{"id":45709,"date":"2017-04-14T11:54:18","date_gmt":"2017-04-14T09:54:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45709"},"modified":"2017-04-14T11:54:18","modified_gmt":"2017-04-14T09:54:18","slug":"zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zulaessigkeit-der-zwangsvollstreckung-von-rundfunkbeitraegen\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeitr\u00e4gen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst.<\/h2>\n<\/article>\n<article>In dem Verfahren 11 K 11123\/16 hatte die Finanzbeh\u00f6rde die offenen Rundfunkbeitr\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der das Gericht feststellen sollte, dass die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung betreffend die Rundfunkbeitr\u00e4ge rechtswidrig gewesen sei. Der 11. Senat des Gerichts hat mit Urteil vom 24. August 2016 die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Kl\u00e4gerin an einer solchen Feststellung, weil sie selbst bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung nicht die Rundfunkbeitr\u00e4ge zur\u00fcckerhalten k\u00f6nne. Vielmehr sei eine R\u00fcckzahlung nur dann m\u00f6glich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide \u00fcber den Rundfunkbeitrag festgestellt worden sei. Dies zu kl\u00e4ren sei allerdings nicht Sache des Finanzgerichts, sondern m\u00fcsse vor den insoweit zust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichten mit einer Klage gegen die Beitragsbescheide verfolgt werden. Au\u00dferdem k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlung des Rundfundbeitrags nicht vom beklagten Finanzamt, sondern nur vom Gl\u00e4ubiger des Rundfunkbeitrags verlangen. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskr\u00e4ftig, nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18. Januar 2017 (Az. VII B 152\/16) die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung von Rundfunkeitr\u00e4gen wandte, hat das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2016 (Az. 11 V 11240\/16) entschieden, dass zwar die Finanzbeh\u00f6rde &#8222;im Zweifel&#8220; den Zugang von Verwaltungsakten wie einem Rundfunkbeitragsbescheid nachzuweisen hat. Jedoch m\u00fcssen nach dem Beschluss berechtigte Zweifel erkennbar sein, dass die auf der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens beruhenden Vermutung, eine gew\u00f6hnliche Postsendung habe den Empf\u00e4nger auch tats\u00e4chlich erreicht, nicht zutrifft. Das einfache Bestreiten, gleich mehrere Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben, sei im konkreten Fall nicht glaubhaft, da es der Antragstellerin in ihrem gesamten Verhalten ganz offenkundig darum gegangen sei, sich hartn\u00e4ckig der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu entziehen.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 18. M\u00e4rz 2016 (Az. 6 C 6\/15) ausdr\u00fccklich festgestellt habe, rechtm\u00e4\u00dfig und versto\u00dfe insbesondere nicht gegen grundrechtliche Bestimmungen. Da ein Vorgehen gegen die Zahlungspflicht als solche keinen Erfolg verspreche, bestehe der einzige Weg f\u00fcr die Antragstellerin darin, die Vollstreckung m\u00f6glichst lange aufzuschieben oder zu verhindern. Hierf\u00fcr biete es sich insbesondere an, den Zugang der Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalt zu bestreiten, worauf in einschl\u00e4gigen Internetforen ausdr\u00fccklich hingewiesen werde. Da die Zahl der sich aktiv gegen die Beitragsentrichtung richtenden Haushalte in Deutschland vergleichsweise gering sei, erscheine es als umso weniger glaubhaft, wenn eine den Beitrag verweigernde Person behaupte, \u201ezuf\u00e4llig\u201c gleich mehrere Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben, obgleich vom Regelfall abweichende Umst\u00e4nde wie z. B. ein Umzug im fraglichen Zeitraum oder der Nichtzugang anderer Beh\u00f6rdenpost nicht vorgetragen w\u00fcrden. Folglich sei vom Zugang des Bescheides auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat den Antrag abgewiesen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil 11 K 11123\/16 vom 24.08.2016 und zum Beschluss 11 V 11240\/16 vom 16.11.2016<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In zwei Entscheidungen hat sich das Finanzgericht mit der Beitreibung von Rundfunkbeitr\u00e4gen im Wege der Zwangsvollstreckung befasst. In dem Verfahren 11 K 11123\/16 hatte die Finanzbeh\u00f6rde die offenen Rundfunkbeitr\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin im Wege der Verrechnung mit Steuerguthaben beigetrieben. 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