{"id":45754,"date":"2017-05-02T17:12:07","date_gmt":"2017-05-02T15:12:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45754"},"modified":"2017-05-02T17:12:07","modified_gmt":"2017-05-02T15:12:07","slug":"einkommensteuer-auf-kirchensteuererstattungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-auf-kirchensteuererstattungen\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer auf Kirchensteuererstattungen"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 3 K 834\/15) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht von dem um den Erstattungs\u00fcberhang aus Kirchensteuern erh\u00f6hten Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vorzunehmen ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die verheirateten Kl\u00e4ger wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt der r\u00f6misch-katholischen, die Kl\u00e4gerin der evangelischen Kirche an. Aufgrund von ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre hatten die Kl\u00e4ger im Jahr 2012 einen Erstattungs\u00fcberhang aus Kirchensteuern in H\u00f6he von 166.744 Euro erhalten, den sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Einnahmen erkl\u00e4rten. Diesen Betrag ber\u00fccksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und setzte die Einkommensteuer auf 61.686 Euro fest. Die von den Kl\u00e4gern neben der Kirchensteuererstattung erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte hatten sich beim Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nicht ausgewirkt, weil sie durch einen Verlustvortrag neutralisiert wurden. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. Dezember 2011 belief sich auf 13.251.836 Euro. Die Kl\u00e4ger machten geltend, dass auch ihre Kirchensteuererstattungen den Gesamtbetrag ihrer Eink\u00fcnfte erh\u00f6he, durch einen entsprechend erh\u00f6hten Verlustabzug aber keine Einkommensteuer anfalle.<\/p>\n<p>Dem folgte das Finanzgericht nicht. Die H\u00f6he des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte werde durch die Hinzurechnung des Erstattungs\u00fcberhangs nicht beeinflusst. Der Gesetzgeber habe in \u00a7 10 Abs. 4b EStG die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 erstmals geregelt. Danach sind Erstattungs\u00fcberh\u00e4nge bei den Sonderausgaben nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Kirchensteuern) dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen (\u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Diese Hinzurechnung bewirke aber nicht, dass sich der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte durch die Hinzurechnung mit steuerlichen Folgen f\u00fcr den Verlustabzug erh\u00f6he. Der Gesetzgeber habe den Verlustabzug in \u00a7 10d Abs. 1 und 2 EStG so geregelt, dass nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte vorrangig vor Sonderausgaben, au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr\u00e4gen vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen sind. Dies habe zur der Folge, dass sich diese Abzugsbetr\u00e4ge im Falle eines Verlustabzugs nicht mehr steuermindernd auswirken. Es seien keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erstattungs\u00fcberhangs dies \u00e4ndern wollte. Zwar erscheine im Streitfall das Ergebnis der Hinzurechnung des Erstattungs\u00fcberhangs, dass n\u00e4mlich Einkommensteuer nicht auf Eink\u00fcnfte, sondern auf Kirchensteuererstattungen erhoben werde, die sich bei den Kl\u00e4gern im Zahlungsjahr nicht steuermindernd im Sonderausgabenabzug ausgewirkt h\u00e4tten, angesichts der Gesetzesmaterialien fragw\u00fcrdig. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift im Sinne einer Beschr\u00e4nkung der Hinzurechnung auf solche F\u00e4lle, in denen sich die Erstattungsbetr\u00e4ge im Jahr der Zahlung tats\u00e4chlich steuermindernd ausgewirkt haben, sei jedoch nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 28.04.2017 zum Urteil 3 K 834\/15 vom 02.02.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/section>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<nav id=\"footer\" class=\"navigation\"><\/nav>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Az. 3 K 834\/15) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht von dem um den Erstattungs\u00fcberhang aus Kirchensteuern erh\u00f6hten Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vorzunehmen ist. 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