{"id":45599,"date":"2017-01-31T11:17:57","date_gmt":"2017-01-31T09:17:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45599"},"modified":"2017-01-31T11:26:03","modified_gmt":"2017-01-31T09:26:03","slug":"zuegigere-bearbeitung-von-antraegen-auf-verbindliche-auskunft-ab-01-01-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuegigere-bearbeitung-von-antraegen-auf-verbindliche-auskunft-ab-01-01-2017\/","title":{"rendered":"Z\u00fcgigere Bearbeitung von Antr\u00e4gen auf verbindliche Auskunft ab 01.01.2017"},"content":{"rendered":"<article>Bei kniffligen Fragen im komplexen Steuerrecht kann eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt Rechtssicherheit schaffen. Sie tr\u00e4gt dazu bei, dass Steuern eine kalkulierbare Planungs- und Entscheidungsgr\u00f6\u00dfe werden. Doch in der Praxis haftet diesem Instrument ein gewichtiger Mangel an &#8211; ihre Bearbeitungsdauer. Mitunter dauert es sehr lange, bis \u00fcber Antr\u00e4ge auf verbindliche Ausk\u00fcnfte entschieden wird. Dies soll sich f\u00fcr Antr\u00e4ge, die ab 01.01.2017 bei der Finanzbeh\u00f6rde eingehen, \u00e4ndern: Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde eine Bearbeitungsfrist eingef\u00fchrt (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.), die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 12.01.2017 zur \u00c4nderung des AEAO erl\u00e4utert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert im Folgenden \u00fcber diese und eine weitere praxisrelevante Neuerung zur verbindlichen Auskunft.<\/article>\n<h3>Auskunft in sechs Monaten?<\/h3>\n<article>Die \u00c4nderung des \u00a7 89 Abs. 2 AO sieht vor, dass die Finanzbeh\u00f6rde innerhalb von sechs Monaten \u00fcber einen Antrag auf verbindliche Auskunft entscheiden soll. Falls der Antrag in dieser Zeit nicht bearbeitet werden kann, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde mitzuteilen. Die &#8222;Soll-Regelung&#8220; soll bewirken, dass die Finanzbeh\u00f6rden der z\u00fcgigen Bearbeitung von Auskunftsantr\u00e4gen k\u00fcnftig einen h\u00f6heren Stellenwert einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Welche sachlichen Gr\u00fcnde eine Verz\u00f6gerung hinreichend rechtfertigen, kann weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegr\u00fcndung entnommen werden. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Finanzbeh\u00f6rde hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die nicht fristgerechte Auskunftserteilung mitgeteilt hat oder nicht, gilt: L\u00e4sst die Finanzverwaltung die Frist verstreichen, bleibt dies in Hinblick auf die Entscheidung \u00fcber den Antrag wirkungslos. Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung, der das BMF mit seinem Schreiben vom 12.01.2017 folgt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft im beantragten Sinn als erteilt gilt (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, AEAO zu \u00a7 89, S. 8; BT-Drs. 18\/8434, S. 109).<\/p>\n<h3>Das Ende der mehrfachen Geb\u00fchr bei mehreren Antragstellern?<\/h3>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geregelt, dass f\u00fcr eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Antragstellern nur eine Geb\u00fchr zu erheben ist (\u00a7 89 Abs. 3 AO). In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Geb\u00fchr. Diese Neuerung ist erstmals auf nach dem 22.07.2016 bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eingegangene Antr\u00e4ge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden (Art. 97 \u00a7 25 Abs. 2 S. 2 EGAO). Erg\u00e4nzend erm\u00e4chtigte der Gesetzgeber das BMF, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist (\u00a7 89 Abs. 2 S. 6 AO).