{"id":45701,"date":"2017-04-07T10:54:02","date_gmt":"2017-04-07T08:54:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45701"},"modified":"2017-04-07T10:54:46","modified_gmt":"2017-04-07T08:54:46","slug":"berliner-senat-beschliesst-gesetzentwurf-zur-aenderung-der-zweitwohnungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berliner-senat-beschliesst-gesetzentwurf-zur-aenderung-der-zweitwohnungsteuer\/","title":{"rendered":"Berliner Senat beschlie\u00dft Gesetzentwurf zur \u00c4nderung der Zweitwohnungsteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Damit sich k\u00fcnftig mehr Menschen mit Erstwohnsitz im Land Berlin anmelden, will der Senat die steuerlichen Vorschriften zur Zweitwohnung \u00e4ndern. Die in die Sitzung des Senats am 28.03.2017 von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen eingebrachte Vorlage sieht eine Erh\u00f6hung der Zweitwohnungsteuer von derzeit 5 auf k\u00fcnftig 15 Prozent der Jahresnettokaltmiete ab 01.01.2019 vor. Weiterhin soll die Zweitwohnungsteuerpflicht bereits mit Einzug in die Zweitwohnung beginnen und nicht mehr wie bisher erst ein Jahr nach Einzug.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Finanzsenator Kollatz-Ahnen: \u201cMit dem Gesetzesentwurf verbinden wir vor allem die Erwartung, dass Steuerpflichtige in Berlin ihren Hauptwohnsitz anmelden. Einwohner, die nicht mit Erstwohnsitz in Berlin gemeldet sind, nutzen die kommunale Infrastruktur, deren Kosten aus dem Berliner Landeshaushalt finanziert werden. Dagegen kommen die Steuereinnahmen der mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner grunds\u00e4tzlich anderen Gebietsk\u00f6rperschaften zugute. Deshalb setzten wir mit der Erh\u00f6hung des Steuersatzes vor allem auf eine Lenkungsfunktion und wollen einen Anreiz schaffen, sich mit Erstwohnsitz hier anzumelden.\u201dDer derzeitige Steuersatz in Berlin f\u00e4llt im Bundesvergleich unterdurchschnittlich aus. So liegt er beispielsweise in Potsdam bei 20 Prozent, in Hannover bei 10 Prozent, in M\u00fcnchen bei 9 Prozent und in Hamburg bei 8 Prozent. Damit wird nicht nur auf Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer verzichtet, sondern auch ein Anreiz geschaffen, Erstwohnsitze in andere Gemeinden mit h\u00f6herem Zweitwohnungsteuersatz zu verlegen oder dort zu belassen. Hinzu kommt, dass Berlin bundesweit die einzige Stadt ist, die Zweitwohnungsteuer erst ein Kalenderjahr nach Einzug in die Zweitwohnung erhebt. Dadurch gehen dem Land Berlin Einnahmen verloren.<\/p>\n<p>Mit der Erh\u00f6hung des Zweitwohnungsteuersatzes soll dem Auseinanderfallen von Kosten und Einnahmen begegnet werden. Zus\u00e4tzliche Erstwohnsitze f\u00fchren zu Steuermehreinnahmen. Eine h\u00f6here Zahl gemeldeter Einwohnerinnen und Einwohner bedeutet zudem Mehreinnahmen \u00fcber den L\u00e4nderfinanzausgleich.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entstehung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status ma\u00dfgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach \u00a7 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebeh\u00f6rde anzumelden. F\u00fcr vor\u00fcbergehende Aufenthalte, die nicht l\u00e4nger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in \u00a7 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist f\u00fcr bestimmte Kurzaufenthalte. Somit ist sichergestellt, dass f\u00fcr Aufenthalte in Beherbergungsst\u00e4tten, Krankenh\u00e4usern, Heimen und \u00e4hnlichen Einrichtungen, ausbildungs- oder berufsbedingte Aufenthaltsverh\u00e4ltnisse, z. B. von Studierenden an bestimmten Fachhochschulen, sowie kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Freunden (sog. Besucherprivileg) keine Zweitwohnungsteuer erhoben wird.<\/p>\n<p>Auch was die Vorschriften zur \u00dcbernachtungsteuer angeht, sieht der Gesetzesentwurf \u00c4nderungen vor. Um sicherzustellen, dass zweckfremd genutzter Wohnraum im Bereich der Ferienwohnungen oder sonstiger Wohnraum, der f\u00fcr kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird, besteuert wird, sieht das \u00dcbernachtungsteuergesetz jetzt eine Regelung zur Datenweitergabe vor. K\u00fcnftig sollen Daten, die die Bezirks\u00e4mter beim Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erheben, an die Steuerverwaltung weitergegeben werden.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf wird nun beim Abgeordnetenhaus eingebracht. Damit es nicht zu r\u00fcckwirkenden Belastungen der Steuerpflichtigen kommt, erfolgt die Steuersatzerh\u00f6hung erst zum 01.01.2019. Die \u00fcbrigen Regelungen des Gesetzes sollen mit der Verk\u00fcndung in Kraft treten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle:\u00a0SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 29.03.2017<\/div>\n<\/article>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Damit sich k\u00fcnftig mehr Menschen mit Erstwohnsitz im Land Berlin anmelden, will der Senat die steuerlichen Vorschriften zur Zweitwohnung \u00e4ndern. Die in die Sitzung des Senats am 28.03.2017 von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen eingebrachte Vorlage sieht eine Erh\u00f6hung der Zweitwohnungsteuer von derzeit 5 auf k\u00fcnftig 15 Prozent der Jahresnettokaltmiete ab 01.01.2019 vor. 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