{"id":45699,"date":"2017-04-07T10:53:13","date_gmt":"2017-04-07T08:53:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45699"},"modified":"2017-04-07T10:53:13","modified_gmt":"2017-04-07T08:53:13","slug":"kindergeld-bei-gendefekt-auch-nach-erreichen-der-altersgrenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-bei-gendefekt-auch-nach-erreichen-der-altersgrenze\/","title":{"rendered":"Kindergeld bei Gendefekt auch nach Erreichen der Altersgrenze"},"content":{"rendered":"<article>Eltern erhalten f\u00fcr erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt nach einem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.01.2017 (Az. 6 K 889\/15) auch dann, wenn der Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte.<\/p>\n<\/article>\n<article>Die 1968 geborene Tochter des Kl\u00e4gers leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde die Erberkrankung erst im Alter von 30 Jahren, als eine Verwandte ein stark behindertes Kind zur Welt gebracht hatte und sich daraufhin mehrere Familienmitglieder einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. In der Folgezeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Tochter des Kl\u00e4gers. Mit 40 Jahren wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Seit dem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.<\/p>\n<p>Den vom Kl\u00e4ger gestellten Kindergeldantrag f\u00fcr die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Behinderung des Kindes nicht, wie gesetzlich gefordert, vor dem Erreichen der &#8222;Altersgrenze&#8220; eingetreten sei, die f\u00fcr vor 1982 Geborene noch bei 27 Jahren (heute 25 Jahre) lag. Der Gendefekt des Kindes habe erst wesentlich sp\u00e4ter zu einer Behinderung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg und f\u00fchrte zur Gew\u00e4hrung von Kindergeld. Sein Urteil begr\u00fcndet der Senat damit, dass es f\u00fcr die Frage des Vorliegens einer Behinderung auf den objektiven Befund der Erbkrankheit und nicht auf dessen Kenntnis ankomme. Damit habe die Behinderung unabh\u00e4ngig von der Diagnose bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahrs vorgelegen. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Unverm\u00f6gen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen habe.<\/p>\n<p>Der Senat hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen zugelassen (Az. des BFH: XI R 8\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 30.03.2017 zum Urteil 6 K 889\/15 vom 12.01.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 8\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern erhalten f\u00fcr erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt nach einem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil des 6. 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