{"id":45612,"date":"2017-02-09T13:40:47","date_gmt":"2017-02-09T11:40:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45612"},"modified":"2018-01-02T16:03:52","modified_gmt":"2018-01-02T14:03:52","slug":"steuererklaerung-2016-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuererklaerung-2016-2017\/","title":{"rendered":"Die wichtigsten \u00c4nderungen f\u00fcr Arbeitnehmer und die Steuererkl\u00e4rung 2016 im \u00dcberblick"},"content":{"rendered":"<div id=\"main\">\n<div id=\"right\" class=\"XYZ\">\n<div id=\"main_content\" class=\"main_highlights\">\n<div id=\"c770\" class=\"csc-default\">\n<div class=\"content\">\n<h3>Erneut Erh\u00f6hung des Grundfreibetrags und der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr Unterhaltsleistungen<\/h3>\n<p>Der steuerliche Grundfreibetrag steigt in 2016 um 180 \u20ac auf 8.652 \u20ac (bisher 8.472 \u20ac). Bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 17.304 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Grundfreibetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch ber\u00fccksichtigt. Zudem wird er auch bereits im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber ber\u00fccksichtigt. Dies dient dazu, das sog. Existenzminimum steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>Parallel zur Erh\u00f6hung des Grundfreibetrags wurde auch der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr der Abzug von Unterhaltsleistungen f\u00fcr bed\u00fcrftige Personen in gleicher H\u00f6he angehoben (8.652 \u20ac). Zus\u00e4tzlich zu diesem Betrag k\u00f6nnen weiterhin Beitr\u00e4ge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung, die f\u00fcr die bed\u00fcrftige Person \u00fcbernommen wurden, abgezogen werden.<br \/>\nIn der Steuererkl\u00e4rung ist hierf\u00fcr die Anlage Unterhalt auszuf\u00fcllen und die Steuer-Identifikationsnummern der unterhaltsbed\u00fcrftigen Person anzugeben.<\/p>\n<h3>Kinderfreibetrag und Kindergeld<\/h3>\n<p>Der Kinderfreibetrag wurde f\u00fcr 2016 um 48 \u20ac angehoben. Er betr\u00e4gt nun 2.304 \u20ac (ein Elternteil) bzw. 4.608 \u20ac (Elternpaar).<br \/>\nDas Kindergeld wurde r\u00fcckwirkend ab Januar 2016 um monatlich 2 \u20ac auf 190 \u20ac f\u00fcr das erste und zweite Kind (j\u00e4hrlich jeweils 2.280 \u20ac), auf 196 \u20ac f\u00fcr das dritte Kind (j\u00e4hrlich 2.352 \u20ac) und auf 221 \u20ac ab dem vierten und jedem weiteren Kind (j\u00e4hrlich jeweils 2.652 \u20ac) angehoben.<br \/>\nZusammen mit dem unver\u00e4nderten Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 \u20ac bzw. 2.640 \u20ac) betragen die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder im Kalenderjahr 2016 somit insgesamt 3.624 \u20ac (ein Elternteil) bzw. 7.248 \u20ac (Elternpaar).<br \/>\nOb der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibetr\u00e4ge im Einzelfall f\u00fcr den Steuerb\u00fcrger g\u00fcnstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt gepr\u00fcft. Dazu muss in der Steuererkl\u00e4rung 2016 die Anlage Kind ausgef\u00fcllt werden. Das jeweils g\u00fcnstigere Modell wird automatisch vom Finanzamt ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von dieser G\u00fcnstigerpr\u00fcfung bei der Einkommensteuer werden die erh\u00f6hten Kinderfreibetr\u00e4ge stets bei der Berechnung des Solidarit\u00e4tszuschlags sowie der Kirchensteuer ber\u00fccksichtigt, so dass sich die Erh\u00f6hung f\u00fcr den B\u00fcrger schon bereits im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs positiv auswirkt.<\/p>\n<h3>Entlastung f\u00fcr Alleinerziehende:<\/h3>\n<p>Alleinerziehende k\u00f6nnen im Rahmen ihrer Steuererkl\u00e4rung (Anlage Kind) auch f\u00fcr 2016 einen h\u00f6heren Entlastungsbetrag beantragen. Dieser wurde bereits ab 2015 um 600 \u20ac auf j\u00e4hrlich 1.908 \u20ac (= Grundbetrag f\u00fcr das erste Kind) angehoben. F\u00fcr jedes weitere Kind, das zum Haushalt geh\u00f6rt, wird dieser Beitrag zus\u00e4tzlich um 240 \u20ac erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Beispiel: Bei drei zum Haushalt geh\u00f6renden Kindern betr\u00e4gt der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende 2.388 \u20ac (1.908 \u20ac + 240 \u20ac + 240 \u20ac).