{"id":45597,"date":"2017-01-28T11:35:10","date_gmt":"2017-01-28T09:35:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45597"},"modified":"2017-01-28T11:35:10","modified_gmt":"2017-01-28T09:35:10","slug":"der-regelmaessige-taetigkeitsort-ist-die-betriebsstaette-eines-selbststaendigen-edv-beraters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-regelmaessige-taetigkeitsort-ist-die-betriebsstaette-eines-selbststaendigen-edv-beraters\/","title":{"rendered":"Der regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsort ist die Betriebsst\u00e4tte eines selbstst\u00e4ndigen EDV-Beraters"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Ber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten eines Selbstst\u00e4ndigen von seiner Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte beim Auftraggeber <\/strong><\/h1>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Bei einem selbstst\u00e4ndigen EDV-Berater ist der regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsort am Sitz des Auftraggebers, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, seine Betriebst\u00e4tte, so dass die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte mit der Entfernungspauschale und nicht mit den tats\u00e4chlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen sind.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6<br \/>\nEStG \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S<br \/>\n. 2-4<br \/>\n<strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob Fahrtkosten des Kl\u00e4gers von seiner Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte mit den tats\u00e4chlichen Aufwendungen oder nur mit der Entfernungspauschale zu ber\u00fccksichtigen sind und ob dem Kl\u00e4ger Verpflegungsmehraufwand zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann, dessen Fahrtkosten hier streitig sind, erzielt als EDV-Berater Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Der Kl\u00e4ger hat verschiedene Vertr\u00e4ge (Einzelvertrag zum Rahmenvertrag) zwischen ihm und der Firma A in B vorgelegt, wonach die A als Auftraggeber ihn, den Kl\u00e4ger, als Auftragnehmer bei dem Kunden C f\u00fcr das Projekt \u201eBeratung und Unterst\u00fctzung beim Einsatz von Software-Produkten der Firma D\u201d einsetzt.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuer 2010-2012 wurde zun\u00e4chst mit Bescheiden vom 14.06.2011 (2010), 28.11.2012 (2011) und 04.11.2013 (2013) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem. \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO &#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p>Im Zeitraum vom 27.01. bis 09.07.2014 fand beim Kl\u00e4ger eine Betriebspr\u00fcfung statt. Die Betriebspr\u00fcferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig seiner T\u00e4tigkeit beim C in E nachgehe. In Ausnahmef\u00e4llen \u00fcbe der Kl\u00e4ger seine T\u00e4tigkeit an anderen Orten aus. F\u00fcr diese Fahrten werde weiterhin die Kilometerpauschbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 0,30 \u20ac pro gefahrenen Kilometer und die in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG vorgesehenen Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Verpflegungsmehraufwand ber\u00fccksichtigt. Bei den Fahrten zu der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte in E handele es sich jedoch um Aufwendungen f\u00fcr Wege zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG . Zur Abgeltung dieser Aufwendungen sei \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG entsprechend anzuwenden. Nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und der Verkehrsanschauung sei in E der Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit des Kl\u00e4gers. Anhand des Rahmenvertrages mit der A, anhand der T\u00e4tigkeitsbeschreibung und anhand der Ausgangsrechnungen sei die Anwesenheit des Kl\u00e4gers bei den jeweiligen Kunden zwingend erforderlich. Die in seinem Arbeitszimmer ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten, wie Rechnungserstellung, Buchhaltung, Zeiterfassungen und Reisekostenabrechnungen seien Nebent\u00e4tigkeiten und stellten nicht den inhaltlichen Schwerpunkt der EDV-T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dar. Da der Kl\u00e4ger seinen Hauptauftraggeber in E fast t\u00e4glich aufsuche und damit der inhaltliche Schwerpunkt, n\u00e4mlich EDV-T\u00e4tigkeit, dort erbracht werde, handle es sich beim C in E um eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wegen Einzelheiten wird auf Textziffer 16 ff des Betriebspr\u00fcfungsberichte ist vom 01.08.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ge\u00e4nderten Bescheiden jeweils vom 19.08.2014 folgte der Beklagte den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Hiergegen legten die Kl\u00e4ger, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, Einspruch ein.