{"id":45715,"date":"2017-04-14T11:58:24","date_gmt":"2017-04-14T09:58:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45715"},"modified":"2017-04-14T11:58:24","modified_gmt":"2017-04-14T09:58:24","slug":"bfh-akzeptiert-gestaltungen-betreffend-gewerblicher-verluste-durch-ankauf-physischen-goldes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-akzeptiert-gestaltungen-betreffend-gewerblicher-verluste-durch-ankauf-physischen-goldes\/","title":{"rendered":"BFH akzeptiert Gestaltungen betreffend gewerblicher Verluste durch Ankauf physischen Goldes"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 10\/14 und IV R 50\/14 zwei &#8211; auch als &#8222;Goldfinger-Modelle&#8220; beschriebene &#8211; Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen f\u00fchren bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Bei der inlandsbezogenen Gestaltung (inl\u00e4ndische Personengesellschaft &#8211; &#8222;Inlandsfall&#8220; [BFH IV R 10\/14]) tritt typischerweise ein &#8222;Steuerstundungseffekt&#8220; ein. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anschaffungskosten f\u00fcr das Gold als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu einem gewerblichen Verlust f\u00fchren, der mit bzw. von anderen positiven Eink\u00fcnften der Gesellschafter ausgeglichen bzw. abgezogen werden kann. Bei der auslandsbezogenen Gestaltung (ausl\u00e4ndische Personengesellschaft &#8211; &#8222;Auslandsfall&#8220; [BFH IV R 50\/14]) kommt es typischerweise zu einer endg\u00fcltigen Reduzierung der Einkommensteuerbelastung. Dies ist eine Folge des durch die ausl\u00e4ndischen Verluste ggf. bis auf Null reduzierten Steuersatzes (sog. negativer Progressionsvorbehalt), dem durch den Verkauf des Goldes in einem sp\u00e4teren Jahr regelm\u00e4\u00dfig keine oder nur eine geringe Steuersatzsteigerung gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>Die Gestaltungen basieren (verk\u00fcrzt dargestellt) darauf, dass die Personengesellschaften durch den An- und Verkauf physischen Goldes eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-\u00dcberschussrechnung ermitteln d\u00fcrfen und sie dabei die Anschaffungskosten f\u00fcr das als Umlaufverm\u00f6gen zu qualifizierende Gold sofort als Betriebsausgaben geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte in beiden F\u00e4llen die Urteile der Vorinstanzen, wonach im Inlandsfall u. a. entsprechende Verluste (negative Eink\u00fcnfte) aus Gewerbebetrieb und im Auslandsfall entsprechende negative Progressionseink\u00fcnfte festzustellen sind. Er entschied im Inlandsfall, dass eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i. S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nur kraft Fiktion gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt, Umlaufverm\u00f6gen haben kann. Im Auslandsfall entschied er, dass auf den An- und Verkauf von physischem Gold die Grunds\u00e4tze des Wertpapierhandels nicht \u00fcbertragbar sind; er bejahte aufgrund der Besonderheiten des Goldhandels einen Gewerbetrieb i. S. des \u00a7 15 Abs. 2 EStG. Zu beiden F\u00e4llen f\u00fchrte er aus, dass die Aufwendungen im Rahmen der Einnahmen-\u00dcberschussrechnung f\u00fcr die Anschaffung der Goldbarren nicht nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 Varianten 1 oder 3 EStG vom sofortigen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Gesetzgeber zwischenzeitlich gegen derartige Gestaltungen vorgegangen. Er hat f\u00fcr Inlandsf\u00e4lle dem \u00a7 15b EStG einen Absatz 3a angef\u00fcgt. Danach liegt unter den dort n\u00e4her genannten Voraussetzungen ein Steuerstundungsmodell i. S. des \u00a7 15b EStG vor. Verluste hieraus k\u00f6nnen nicht mehr mit bzw. von anderen positiven Eink\u00fcnften ausgeglichen bzw. abgezogen werden, sondern sind nur noch mit k\u00fcnftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar (erstmals anwendbar auf Modelle, bei denen Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt wurden). F\u00fcr Auslandsf\u00e4lle hat er zum einen die Vorschrift des \u00a7 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG eingef\u00fcgt, die bei Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einen sofortigen Betriebsausgabenabzug verhindert (erstmals anwendbar auf Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\u00f6gen eingelegt wurden). Zum anderen hat er \u00a7 32b Abs. 1 Satz 3 EStG um die &#8211; in allen offenen F\u00e4llen anwendbare &#8211; Regelung erg\u00e4nzt, dass \u00a7 15b EStG sinngem\u00e4\u00df anzuwenden ist.<\/p>\n<\/article>\n<article>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24\/17 vom 12.04.2017 zu den Urteilen IV R 10\/14 und IV R 50\/14 vom 19.01.2017<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 19. Januar 2017 IV R 10\/14 und IV R 50\/14 zwei &#8211; auch als &#8222;Goldfinger-Modelle&#8220; beschriebene &#8211; Gestaltungen akzeptiert, bei denen Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben. Diese Gestaltungen f\u00fchren bei den Gesellschaftern zu Steuervorteilen, wenn kein sog. Steuerstundungsmodell vorliegt. 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