<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieses Entlastungsbetrags ist eine eindeutige Identifizierung des Kindes, insbesondere durch die an dieses Kind vergebene Steuer-Identifikationsnummer (der Eintrag muss in Zeile 4 in der Anlage Kind erfolgen).<br \/>\nDer Entlastungbetrag kann f\u00fcr Alleinerziehende bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Beantragung der Steuerklasse II ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h3>Steuertarife werden der Inflation angepasst<\/h3>\n<p>Mit einer Anpassung der Steuertarife ab dem 1. Januar 2017 soll dem Effekt der schleichenden Steuererh\u00f6hung durch die \u201ekalte Progression\u201c entgegengewirkt werden. Hinzu kommen die Erh\u00f6hung des Kindergeldes\/Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages.<br \/>\nBeispiel: Auswirkung f\u00fcr eine durchschnittliche Familie:<br \/>\nDie Eheleute Mustermann haben 2 Kinder; der Ehemann ist Alleinverdiener mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.500 Euro.<br \/>\nHatte die Familie in 2016, durch die Anhebung des Grundfreibetrages, die allgemeinen Tarif\u00e4nderungen und die Erh\u00f6hung des Kindergeldes, 230 Euro (rund 20 Euro monatlich) mehr in der Haushaltskasse, werden es 2017 noch einmal 90 Euro (rund 7,50 Euro monatlich) mehr sein.<br \/>\n(Kalte Progression liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer bei Lohnerh\u00f6hungen automatisch in einen n\u00e4chst h\u00f6heren Steuersatz kommen und so mehr Steuern zahlen m\u00fcssen. Gleichzeitig wird aber aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten der h\u00f6here Lohn aufgezehrt.)<\/p>\n<h3>Vorsorge f\u00fcrs Alter und Rentenbesteuerung<\/h3>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2016 k\u00f6nnen Steuerzahler abermals mehr Vorsorgeaufwendungen f\u00fcrs Alter als Sonderausgaben bei ihrer Steuererkl\u00e4rung geltend machen: F\u00fcr 2016 k\u00f6nnen sich dann maximal 22.767 \u20ac f\u00fcr Alleinstehende bzw. 45.534 \u20ac f\u00fcr Ehepaare \/ eingetragenen Lebenspartner steuermindernd auswirken. (Diese Beitr\u00e4ge wirken sich f\u00fcr 2016 mit 82% steuermindernd aus \u2013 F\u00f6rderh\u00f6chstgrenze; in 2017 erh\u00f6ht sich der Betrag auf 84%).<br \/>\nZu den absetzbaren Kosten f\u00fcr die Vorsorge im Alter z\u00e4hlen vor allem Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).<br \/>\nIm Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente: F\u00fcr neue Rentenjahrg\u00e4nge ab dem Jahr 2016 ist dieser von 70 auf 72 Prozent gestiegen. Somit bleiben 28% der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der bereits festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.<\/p>\n<h3>Krankenkassenbeitr\u00e4ge \u2013 neue Regelung f\u00fcr Bonusprogramme und Erstattungen<\/h3>\n<p>Kostenerstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms f\u00fcr die Gesundheitsvorsorge, f\u00fcr die der Versicherte vorab Kosten hatte, die ihm anschlie\u00dfend erstattet wurden, mindern nach der neueren Rechtsprechung nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge.<br \/>\nDie Boni oder Pr\u00e4mien der Krankenkassen, die beispielsweise f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Vorsorgeuntersuchungen oder Teilnahme an Fitnessprogrammen gezahlt wurden, m\u00fcssen ab sofort nicht mehr in der Steuererkl\u00e4rung in Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 15 oder 26) eingetragen werden.<br \/>\nNicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich der Durchf\u00fchrung bestimmter Gesundheitsma\u00dfnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzungen f\u00fcr eine Bonusleistung vorsehen \u2013 selbst wenn diese Ma\u00dfnahmen mit Aufwand f\u00fcr den Versicherten verbunden sind.<\/p>\n<h3>Spenden<\/h3>\n<p>Erleichterungen gibt es beim Nachweis von Spenden, die steuerlich geltend gemacht werden sollen: Bei Zuwendungen von bis zu 200 \u20ac gen\u00fcgt bei Spenden an gemeinn\u00fctzige Vereine, amtlich anerkannten Verb\u00e4nden der freien Wohlfahrtspflege oder juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts in der Regel als vereinfachter Nachweis ein Kontoauszug der Bank mit eindeutigem Verwendungszweck.