<\/p>\n<p>Angesichts der gesetzlichen Neuerung stellt sich in der Praxis die Frage, in welchen F\u00e4llen eine einheitliche Erteilung der Auskunft vorliegt. Das BMF gibt mit dem Schreiben vom 05.09.2016 (BStBl. I 2016, S. 974 ff.) zur \u00c4nderung des AEAO erste Hinweise:<\/p>\n<h3>Weiterhin: Nur eine Geb\u00fchr bei mehreren Feststellungsbeteiligten<\/h3>\n<p>Das BMF bestimmt nunmehr, dass sich in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 2 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen k\u00f6nnen (vgl. AEAO zu \u00a7 89, Nr. 3.6.1). \u00a7 1 Abs. 2 StAuskV betrifft die F\u00e4lle, in denen sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (\u00a7 179 Abs. 2 S. 2 AO). Die Auskunft kann dabei nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden. Insofern stellt das BMF unter Verweis auf die gesetzliche Neuerung klar, dass in diesen F\u00e4llen nur eine Geb\u00fchr erhoben wird und die Gesellschafter Gesamtschuldner der Geb\u00fchr sind (vgl. AEAO zu \u00a7 89, Nr. 4.1.3).<\/p>\n<p>Damit bleibt f\u00fcr diese F\u00e4lle alles beim Alten. Bereits vor dem 05.09.2016 galt nach dem AEAO zu \u00a7 89: In den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 2 StAuskV waren die Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Geb\u00fchrenberechnung als ein Steuerpflichtiger anzusehen (vgl. AEAO zu \u00a7 89, Nr. 4.1.3 a.F.).<\/p>\n<p>Nach dem BMF wird dar\u00fcber hinaus gegen\u00fcber den Gesellschaftern und der Gesellschaft auch dann nur eine Geb\u00fchr erhoben, wenn in derartigen F\u00e4llen hinsichtlich des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts teilweise auch die Gesellschaft Steuerschuldnerin ist (vgl. AEAO zu \u00a7 89, Nr. 4.1.3). Durch den Verweis auf AEAO zu \u00a7 122, Nr. 2.4.1 kann dies beispielsweise F\u00e4lle mit umsatz- oder gewerbesteuerlichen Bez\u00fcgen betreffen.<\/p>\n<h3>Weiterhin: Mehrfache Geb\u00fchren bei Umwandlungsf\u00e4llen<\/h3>\n<p>Nach dem BMF-Schreiben ist in Umwandlungsf\u00e4llen jeder abgebende, \u00fcbernehmende oder entstehende Rechtstr\u00e4ger nach wie vor eigenst\u00e4ndig zu beurteilen (vgl. AEAO zu \u00a7 89, Nr. 4.1.3). Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die seit Jahren aus dem Schrifttum vorgebrachte Kritik wird demnach bisher nicht aufgegriffen.<\/p>\n<h3>Gesetzgeber beabsichtigte mehr<\/h3>\n<p>Nach wie vor enthalten weder die StAuskV noch der AEAO klare Regelungen f\u00fcr weitere F\u00e4lle, die mehrere Personen betreffen (Organschaftsf\u00e4lle, Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4lle, Untergang von Verlustabz\u00fcgen i. S. d. \u00a7 8c KStG). Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung zielt die Neuregelung hingegen auf eine weitergehende Einheitlichkeit der Bindungswirkung der erteilten verbindlichen Auskunft. Die Ausdehnung der Verordnungserm\u00e4chtigung zur \u00c4nderung der StAuskV soll dazu f\u00fchren, dass neben den gesonderten und einheitlichen Feststellungen insbesondere auch Organschaftsf\u00e4lle von der Wirkung umfasst sind (vgl. BT-Drs. 18\/8434, S. 109).<\/p>\n<h3>Ausblick<\/h3>\n<p>Ob die Finanz\u00e4mter von nun an bei der Bearbeitung von verbindlichen Ausk\u00fcnften Siebenmeilenstiefel anlegen, bleibt abzuwarten. Bei Unt\u00e4tigkeit der Finanzbeh\u00f6rde stehen unver\u00e4ndert die Rechtsmittel Unt\u00e4tigkeitseinspruch und Unt\u00e4tigkeitsklage zur Verf\u00fcgung (\u00a7 347 Abs. 1 S. 2 AO, \u00a7 46 Abs. 1 S. 1 FGO).<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re zudem, dass Bund und L\u00e4nder die neu geschaffene Erm\u00e4chtigungsgrundlage zur \u00c4nderung der StAuskV nutzen. Wie vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigt, sollten dabei insbesondere die Organschaftsf\u00e4lle in die einheitliche Bindungswirkung einbezogen werden.<\/p>\n<p>DStV, Mitteilung vom 30.01.2017<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei kniffligen Fragen im komplexen Steuerrecht kann eine verbindliche Auskunft durch das Finanzamt Rechtssicherheit schaffen. Sie tr\u00e4gt dazu bei, dass Steuern eine kalkulierbare Planungs- und Entscheidungsgr\u00f6\u00dfe werden. Doch in der Praxis haftet diesem Instrument ein gewichtiger Mangel an &#8211; ihre Bearbeitungsdauer. 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