<\/p>\n<p>Au\u00dfergerichtlich und gerichtlich vertreten sie folgende Rechtsansicht:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung und der Veranlagungsstelle handele es sich beim C in E nicht um den Hauptauftraggeber des Kl\u00e4gers. Auftraggeber sei vielmehr die A mit Sitz in B gewesen, in deren Auftrag der Kl\u00e4ger als Subunternehmer im Rahmen von EDV-Projekten beim C in E t\u00e4tig gewesen sei. Dort habe sich auch nicht die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers befunden; denn jeder Vertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der Firma A sei im Vorhinein zeitlich befristet gewesen. Die Eins\u00e4tze in E seien daher nicht von vornherein \u201edauerhaft\u201d angelegt gewesen. Eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte werde nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf zum T\u00e4tigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte. Auch in qualitativer Hinsicht fehle es an einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte in E, da der Kl\u00e4ger wichtige Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt von seinem Arbeitszimmer von zuhause aus erledige; hierbei sei auch die vertraglich vereinbarte Rufbereitschaft zu ber\u00fccksichtigen. Das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers sei daher als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte anzusehen.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 folgte das Finanzamt dem nicht und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen Senat des Bundesfinanzhofes \u2013 BFH -, so der Beklagte, sei als Betriebsst\u00e4tte bei einem im Wege eines Dienstvertrags t\u00e4tigen Unternehmers, der nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcge, der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus er die geschuldete Leistung zu erbringen habe, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers. Regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte und damit auch regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte sei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen T\u00e4tigkeit und damit der Ort, an dem der Steuerpflichtige seine aufgrund des Vertragsverh\u00e4ltnisses geschuldete Leistung zu erbringen habe. Dies sei im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsst\u00e4tte, der der Steuerpflichtige zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsuche. Au\u00dferdem sei in der Regel von einer regelm\u00e4\u00dfigen Betriebsst\u00e4tte\/Arbeitsst\u00e4tte auszugehen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der arbeitsvertraglichen Festlegungen in der betrieblichen Einrichtung des Kunden arbeitst\u00e4glich, einen vollen Arbeitstag pro Woche oder mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit t\u00e4tig werden solle. Der Kl\u00e4ger sei dem C infolge der vertraglichen Vereinbarung zugeordnet und mit der Beratung und Unterst\u00fctzung der eingesetzten D Systeme beauftragt worden. Die Arbeitszeiten seien auf Dauer angelegt worden (u.a. Jahres- bzw. 2-Jahresvertr\u00e4ge), so dass sich der Kl\u00e4ger auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel habe hinwirken k\u00f6nnen. Laut Reisekostenabrechnungen sei der Kl\u00e4ger fast arbeitst\u00e4glich zu C nach E gefahren. Die Zeiten der Abwesenheit von der Wohnung beliefen sich durchschnittlich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Dies verdeutliche den \u00fcberwiegenden Au\u00dfendienst bei C vor Ort. Im Pr\u00fcfungszeitraum und dar\u00fcber hinaus sei der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich f\u00fcr C in E als EDV-Berater t\u00e4tig gewesen. Weitere Auftr\u00e4ge seien aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden nicht angenommen worden. Dass die dauerhafte Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit angeblich von Anfang an nie so geplant war, spiele dabei keine Rolle. Den vorgelegten Einzelvertr\u00e4gen lasse sich entnehmen, dass die Dauer der T\u00e4tigkeit bei dem (ausschlie\u00dflichen Kunden) C von vornherein auf ein Jahr geschlossen und stetig verl\u00e4ngert worden sei. Dass der Vertrag \u00fcber eine Vermittlungsfirma, hier die A, abgeschlossen worden sei, sei bei der Ber\u00fccksichtigung und Beurteilung der regelm\u00e4\u00dfigen Betriebsst\u00e4tte nicht ausschlaggebend, da nach heute \u00fcblichen Standards in der Medienbranche die Akquise von outgesourcten Bereichen grunds\u00e4tzlich Fremdanbietern \u00fcberlassen werde. Im \u00dcbrigen sei auch in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2013 und 2014 C in E der einzige Auftraggeber des Kl\u00e4gers; dies verdeutliche abermals, dass es sich um eine regelm\u00e4\u00dfige Betriebsst\u00e4tte handele. Wegen Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen haben die Kl\u00e4ger fristgem\u00e4\u00df Klage erhoben, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres au\u00dfergerichtlichen Vorbringens ihr Ziel weiter verfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<ol>\n<li>Die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2010, 2011 und 2012 jeweils vom 19.08.2014 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die in den Jahren 2010 bis 2012 bei den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit des Ehemanns als Reisekosten geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen vollumf\u00e4nglich als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Die Hinzuziehung der Prozessbevollm\u00e4chtigten zum Verfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision zuzulassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Auch der Beklagte h\u00e4lt an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren fest.