{"id":45721,"date":"2017-04-14T12:13:48","date_gmt":"2017-04-14T10:13:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45721"},"modified":"2017-04-14T12:13:48","modified_gmt":"2017-04-14T10:13:48","slug":"vermoegen-fuer-schlechte-zeiten-verheimlicht-rueckforderung-an-hartz-iv-empfaengerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermoegen-fuer-schlechte-zeiten-verheimlicht-rueckforderung-an-hartz-iv-empfaengerin\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gen &#8222;f\u00fcr schlechte Zeiten&#8220; verheimlicht &#8211; R\u00fcckforderung an Hartz-IV-Empf\u00e4ngerin"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Wer \u00fcber Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, das die relevanten Freibetr\u00e4ge der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u00fcbersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Verm\u00f6gen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachtr\u00e4glich die Leistungen zur\u00fcckverlangt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die heute 39-j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin ist gelernte hauswirtschaftstechnische Helferin. Ende 2004 wohnte sie noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (&#8222;Hartz IV&#8220;). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100 Euro Guthaben an. Hinsichtlich der Frage, ob sie \u00fcber relevantes Verm\u00f6gen \u00fcber dem Freibetrag (damals f\u00fcr die Kl\u00e4gerin 4.850 Euro) verf\u00fcge, war im Formular zun\u00e4chst das Feld &#8222;ja&#8220; angekreuzt, danach jedoch das K\u00e4stchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei &#8222;nein&#8220; gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeantr\u00e4gen gab die Kl\u00e4gerin jedes Mal an, \u00fcber kein relevantes Verm\u00f6gen zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter \u00fcber einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern die Nachricht, dass die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen habe. Es stellte sich heraus, dass die Kl\u00e4gerin auf zwei bislang unbekannten Konten \u00fcber ein Verm\u00f6gen von rund 24.000 Euro verf\u00fcgte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte s\u00e4mtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen (rund 12.000 Euro) und auch die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin geleisteten Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4.500 Euro) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kl\u00e4gerin und ihr Vater machten geltend, die 24.000 Euro auf den Konten stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft; der Vater habe ihr das Geld f\u00fcr schlechte Zeiten und Notf\u00e4lle gegeben. Nachdem das Jobcenter das Geld zur\u00fcckverlangte, habe sie alles im Jahr 2008 ausgegeben, u. a. habe sie M\u00f6bel und einen VW Golf gekauft. Die Kl\u00e4gerin hat sich au\u00dferdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserkl\u00e4rung vom Bankgeheimnis unter Angabe s\u00e4mtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.<\/p>\n<p>Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte das Verm\u00f6gen immer angeben m\u00fcssen. Sie war nicht hilfebed\u00fcrftig, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein H\u00e4rtefall liegt nicht vor. Nachdem sie selbst erkl\u00e4rt hat, das Verm\u00f6gen sei ihr vom Vater &#8222;f\u00fcr schlechte Zeiten&#8220; \u00fcberlassen worden, h\u00e4tte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den &#8222;schlechten Zeiten&#8220; ab Januar 2005 verwenden m\u00fcssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein. Zwar muss an sich das Jobcenter bei einer nachtr\u00e4glichen Aufhebung und R\u00fcckforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufkl\u00e4rung in sp\u00e4teren Jahren oder wenn vollst\u00e4ndige Kontenbewegungen nicht zug\u00e4nglich gemacht werden mit der Folge der Unm\u00f6glichkeit einer Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung. Dies geht zu Lasten eines Leistungsempf\u00e4ngers.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">Sozialgesetzbuch (SGB) II &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II<\/p>\n<p>Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach \u00a7 7a noch nicht erreicht haben,<\/li>\n<li>erwerbsf\u00e4hig sind,<\/li>\n<li>hilfebed\u00fcrftig sind und<\/li>\n<li>ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsf\u00e4hige Leistungsberechtigte).<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"opening\">\u00a7 9 Abs. 1 SGB II<\/p>\n<p>Hilfebed\u00fcrftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu ber\u00fccksichtigenden Einkommen oder Verm\u00f6gen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angeh\u00f6rigen oder von Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen, erh\u00e4lt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 12.04.2017 zum Urteil L 7 AS 758\/13 vom 23.03.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer \u00fcber Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, das die relevanten Freibetr\u00e4ge der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u00fcbersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. 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