{"id":45604,"date":"2017-01-31T11:27:03","date_gmt":"2017-01-31T09:27:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45604"},"modified":"2023-08-25T11:06:42","modified_gmt":"2023-08-25T09:06:42","slug":"bestandskraeftige-steuerbescheide-ab-01-01-2017-leichter-korrigierbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bestandskraeftige-steuerbescheide-ab-01-01-2017-leichter-korrigierbar\/","title":{"rendered":"Bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide ab 01.01.2017 leichter korrigierbar!"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) wurde die Abgabenordnung um eine neue Korrekturvorschrift f\u00fcr Steuerbescheide bereichert. Konkret geht es um den neuen \u00a7 173a AO:<\/h2>\n<\/article>\n<article><b>\u201eSteuerbescheide sind aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh\u00f6rde bestimmte, nach den Verh\u00e4ltnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.\u201c<\/b><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Neuerung mit der \u00c4nderung des AEAO zum 12.01.2017 kommentiert. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gibt im Folgenden praxisrelevante Hinweise:<\/p>\n<h3>Erweiterung der steuerlichen Korrekturvorschriften<\/h3>\n<p>Der neue \u00a7 173a AO erg\u00e4nzt die steuerlichen Korrekturnormen f\u00fcr bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide, wie etwa Einkommensteuer-, K\u00f6rperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheide. Keine Rolle spielt es f\u00fcr die Anwendbarkeit der Regelung, ob der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererkl\u00e4rung eingereicht oder eine Papiererkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Berichtigungsm\u00f6glichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts durch die Finanzverwaltung (\u00a7 129 AO) bleibt bestehen. Auf Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide sind, ist die Neuregelung im Unterschied zu \u00a7 129 AO nicht anwendbar.<\/p>\n<h3>Ab wann gilt die Norm?<\/h3>\n<p>\u00a7 173a AO l\u00e4sst \u00c4nderungen f\u00fcr alle Steuerbescheide zu, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind (\u00a7 9 Abs. 4 EGAO). Haben Steuerpflichtige beispielsweise bis zum 02.01.2017 die letzte Chance zur Einreichung ihrer Steuererkl\u00e4rung 2012 genutzt und erhalten sie in 2017 den entsprechenden Steuerbescheid, k\u00f6nnen sie von der Neuregelung bereits profitieren.<\/p>\n<h3>Zwingende Korrektur<\/h3>\n<p>Sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung nach \u00a7 173a AO erf\u00fcllt, steht die Korrektur nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Bescheid ist in diesen F\u00e4llen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Die Beweislast, dass <b>dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlief<\/b>, erfolgt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Die Finanzbeh\u00f6rde tr\u00e4gt demnach die Feststellungslast der Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung zuungunsten des Steuerpflichtigen, w\u00e4hrend der Steuerpflichtige die Feststellungslast im Falle der \u00c4nderung zu seinen Gunsten tr\u00e4gt (vgl. BT-Drs. 18\/7457, S. 87).<\/p>\n<h3>Was sind Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen?<\/h3>\n<p>Das BMF folgt mit der Erg\u00e4nzung des AEAO zu \u00a7 173a AO der Gesetzesbegr\u00fcndung: Schreibfehler sind danach insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte \u00dcbertragungen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, AEAO zu \u00a7 173a, Nr. 27, S. 24 ff.; BT-Drs. 18\/7457, S. 87). Dahingegen seien Rechenfehler insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei Prozentrechnung.<\/p>\n<p>Sowohl Schreib- als auch Rechenfehler m\u00fcssen nach Auffassung des Gesetzgebers und des BMF durchschaubar, eindeutig oder augenf\u00e4llig sein. Das soll dann erf\u00fcllt sein, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts f\u00fcr jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler identifizierbar ist. Zudem d\u00fcrfe kein Anhaltspunkt erkennbar sein, dass eine unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.<\/p>\n<p>Das schlichte Vergessen eines \u00dcbertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererkl\u00e4rung soll keinen Schreib- oder Rechenfehler darstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, AEAO zu \u00a7 173a, Nr. 27, S. 24 ff.; BT-Drs. 18\/7457, S. 87). In derartigen F\u00e4llen d\u00fcrfte danach aber regelm\u00e4\u00dfig eine nachtr\u00e4glich bekanntgewordene Tatsache i. S. d. \u00a7 173 Abs. 1 AO vorliegen, die ihrerseits eine Korrekturm\u00f6glichkeit begr\u00fcnden kann. Insofern verweist der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil v. 10.02.2015 (Az. IX R 18\/14), wonach das schlichte Vergessen des \u00dcbertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuer nicht grunds\u00e4tzlich grob fahrl\u00e4ssig i. S. d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sein soll.<\/p>\n<h3>Zeitliche Nutzungsm\u00f6glichkeit der Korrekturnorm<\/h3>\n<p>Die Korrekturnorm kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (regelm\u00e4\u00dfig vier Jahre) in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Regelung zu \u00a7 129 AO gilt f\u00fcr die neue Korrekturvorschrift eine besondere Ablaufhemmung. Die Festsetzungsfrist endet in den F\u00e4llen des \u00a7 173a AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererkl\u00e4rung ergangenen Steuerbescheids (\u00a7 171 Abs. 2 S. 2 AO).<\/p>\n<\/article>\n<article>DStV, Mitteilung vom 30.01.2017 zum BMF-Schreiben IV A 3 &#8211; S-0062 \/ 16 \/ 10005 vom 12.01.2017<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.) wurde die Abgabenordnung um eine neue Korrekturvorschrift f\u00fcr Steuerbescheide bereichert. Konkret geht es um den neuen \u00a7 173a AO: \u201eSteuerbescheide sind aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh\u00f6rde &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bestandskraeftige-steuerbescheide-ab-01-01-2017-leichter-korrigierbar\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheide ab 01.01.2017 leichter korrigierbar!<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45604"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45604"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45604\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45604"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45604"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45604"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}