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat zu Recht f\u00fcr die Fahrten zwischen der Wohnung des Kl\u00e4gers und dessen T\u00e4tigkeitsort in E die Entfernungspauschale gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S.\u00a02 i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S\u00e4tze 2-6 EStG in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger bei C in E eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten hat, scheidet ein Abzug der tats\u00e4chlichen Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 1 EStG aus.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte zust\u00e4ndigen X. Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; ist als Betriebsst\u00e4tte bei einem im Wege eines Dienstvertrags t\u00e4tigen Unternehmers, der nicht \u00fcber eine eigene Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers. In anderen Entscheidungen, so der BFH, werde die Formulierung verwendet, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen und oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, ohne dass in diesem Formulierungsunterschied allerdings eine inhaltliche Abweichung zu sehen sei. Die f\u00fcr Arbeitnehmer entwickelten Ausnahmen von der &#8211; f\u00fcr PKW-Nutzer &#8211; mit der Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verbundenen Abzugsbeschr\u00e4nkung gelten allerdings auch zugunsten der Bezieher von Gewinneink\u00fcnften. Dies sei bisher vor allem f\u00fcr Steuerpflichtige entschieden worden, die an &#8211; so die Terminologie der damaligen Rechtsprechung &#8211; st\u00e4ndig wechselnden Einsatzstellen t\u00e4tig waren. Die dargestellte, zu \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.6 EStG entwickelt Definition der Betriebsst\u00e4tte weiche zwar vom allgemeinen Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO ab, der eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht des Steuerpflichtigen \u00fcber die ihm genutzte Einrichtung voraussetze. Diese normspezifische Gesetzesauslegung sei jedoch im Hinblick auf den mit \u00a7\u00a04 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneink\u00fcnften in Bezug auf regelm\u00e4\u00dfige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen, geboten. Demgegen\u00fcber diene der Betriebsst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 AO im Wesentlichen der Abgrenzung von Besteuerungsgrundlagen zwischen verschiedenen Steuergl\u00e4ubigern (z.B. Gewerbesteuerzerlegung nach \u00a7 28 des Gewerbesteuergesetzes , nationales Zugriffsrecht auf die Eink\u00fcnfte von Steuerausl\u00e4nder nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG , Aufrechterhaltung des nationalen Zugriffsrechts in Anwendung des im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen entwickelten Betriebsst\u00e4ttenbegriffs), was f\u00fcr den Regelungsbereich des \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG indes nicht von Bedeutung sei (BFH-Urteil vom 22.10.2014 X R 13\/13 , BStBl II 2015, 273 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber geht der f\u00fcr die Besteuerung der nichtselbstst\u00e4ndigen Eink\u00fcnfte zust\u00e4ndige VI. Senat des BFH davon aus, dass eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 9 Abs.\u00a01 Satz 3 Nr. 4 EStG jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sei, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsuche. Das sei regelm\u00e4\u00dfig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Dementsprechend habe der Senat die Frage, ob eine T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beim Kunden des Arbeitgebers eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte sein k\u00f6nne, ebenso verneint wie diejenige, ob ein Leiharbeitnehmer typischerweise \u00fcber eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte verf\u00fcge (BFH-Urteil vom 15.05.2013 VI R 18\/12 BFH\/NV\u00a02013, 1693 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Begr\u00fcndet wird dies damit, dass ein Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich dann nicht an einer regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sei, sondern ausw\u00e4rts t\u00e4tig, wenn er au\u00dferhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (Betrieb, Zweigbetrieb oder Betriebsst\u00e4tte) t\u00e4tig werde, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern, aber auch bei allen anderen Arbeitnehmern der Fall sei, die vor\u00fcbergehend ausschlie\u00dflich am Betriebssitz eines Kunden des Arbeitgebers t\u00e4tig w\u00fcrden. Insoweit gelte eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise (BFH VI R 18\/12 a.a.O.).