{"id":45577,"date":"2016-12-13T12:00:15","date_gmt":"2016-12-13T10:00:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45577"},"modified":"2017-01-20T12:00:51","modified_gmt":"2017-01-20T10:00:51","slug":"provisionen-sind-beim-elterngeld-zu-beruecksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/provisionen-sind-beim-elterngeld-zu-beruecksichtigen\/","title":{"rendered":"Provisionen sind beim Elterngeld zu ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Regelm\u00e4\u00dfig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu ber\u00fccksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg am 13.12.2016. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts ge\u00e4ndert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Eink\u00fcnfte (teilweise) zu ersetzen, die w\u00e4hrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten gepr\u00e4gt haben. Dazu geh\u00f6ren auch regelm\u00e4\u00dfig gezahlte Provisionen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die 28-j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erh\u00e4lt sie regelm\u00e4\u00dfig quartalsweise Provisionen in wechselnder H\u00f6he, im ma\u00dfgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800 Euro.<\/p>\n<p>Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-W\u00fcrttemberg) ber\u00fccksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in H\u00f6he von monatlich rund 1.230 Euro. Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als \u201elaufender Arbeitslohn\u201c, sondern als \u201esonstige Bez\u00fcge\u201c anzusehen und damit f\u00fcr die H\u00f6he des Elterngelds nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht Mannheim hat in erster Instanz der Kl\u00e4gerin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, h\u00f6heres Elterngeld unter Ber\u00fccksichtigung der Provisionen zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben diese Entscheidung best\u00e4tigt. Neben dem monatlichen Grundgehalt pr\u00e4gen auch die regelm\u00e4\u00dfig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin im ma\u00dfgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so der Senat. Die Neufassung des Gesetzes zum 01.01.2015 stellt zwar darauf ab, dass Einnahmen nicht ber\u00fccksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez\u00fcge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort &#8211; und nicht im Elterngeldgesetz &#8211; ist parallel ge\u00e4ndert worden, dass als \u201esonstige Bez\u00fcge\u201c auch \u201eZahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbj\u00e4hrliche Teilbetr\u00e4ge\u201c gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschr\u00e4nken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien \u00fcber die viertel- oder halbj\u00e4hrlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen, die w\u00e4hrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten gepr\u00e4gt haben.<\/p>\n<p>Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2 Abs. 1 BEEG<\/p>\n<p>Elterngeld wird in H\u00f6he von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbst\u00e4tigkeit vor der Geburt des Kindes gew\u00e4hrt. Es wird bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 1.800 Euro monatlich f\u00fcr volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbst\u00e4tigkeit errechnet sich nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 2c bis 2f (&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG<\/p>\n<p>Nicht ber\u00fccksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez\u00fcge zu behandeln sind.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 13.12.2016 zum Urteil L 11 EG 1557\/16 vom 13.12.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu ber\u00fccksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg am 13.12.2016. Entgegenstehende Verwaltungsvorschriften haben hieran nichts ge\u00e4ndert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Eink\u00fcnfte (teilweise) zu ersetzen, die w\u00e4hrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten gepr\u00e4gt haben. Dazu geh\u00f6ren auch regelm\u00e4\u00dfig gezahlte Provisionen. 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