{"id":45615,"date":"2017-03-06T18:17:49","date_gmt":"2017-03-06T16:17:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45615"},"modified":"2023-08-25T11:06:43","modified_gmt":"2023-08-25T09:06:43","slug":"ist-die-hoehe-der-kinderfreibetraege-zu-niedrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-die-hoehe-der-kinderfreibetraege-zu-niedrig\/","title":{"rendered":"Ist die H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge zu niedrig?"},"content":{"rendered":"<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Der 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat in dem Verfahren 7 K 83\/16 mit Beschluss vom 02.12.2016 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon \u00fcberzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibetr\u00e4ge in \u00a7 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Der vollst\u00e4ndige Vorlagebeschluss (Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) liegt jetzt vor.<\/p>\n<p>Der 7. Senat hat die tragenden Gr\u00fcnde der Entscheidung in folgenden neun Orientierungss\u00e4tzen zusammengefasst:<\/p>\n<ol>\n<li>Das vorlegende Gericht h\u00e4lt die Regelung in \u00a7 32 Absatz (Abs.) 6 S\u00e4tze 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2014 f\u00fcr jedes zu ber\u00fccksichtigende Kind der Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.184 Euro f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen werden &#8211; diese Betr\u00e4ge verdoppeln sich u.a. bei zusammen veranlagten Ehegatten oder bei einer verwitweten Steuerpflichtigen &#8211; f\u00fcr verfassungswidrig. Das vorlegende Gericht setzt deshalb das Verfahren aus und holt gem\u00e4\u00df Artikel (Art.) 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein.<\/li>\n<li>Das vorlegende Gericht ist davon \u00fcberzeugt, dass die in \u00a7 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 bis 3 EStG bestimmte H\u00f6he des Freibetrags f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gegen das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen und ihrer unterhaltsberechtigten Familie und gegen das Gleichbehandlungsgebot verst\u00f6\u00dft, weil die typisierende Regelung dieses Freibetrags, dem ein nach Lebensaltern gewichteter Durchschnittsbetrag der sozialrechtlichen Regels\u00e4tze f\u00fcr Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugrunde liegt, in einer Vielzahl von F\u00e4llen (f\u00fcr alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr) den entsprechenden Bedarf (das s\u00e4chliche Existenzminimum) dieser Kinder nicht abdeckt.<\/li>\n<li>Der monatliche sozialrechtliche Regelsatz betrug im Jahr 2014:\n<p>eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres \u20ac 229<br \/>\neines Kindes im Alter von 6 bis unter 14 Jahren \u20ac 261<br \/>\neines Kindes im Alter von 14 bis unter 18 Jahren \u20ac 296<br \/>\neines erwachsenen (vollj\u00e4hrigen) Kindes ohne eigenen Haushalt \u20ac 313<br \/>\neines mit einer anderen erwachsenen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kindes \u20ac 353<br \/>\neines erwachsenen Kindes, das einen eigenen Haushalt f\u00fchrt \u20ac 391.<\/p>\n<p>Der von der Bundesregierung im Bericht \u00fcber die H\u00f6he des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern f\u00fcr das Jahr 2014 (Neunter Existenzminimumbericht) als im Kinderfreibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum in \u00a7 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 bis 3 EStG anzusetzende Betrag ist monatlich \u20ac 258.<\/p>\n<p>Dieser (tats\u00e4chlich f\u00fcr 2014 im Kinderfreibetrag nicht in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigte) Betrag w\u00e4re zur \u00dcberzeugung des vorlegenden Gerichts f\u00fcr alle Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres evident zu niedrig, da er unter deren sozialrechtlichem Regelbedarf liegt.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt der unterschiedlichen Leistungsf\u00e4higkeit von Steuerpflichtigen mit \u00e4lteren Kindern (ab Vollendung des 6. Lebensjahres) gegen\u00fcber Steuerpflichtigen ohne Kinder und gegen\u00fcber Steuerpflichtigen mit Kindern in einer niedrigeren Altersstufe nicht Rechnung.<\/li>\n<li>Das vorlegende Gericht ist davon \u00fcberzeugt, dass \u00a7 32 Abs. 6 S\u00e4tze 1 bis 3 EStG auch deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) versto\u00dfen, weil sie das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verletzen, da zur Ermittlung des auch f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder geltenden Kinderfreibetrages der &#8211; gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen Kindern anders geartete &#8211; Bedarf vollj\u00e4hriger Kinder nicht ermittelt worden ist.\n<p>Das betrifft sowohl die im sozialrechtlichen Regelsatz ber\u00fccksichtigten laufenden Lebenshaltungskosten als auch den zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigenden Bildungs- und Teilhabebedarf.