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist Voraussetzung f\u00fcr den Spendenabzug jedoch eine vom Empf\u00e4nger ausgestellte Spendenbescheinigung.<\/p>\n<p>Besondere Regelung zur Fl\u00fcchtlingshilfe: In der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2018 gilt dieser vereinfachte Nachweis ohne Beschr\u00e4nkung auf einen Betrag.<\/p>\n<p>Besondere Regelung f\u00fcr Unwetteropfer (Deutschland) und Erdbebenopfer (Ecuador): Gleiche Ausnahme gilt f\u00fcr Opfer der Unwetterlage von Mai\/Juni 2016 in Deutschland (begrenzt auf den Zeitraum vom 29.05. bis 31.12.2016) und f\u00fcr Erdbebenopfer aus Ecuador (begrenzt auf den Zeitraum vom 16.04. bis 31.12.2016).<br \/>\nF\u00fcr alle F\u00e4lle gilt jedoch, dass sich die Spenden an hierf\u00fcr amtlich anerkannte Verb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts richten.<\/p>\n<h3>Haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:<\/h3>\n<p>Steuererm\u00e4\u00dfigung gelten weiterhin<br \/>\nWeiterhin k\u00f6nnen Handwerkerleistungen, wie z. B. Renovierungsarbeiten und Reparaturen im eigenen Haushalt (Kfz-Reparatur in der eigenen Garage z\u00e4hlt nicht dazu) oder die Wartung der Heizungsanlage in der Steuererkl\u00e4rung angegeben werden. Hierbei k\u00f6nnen jedoch 20% der Arbeits-\/Lohnkosten, einschlie\u00dflich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten &#8211; und dies auch nur bis zu einer H\u00f6chstgrenze von 1.200 \u20ac &#8211; ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Beispiel: Ein Malermeister tapeziert zwei R\u00e4ume der vom Steuerzahler selbstgenutzten Wohnung. Die Rechnung bel\u00e4uft sich auf 2.000 \u20ac zzgl. 19% Umsatzsteuer (380 \u20ac). Der Anteil des Arbeitslohns betr\u00e4gt 50%, also 1.190 \u20ac (inkl. Umsatzsteuer).<br \/>\nHiervon k\u00f6nnen 20 % = 238 \u20ac als Steuererm\u00e4\u00dfigung geltend gemacht werden. Der Betrag von 238 \u20ac wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen, einschlie\u00dflich Pflege- und Betreuungsleistungen (z. B. Gartenpflegearbeiten, Kehr- und Schneer\u00e4umdienst,). Hier gilt jedoch eine H\u00f6chstgrenze von 4.000 \u20ac f\u00fcr den steuerlichen Abzug. F\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Minijobbern im Privathaushalt (z. B. die Putzhilfe) gelten ebenfalls 20% der Aufwendungen als steuermindernd, die H\u00f6chstgrenze betr\u00e4gt hier jedoch 510 \u20ac.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Steuerabzug ist sowohl bei den Handwerker- als auch den haushaltsnahen Dienstleistungen das Vorliegen einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung auf ein Konto des Handwerkers.<\/p>\n<p>Eine Auflistung der beg\u00fcnstigten Leistungen findet sich auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de \u2013 hier unter \u201eBMF-Schreiben \/ Schreiben vom 09.11.2016\u201c.<\/p>\n<h3>Steueridentifikationsnummer zunehmend wichtiger<\/h3>\n<p>Ab 2016 muss die Steueridentifikationsnummer f\u00fcr Freistellungsauftr\u00e4ge, f\u00fcr das Kindergeld sowie f\u00fcr den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partner mitgeteilt werden. Daneben muss die Steueridentifikationsnummer grunds\u00e4tzlich auch in den Vordrucken der Steuererkl\u00e4rung angegeben werden.<\/p>\n<h3>Was ist sonst noch zu beachten?<\/h3>\n<h4>Freibetrag f\u00fcr 2017 eingetragen? Neu: Freibetr\u00e4ge f\u00fcr zwei Jahre g\u00fcltig<\/h4>\n<p>Auch nach Erhalt der ersten Lohnabrechnung f\u00fcr Januar 2017 k\u00f6nnen Arbeitnehmer noch pr\u00fcfen, ob sie durch die Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern k\u00f6nnen. Beispielsweise als Pendler f\u00fcr t\u00e4gliche Fahrten zur Arbeit (Entfernungspauschale).<br \/>\nDer Freibetrag wird dem Arbeitgeber mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) automatisch mitgeteilt, so dass dieser dann monatlich weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzieht.<br \/>\nEin Freibetrag f\u00fcr 2017 kann noch bis 30. November 2017 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mindestens 600 \u20ac \u00fcber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 \u20ac liegen &#8211; und somit mindestens 1.600 \u20ac j\u00e4hrlich betragen.