{"id":45752,"date":"2017-05-02T17:11:01","date_gmt":"2017-05-02T15:11:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45752"},"modified":"2017-05-02T17:11:01","modified_gmt":"2017-05-02T15:11:01","slug":"verdeckte-einlage-kann-der-schenkungsteuer-unterliegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verdeckte-einlage-kann-der-schenkungsteuer-unterliegen\/","title":{"rendered":"Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 1. M\u00e4rz 2017 (Az. 7 V 2515\/16) entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempf\u00e4nger der Schenkungsteuer unterliegen k\u00f6nnen, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Umstrukturierung eines Immobilienverm\u00f6gens, bei der ein fr\u00fcher privat gehaltenes Immobilienportfolio eines Ehepaares auf eine Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG \u00fcbertragen wurde. Die Kaufpreisforderungen aus den Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen an die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG waren bei den Eheleuten einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Holding. Diese Beteiligungen der Eheleute wurden zusammen mit dem hierzu zuzuordnenden Sonderbetriebsverm\u00f6gen (vor allem den Kaufpreisforderungen) in die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG eingebracht. Nach einer schriftlichen Vereinbarung \u00fcber eine verdeckte Einlage wurden nach Durchf\u00fchrung von Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen der Eheleute in die gesamth\u00e4nderische R\u00fccklage der Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG eingelegt. An der Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG sind die Eheleute und deren Kinder beteiligt. Wegen der verdeckten Einlage des Ehemannes setzte das Finanzamt gegen seine Ehefrau Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte die Ehefrau ein, nicht sie, sondern allenfalls die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG sei durch die verdeckte Einlage bereichert. Aufgrund der Rechtsprechung zur Teilrechtsf\u00e4higkeit von Personengesellschaften sei die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG als Personengesellschaft auch schenkungsteuerrechtlich ein Steuersubjekt. Im \u00dcbrigen sei es zu einer Konfusion der Kaufpreisforderungen (im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Eheleute) und der Kaufpreisschulden (Verbindlichkeiten der Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG) gekommen. Dieses Erl\u00f6schen der beiderseitigen Forderungen schlie\u00dfe eine Bereicherung der an der Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG beteiligten Gesellschafter aus.<\/p>\n<p>Der 7. Senat lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids ab. Es best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft deren Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Zuwendungsempf\u00e4nger seien. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsf\u00e4higkeit der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts im Zivilrecht sei im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Bereicherungsempf\u00e4nger. Sei eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergebe eine eigenst\u00e4ndige schenkungsteuerrechtliche Pr\u00fcfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamth\u00e4nder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft sei von der Pers\u00f6nlichkeit der Gesellschafter nicht &#8211; wie eine juristische Person &#8211; zu trennen. Gehe deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Verm\u00f6gen auf eine Gesamthandsgemeinschaft \u00fcber, werde dieses stets gesamth\u00e4nderisches Verm\u00f6gen der Gesamth\u00e4nder, die allein durch den Verm\u00f6gens\u00fcbergang bereichert werden. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG seien daher als Zuwendung an die Gesellschafter der Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG zu werten.<\/p>\n<p>Die Zuwendung sei auch unentgeltlich gewesen. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung sei nicht erkennbar. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Verm\u00f6gensverwaltung GmbH &amp; Co KG sei nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sich die Gewinnverteilung an der Beteiligungsh\u00f6he orientiert habe und Nachschusspflichten, insbesondere f\u00fcr die Kinder der Eheleute, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren. Es habe auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen gegeben, die die verdeckten Einlagen der Eheleute wieder aufgewogen h\u00e4tten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Beschluss 7 V 2515\/16 vom 01.03.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 1. M\u00e4rz 2017 (Az. 7 V 2515\/16) entschieden, dass verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempf\u00e4nger der Schenkungsteuer unterliegen k\u00f6nnen, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt. 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