{"id":45707,"date":"2017-04-14T11:53:16","date_gmt":"2017-04-14T09:53:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45707"},"modified":"2017-04-14T11:53:16","modified_gmt":"2017-04-14T09:53:16","slug":"geltung-der-allgemeinen-aufzeichnungspflichten-auch-fuer-gewerbliche-prostitution","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geltung-der-allgemeinen-aufzeichnungspflichten-auch-fuer-gewerbliche-prostitution\/","title":{"rendered":"Geltung der allgemeinen Aufzeichnungspflichten auch f\u00fcr gewerbliche Prostitution"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 2. Senat hat entschieden, dass bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-\u00dcberschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle verzichtet werden kann.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin \u00fcbte ihre T\u00e4tigkeit als Prostituierte in einem sog. Laufhaus aus. Nachdem die Steuerfahndung die Kl\u00e4gerin, die bis dahin keine Steuererkl\u00e4rungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erlie\u00df das Finanzamt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Sch\u00e4tzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag. Die Kl\u00e4gerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahme-\u00dcberschussrechnungen und Steuererkl\u00e4rungen mit deutlich geringeren Ums\u00e4tzen und Gewinnen ein. Als das Finanzamt gleichwohl an seiner Sch\u00e4tzungsbefugnis festhielt und seine Sch\u00e4tzungen lediglich in geringem Umfang reduzierte, wandte sich die Kl\u00e4gerin an das Finanzgericht.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Die f\u00fcr Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erkl\u00e4rungspflichten erstrecken sich nach der Entscheidung des 2. Senats auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, lie\u00df der Senat nicht gelten. Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargesch\u00e4ften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu \u00fcbertragen. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identit\u00e4t der Kunden festgehalten werden m\u00fcsse, konnte der Senat deswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Kl\u00e4gerin als nicht erf\u00fcllt angesehen hat. Der Senat macht in seinem Urteil grunds\u00e4tzliche Anmerkungen zur Sch\u00e4tzung und erkennt, dass die vom Finanzamt zugrunde gelegten Daten &#8211; Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 Euro in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 Euro in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben im Rahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 Euro bzw. 140 Euro pro Tag) &#8211; eher moderat und daher nicht zu beanstanden sind.<\/p>\n<p>Das Urteil des 2. Senats vom 16.11.2016, 2 K 110\/15, ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, denn es ist beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden (Az. des BFH: X S 2\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG Hamburg, Mitteilung vom 10.04.2017 zum Urteil 2 K 110\/15 vom 16.11.2016 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X S 2\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. 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