ebenfalls beschlagnahmten Dienstpl\u00e4ne best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Einw\u00e4nde der Antragstellerin seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe n\u00e4mlich Nachweise \u00fcber t\u00e4gliche Pflege unterschrieben, obwohl sie laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes \u00fcberhaupt nicht gepflegt worden sei. Die Unzuverl\u00e4ssigkeit des Pflegedienstes sei dem Gericht im \u00fcbrigen aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren bereits bekannt.<\/p>\n<p>Es bestehe auch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der R\u00fcckforderung. Angesichts des Alters der Antragstellerin und der Dauer eines Hauptsacheverfahrens w\u00fcrde ein weiteres Abwarten die Vollstreckung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ernsthaft gef\u00e4hrden. Aufgrund des Ausma\u00dfes des Leistungsbetrugs mit einem Schaden in H\u00f6he von mehreren Millionen Euro sei auch aus generalpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden eine sofortige Reaktion des Sozialhilfetr\u00e4gers erforderlich. Das Verhalten der beteiligten Leistungsempf\u00e4nger m\u00fcsse zur Vermeidung von Wiederholungsf\u00e4llen unmittelbare Konsequenzen haben. Das Vorgehen diene dem Schutze des Sozialversicherungssystems und der Gesamtheit der Steuerzahler.<\/p>\n<h3>Anmerkung der Pressestelle:<\/h3>\n<p>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum Landessozialgericht in Potsdam angefochten werden.<\/p>\n<p>Der Beschluss gibt die \u00fcberwiegende Rechtsauffassung am Sozialgericht wieder. Eine abweichende Auffassung hat die 146. Kammer vertreten (Beschluss vom 21. Oktober 2016 &#8211; S 146 SO 1487\/16 ER). Die 146. Kammer h\u00e4lt den vom Sozialamt gew\u00e4hlten Weg, Einkommen aus Straftaten auf erhaltene Sozialhilfe anzurechnen, aus dogmatischen Gr\u00fcnden f\u00fcr falsch. Es sei inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempf\u00e4nger d\u00fcrften grunds\u00e4tzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.<\/p>\n<p>Zur Zeit sind am Sozialgericht Berlin rund 20 vergleichbare F\u00e4lle anh\u00e4ngig. Mit einer weiteren Zunahme von F\u00e4llen zu dieser Problematik wird gerechnet.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0SG Berlin, Pressemitteilung vom 02.11.2016 zum Beschluss S 145 SO 1411\/16 ER vom 26.10.2016 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Sozialamt darf die Sozialhilfe einer Pflegebed\u00fcrftigen r\u00fcckwirkend um Geldbetr\u00e4ge k\u00fcrzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung f\u00fcr ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die daraus folgenden R\u00fcckforderungen darf das Sozialamt durch Anrechnung auf die laufende Grundsicherung sofort durchsetzen. 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