<\/p>\n<p>Die Nichtermittlung des Bedarfs vollj\u00e4hriger Kinder steht im Widerspruch dazu, dass das EStG die einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kindern auch \u00fcber das 18. Lebensjahr hinaus vorsieht, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 4 EStG vorliegen. Das betrifft z.B. unter 25 Jahre alte vollj\u00e4hrige Kinder in der Ausbildung oder auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder &#8211; ohne Altersgrenze &#8211; vollj\u00e4hrige behinderte Kinder mit Eintritt der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr, die sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kinder, die \u00fcber das 18. Lebensjahr hinaus einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind, sind keine zu vernachl\u00e4ssigende seltene Ausnahme.<\/li>\n<li>Das vorlegende Gericht h\u00e4lt es f\u00fcr nicht folgerichtig, wenn bei behinderten Menschen f\u00fcr dieselbe Person zwei verschiedene Existenzminima angesetzt werden: f\u00fcr die Frage, ob sie au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten (\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), wird ihr Existenzminimum mit dem h\u00f6heren Grundfreibetrag angesetzt, ist dies nicht der Fall, werden sie als Kind mit dem im Kinderfreibetrag geregelten niedrigeren Existenzminimum ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Das vorlegende Gericht h\u00e4lt es f\u00fcr nicht folgerichtig, wenn f\u00fcr dasselbe Kind unterschiedlich hohe Existenzminima angesetzt werden, je nachdem, ob das Kind eigene Eink\u00fcnfte erzielt (Ansatz des Existenzminimums mit dem h\u00f6heren Grundfreibetrag), ob es steuerlich nicht als Kind zu ber\u00fccksichtigen ist, aber ein Abzug der tats\u00e4chlichen Unterhaltsaufwendungen nach \u00a7 33 a EStG erfolgt (Abzug bis zur H\u00f6he des h\u00f6heren Grundfreibetrages) oder ob es steuerlich als Kind bei seinen Eltern zu ber\u00fccksichtigen ist (Ansatz des Existenzminimums mit dem niedrigeren Kinderfreibetrag).<\/li>\n<li>Stellt man die Nichtber\u00fccksichtigung des h\u00f6heren Bedarfs aller Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres im einheitlichen Kinderfreibetrag dessen Zweck gem\u00e4\u00df \u00a7 31 EStG &#8211; steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes &#8211; gegen\u00fcber, ergibt sich kein zul\u00e4ssiger Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Dadurch wird auch das Kindeswohl unzureichend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Eine Typisierung zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung im Massenverfahren stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil ein unter dem sozialrechtlichen Existenzminimum liegendes Existenzminimum nicht besteuert werden darf.<\/li>\n<li>Im Neunten Existenzminimumbericht hat die Bundesregierung ausgef\u00fchrt, dass der f\u00fcr eine verfassungsgerechte Besteuerung f\u00fcr das Jahr 2014 erforderliche Kinderfreibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum \u20ac 4.440 betragen m\u00fcsse. Der gesetzliche Freibetrag f\u00fcr das Jahr 2014 betr\u00e4gt \u20ac 4.368. Er ist auch dann, wenn die im Existenzminimumbericht vorgenommene Typisierung f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet w\u00fcrde, um \u20ac 72 niedriger als das nach dem Existenzminimumbericht steuerfrei zu stellende Existenzminimum eines Kindes und deshalb nach der \u00dcberzeugung des vorlegenden Gerichts verfassungswidrig. Die Unterdeckung ist auch nicht so niedrig, dass sie als geringf\u00fcgig von den Steuerpflichtigen hinzunehmen ist, zumal die Unterdeckung nicht nur einzelne, sondern s\u00e4mtliche Steuerpflichtige mit Kindern betrifft, die zumindest Solidarit\u00e4tszuschlag oder Kirchensteuer zahlen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor, wird jedoch umgehend nach Erteilung an dieser Stelle erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Dr. J\u00f6rg Grune<br \/>\nVorsitzender Richter am Finanzgericht<br \/>\nPressereferent<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat in dem Verfahren 7 K 83\/16 mit Beschluss vom 02.12.2016 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon \u00fcberzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibetr\u00e4ge in \u00a7 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Der vollst\u00e4ndige Vorlagebeschluss (Art. 100 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-die-hoehe-der-kinderfreibetraege-zu-niedrig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ist die H\u00f6he der Kinderfreibetr\u00e4ge zu niedrig?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-45615","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45615","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45615"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45615\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45615"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45615"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45615"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}