<br \/>\nDie Freibetr\u00e4ge k\u00f6nnen f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden . Der Freibetrag f\u00fcr 2017 ist somit bis Ende 2018 g\u00fcltig.<\/p>\n<h4>Die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse<\/h4>\n<p>Eheleute und eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen w\u00e4hlen, nach welcher Lohnsteuerklasse der monatliche Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber erfolgen soll.<br \/>\nDie Finanzverwaltung bietet ein Merkblatt, dass bei der Entscheidung hilft: www.fin-rlp.de \u2013 hier unter \u201eService \/ Brosch\u00fcren \/Infomaterial.<br \/>\nNeben der klassischen Kombination \u201eIV\/IV\u201c (wird meist bei nahezu gleich hohen Einkommen gew\u00e4hlt) und III\/V, gibt es auch die Steuerklassenkombination IV\/IV mit Faktor. Mit diesem Verfahren kann der monatliche Lohnsteuerabzug in Bezug auf die sich am Jahresende voraussichtlich ergebende Einkommensteuerschuld recht genau erfolgen. Zur Berechnung des Faktors sollte das Berechnungsprogramm unter www.bmf-steuerrechner.de genutzt werden.<\/p>\n<h4>Vorausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung<\/h4>\n<p>Die \u201evorausgef\u00fcllte Steuererkl\u00e4rung\u201c ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltung. Hierbei kann ein Gro\u00dfteil der Daten, die f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung ben\u00f6tigt werden, elektronisch abgerufen und muss nicht mehr per Hand eingetragen werden.<\/p>\n<p>Ab 1. M\u00e4rz 2017 werden in Rheinland-Pfalz nach und nach alle noch in Papier abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen zentral gescannt. Hintergrund ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, welches unter anderem den weiteren Ausbau der vollmaschinellen Bearbeitung von Steuererkl\u00e4rungen und die Digitalisierung der Akten vorsieht.<br \/>\nF\u00fcr den B\u00fcrger bedeutet dies, dass im Finanzamt pers\u00f6nlich abgegebene Papiererkl\u00e4rungen nicht mehr direkt vor Ort gepr\u00fcft oder bearbeitet werden, sondern zun\u00e4chst durch das Scannen digitalisiert werden. Ziel ist es, die derzeit noch hohe Anzahl an Papiererkl\u00e4rungen (rund 698.000), die zeitaufw\u00e4ndig manuell erfasst werden m\u00fcssen, zu reduzieren und langfristig die Zahl der elektronisch abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen zu erh\u00f6hen (derzeit liegt die Quote bei knapp 50%).<br \/>\n\u00dcbertragungsfehler k\u00f6nnen so ausgeschlossen werden. Die Daten m\u00fcssen nur noch \u00fcberpr\u00fcft und ggf. erg\u00e4nzt werden.<br \/>\nFolgende Daten werden zum Abruf bereitgestellt:<br \/>\n\u2022\u00a0\u00a0 \u00a0die vom Arbeitgeber \u00fcbermittelten Lohnsteuerbescheinigungen,<br \/>\n\u2022\u00a0\u00a0 \u00a0Mitteilungen \u00fcber den Bezug von Rentenzahlungen,<br \/>\n\u2022\u00a0\u00a0 \u00a0Beitr\u00e4ge zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen (Riester und R\u00fcrup),<br \/>\n\u2022\u00a0\u00a0 \u00a0Lohnersatzleistungen<br \/>\n\u2022\u00a0\u00a0 \u00a0Name, Adresse, Bankverbindung, Geburtsdatum, Religionsschl\u00fcssel, Steuer- und Identifikationsnummer<\/p>\n<p>Um diesen Service, der auch bei der im Handel erh\u00e4ltlichen Steuersoftware anwendbar ist, nutzen zu k\u00f6nnen, muss man sich vorab mit seiner Steueridentifikationsnummer unter www.elster.de registrieren und sich f\u00fcr die Teilnahme an der Vorausgef\u00fcllten Steuererkl\u00e4rung anmelden.<\/p>\n<p>Erst danach stehen Daten f\u00fcr einen Abruf zur Verf\u00fcgung.<br \/>\nDie Daten k\u00f6nnen allerdings erst dann angezeigt werden, wenn sie an die Steuerverwaltung \u00fcbermittelt wurden. Hierf\u00fcr haben Banken, Finanzdienstleister sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherer jedoch aufgrund gesetzlicher Fristen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit. F\u00fcr den B\u00fcrger bedeutet dies: Die Steuererkl\u00e4rung des Jahres 2016 kann durch die Finanz\u00e4mter in der Regel erst ab M\u00e4rz 2017 berechnet werden.