<\/p>\n<p>Vorliegend ist der Kl\u00e4ger selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und erzielt entsprechende Eink\u00fcnfte. Er ist somit nicht in den Betrieb eines Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt auch nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers, wie dies im Verh\u00e4ltnis Arbeitgeber &#8211; Arbeitnehmer typischerweise gegeben ist. Seine v\u00f6llige tats\u00e4chliche und rechtliche Selbstst\u00e4ndigkeit wird auch vom Kl\u00e4ger nicht in Frage gestellt. So ergibt sich aus \u00a7 1 des Rahmenvertrages, dass der Auftragnehmer (hier: der Kl\u00e4ger) frei sei in der Annahme eines Einzelvertrages. Dass der Kl\u00e4ger seit vielen Jahren, n\u00e4mlich seit 1999, aufgrund der jeweils hintereinander geschalteten Einzelvertr\u00e4ge f\u00fcr die Firma A bei C in E t\u00e4tig ist, \u00e4ndert an dieser Sachlage nichts. Die vorliegende Konstellation \u00e4hnelt zwar einem Leiharbeitsverh\u00e4ltnis insoweit, als auch hier ein Dreiecksverh\u00e4ltnis vorliegt: A als Auftraggeber &#8211; Kl\u00e4ger als Auftragnehmer &#8211; C als Kunde. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass kein Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt, der Auftraggeber somit nicht Arbeitgeber und der Kl\u00e4ger nicht Arbeitnehmer ist, somit eine arbeitsrechtliche Eingliederung in ein Unternehmen eines Arbeitgebers fehlt. Da der Kl\u00e4ger &#8211; wie dargestellt &#8211; frei ist, ob er die Einzelvertr\u00e4ge annimmt oder nicht, somit kein Direktionsrecht eines Arbeitgebers vorliegt, kann dieser Sachverhalt nicht mit dem eines Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses verglichen werden. Insbesondere kann sich der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Selbstst\u00e4ndigkeit, anders als bei einem Leiharbeitsverh\u00e4ltnis mit dem dort gegebenen Direktionsrecht des Arbeitgebers, auf seine ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeit aufgrund eigener Entscheidung einstellen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat h\u00e4lt daher die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH auf den vorliegenden Fall nicht f\u00fcr anwendbar und folgt der dargestellten Rechtsprechung des X. Senats.<\/p>\n<p>Nach Darstellung des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung verbringt er die ganz \u00fcberwiegende Arbeitszeit vor Ort bei C in E. Die von der Betriebspr\u00fcfung festgestellten Zeiten von durchschnittlich 08:00 bis 18:00 Uhr T\u00e4tigkeit in E werden auch vom Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt. Die demgegen\u00fcber vom Kl\u00e4ger von zuhause aus erbrachten T\u00e4tigkeiten, n\u00e4mlich nach dessen Darstellung zwei- bis dreimal in der Woche f\u00fcr 1 bis 2,5 Stunden, wobei dies stark differieren k\u00f6nne, sind demgegen\u00fcber v\u00f6llig untergeordnet und begr\u00fcndeten keine eigenst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dies wird auch vom Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt. Der Ort, an dem die beruflichen Leistungen des Kl\u00e4gers erbracht werden, somit auch die Betriebsst\u00e4tte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, ist somit in E.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat daher zutreffend f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte die Entfernungspauschale und nicht die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>Die Klage war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4sst die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ber\u00fccksichtigung von Fahrtkosten eines Selbstst\u00e4ndigen von seiner Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte beim Auftraggeber \u00a0Leitsatz Bei einem selbstst\u00e4ndigen EDV-Berater ist der regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsort am Sitz des Auftraggebers, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, seine Betriebst\u00e4tte, so dass die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte mit der Entfernungspauschale und nicht mit den tats\u00e4chlich angefallenen Kosten in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-regelmaessige-taetigkeitsort-ist-die-betriebsstaette-eines-selbststaendigen-edv-beraters\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Der regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsort ist die Betriebsst\u00e4tte eines selbstst\u00e4ndigen EDV-Beraters<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45597"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45597"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45597\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45597"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45597"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45597"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}