{"id":45713,"date":"2017-04-14T11:57:38","date_gmt":"2017-04-14T09:57:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45713"},"modified":"2017-04-14T11:57:38","modified_gmt":"2017-04-14T09:57:38","slug":"kosten-fuer-die-einrichtung-der-wohnung-stellen-keine-nur-begrenzt-abzugsfaehigen-unterkunftskosten-bei-doppelter-haushaltsfuehrung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fuer-die-einrichtung-der-wohnung-stellen-keine-nur-begrenzt-abzugsfaehigen-unterkunftskosten-bei-doppelter-haushaltsfuehrung-dar\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsf\u00e4higen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsf\u00fchrung dar"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216\/16 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass die Kosten f\u00fcr die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht zu den Unterkunftskosten geh\u00f6ren, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Mit seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen f\u00fcr eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf\u00fchrung (Miete zuz\u00fcglich Nebenkosten, Aufwendungen f\u00fcr M\u00f6bel und Einrichtungsgegenst\u00e4nde). Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht \u00fcberstiegen. Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen f\u00fcr die Einrichtung der Wohnung seien unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung k\u00f6nnten als Unterkunftskosten f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung im Inland die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, h\u00f6chstens 1.000 Euro im Monat. Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat w\u00fcrden jedoch &#8211; entgegen der Auffassung des Finanzamts &#8211; vom H\u00f6chstbetrag nicht erfasst.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erw\u00e4gungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten f\u00fcr die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen; das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil 13 K 1216\/16 vom 14.03.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216\/16 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass die Kosten f\u00fcr die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung nicht zu den Unterkunftskosten geh\u00f6ren, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. 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