<\/p>\n<h4>Steuererstattungen nicht verschenken<\/h4>\n<p>Die meisten Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben. Mit einem Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung sichern sich jedoch viele, denen Aufwendungen beispielsweise durch Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen entstehen oder die eine Steuererm\u00e4\u00dfigung durch Handwerkerrechnungen geltend machen k\u00f6nnen, eine willkommene Steuererstattung. Sp\u00e4testens vier Jahre nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres ist Ende der Abgabefrist. Die Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2013 muss daher sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember 2017 beim Finanzamt vorliegen.<\/p>\n<p>Viele Rheinland-Pf\u00e4lzer profitieren davon: Der \u00fcberwiegende Teil der B\u00fcrger, die eine nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, kann mit einer Erstattung rechnen (laut Statistischem Bundesamt sind dies bundesweit etwas mehr als 87%).<br \/>\nDie durchschnittliche Steuererstattung lag dabei bei 875 \u20ac.<br \/>\nDa Rheinland-Pfalz ein Fl\u00e4chenland mit vielen Berufspendlern ist, liegt hier die durchschnittliche Erstattung etwas h\u00f6her.<br \/>\nInsgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz rund 1,35 Millionen Einkommensteuerf\u00e4lle. Davon entfallen rund 768.000 auf den Bereich der nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit (Arbeitnehmer).<\/p>\n<h3>Ausblick auf 2017 und die kommenden Jahre<\/h3>\n<p>Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens<br \/>\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die Steuererkl\u00e4rung digitaler und einfacher sowie unn\u00f6tige B\u00fcrokratie abgebaut werden. Kernst\u00fcck der Reform ist der Erlass des vollst\u00e4ndig automationsgest\u00fctzten Steuerbescheids einschlie\u00dflich der elektronischen Bekanntgabe.<\/p>\n<h3>Die Ma\u00dfnahmen<\/h3>\n<p>Zentrales Scannen von Papiererkl\u00e4rungen<br \/>\nErneut Erh\u00f6hung des Grundfreibetrags und der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr UnterhaltsleistungenAb M\u00e4rz 2017 werden Steuererkl\u00e4rungen in Papierform gescannt, um die Daten in digitaler Form vorliegen zu haben und m\u00f6glichst vollmaschinell bearbeiten zu k\u00f6nnen.<br \/>\nGe\u00e4nderte Abl\u00e4ufe in den Service-Centern: F\u00fcr den B\u00fcrger bedeutet dies, dass im Finanzamt pers\u00f6nlich abgegebene Papiererkl\u00e4rungen nicht mehr direkt vor Ort gepr\u00fcft oder bearbeitet werden, sondern zun\u00e4chst durch das Scannen digitalisiert werden. Ziel ist es, die derzeit noch hohe Anzahl an Papiererkl\u00e4rungen (rund 698.000), die zeitaufw\u00e4ndig manuell erfasst werden m\u00fcssen, zu reduzieren und langfristig die Zahl der elektronisch abgegebenen Steuererkl\u00e4rungen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<h3>Spenden und Belege:<\/h3>\n<p>Ab 2018 \u2013 somit f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2017 \u2013 brauchen Spendennachweise und andere Belege nicht mehr der Einkommensteuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt werden. Die Bescheinigungen m\u00fcssen dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Die Belege m\u00fcssen jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden (Wechsel von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht).<\/p>\n<h3>Abgabefristen:<\/h3>\n<p>Ab 2019 \u2013 somit f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung des Jahres 2018 \u2013 verl\u00e4ngern sich die Abgabefristen von Ende Mai auf Ende Juli. Auch f\u00fcr die steuerberatenden Berufe verl\u00e4ngert sich die bisher geltende Frist um zwei Monate.<br \/>\nQuelle: LfSt RLP online<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut Erh\u00f6hung des Grundfreibetrags und der Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr Unterhaltsleistungen Der steuerliche Grundfreibetrag steigt in 2016 um 180 \u20ac auf 8.652 \u20ac (bisher 8.472 \u20ac). Bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 17.304 \u20ac. Der Grundfreibetrag wird bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch ber\u00fccksichtigt. 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