{"id":45723,"date":"2017-04-18T19:12:17","date_gmt":"2017-04-18T17:12:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45723"},"modified":"2020-09-15T11:46:50","modified_gmt":"2020-09-15T09:46:50","slug":"pc-gestuetztes-kassensystem-ist-grundsaetzlich-manipulationsanfaellig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pc-gestuetztes-kassensystem-ist-grundsaetzlich-manipulationsanfaellig\/","title":{"rendered":"PC-gest\u00fctztes Kassensystem ist grunds\u00e4tzlich manipulationsanf\u00e4llig"},"content":{"rendered":"<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2017 (Az. 7 K 3675\/13 E,G,U) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gest\u00fctztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanf\u00e4llig angesehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er \u00fcber eine PC-gest\u00fctzte Kassensoftware, die auch \u00fcber andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verf\u00fcgte. Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung, in deren Verlauf der Kl\u00e4ger keine Programmierprotokolle f\u00fcr die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzusch\u00e4tzungen zu den Ums\u00e4tzen und Gewinnen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2009 vor.\u00a0Diesen\u00a0legte es eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von &#8222;Chemieums\u00e4tzen&#8220;\u00a0(Blondierungen, F\u00e4rbungen, Dauerwellen) zugrunde. Die Kalkulation basiert auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs f\u00fcr 2007.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen k\u00f6nne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. M\u00e4rz 2015 X R 20\/13, Tz. 28) keine Sch\u00e4tzungsbefugnis bestehe. Schlie\u00dflich habe der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich auch keine Manipulationen vorgenommen. Schlie\u00dflich seien die Hinzusch\u00e4tzungen zu hoch, da die Bargeldverkehrsrechnung unvollst\u00e4ndig sei, die Nachkalkulation nur auf stichprobenartig ausgwerteten Daten basiere und das Ergebnis die amtlichen Richts\u00e4tze \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>Das Gericht holte ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kl\u00e4ger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zur\u00fcckgreife, aufgrund der Verkn\u00fcpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne R\u00fcckverfolgung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Senat gab der Klage teilweise statt.<\/p>\n<p><strong>Dem Grunde nach<\/strong> bestehe eine Sch\u00e4tzungsbefugnis, weil die Kassenf\u00fchrung des Kl\u00e4gers nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sei. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stelle das Fehlen der Programmierprotokolle jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel dar. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger keine Programmierprotokolle vorgelegt. Der blo\u00dfe Hinweis auf die Datenbank gen\u00fcge als substantiierter Beweisantritt nicht. Im \u00dcbrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet. Nach dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei der Senat vielmehr davon \u00fcberzeugt, dass im System Manipulationen vorgenommen werden k\u00f6nnen. Dabei komme es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies m\u00f6glich sei. Die vom Kl\u00e4ger verwendete Software biete unabh\u00e4ngig davon, ob sie bereits f\u00fcr einen \u201enormalen\u201c Anwender manipulierbar sei oder dieser erst einen IT-Spezialisten beauftragen m\u00fcsse, keine Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Erfassung aller Einnahmen. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich sei, dass die Kasse keine Manipulationsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffne, sei es unerheblich, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Manipulationen vorgenommen habe oder nicht.<\/p>\n<p><strong>Der H\u00f6he nach<\/strong> begrenzte der Senat die Hinzusch\u00e4tzungen aufgrund der Kassenf\u00fchrungsm\u00e4ngel allerdings auf Sicherheitszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 7,5% der erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Betr\u00e4ge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa h\u00e4lftigem Umfang f\u00fchrte. Die Bargeldverkehrsrechnung k\u00f6nne nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt weder Anfangs- noch Endbest\u00e4nde ermittelt und nicht angegeben habe, auf welcher Tatsachengrundlage die Lebenshaltungskosten ermittelt wurden. Die Kalkulation der &#8222;Chemieums\u00e4tze&#8220; f\u00fchre zu einem nicht schl\u00fcssigen und au\u00dferhalb der amtlichen Richts\u00e4tze liegenden Ergebnis, was m\u00f6glicherweise auf der lediglich stichprobenartig vorgenommenen Auswertung beruhe.<\/p>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Newsletter April 2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2017 (Az. 7 K 3675\/13 E,G,U) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gest\u00fctztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanf\u00e4llig angesehen. 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