{"id":45771,"date":"2017-05-11T16:59:29","date_gmt":"2017-05-11T14:59:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45771"},"modified":"2017-05-11T16:59:29","modified_gmt":"2017-05-11T14:59:29","slug":"bfh-das-blosse-aufgreifen-einer-gestaltungsidee-rechtfertigt-nicht-die-annahme-eines-steuerstundungsmodells","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-das-blosse-aufgreifen-einer-gestaltungsidee-rechtfertigt-nicht-die-annahme-eines-steuerstundungsmodells\/","title":{"rendered":"BFH: Das blo\u00dfe Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht die Annahme eines Steuerstundungsmodells"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem blo\u00dfen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 7\/13 entschieden hat, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein Steuerstundungsmodell, wenn ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen k\u00f6nnen nur sehr beschr\u00e4nkt verrechnet werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Eink\u00fcnften ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Urteilsfall hatte die Steuerpflichtige \u00fcber die Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen \u00fcber die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens f\u00fchrte und deren Ausgestaltung unter Ber\u00fccksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gr\u00fcndung der verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co (der Kl\u00e4gerin) \u00fcbernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios f\u00fchrte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Kl\u00e4gerin angestrebten uneingeschr\u00e4nkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.<\/p>\n<p>Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 15b EStG.<\/p>\n<p>Der BFH sah dies anders und gab der Revision der Kl\u00e4gerin statt. F\u00fcr die Annahme eines Steuerstundungsmodells gen\u00fcge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug\/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die M\u00f6glichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gew\u00e4hlt worden w\u00e4re. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verf\u00fcgung stehe, auf die der Anleger \u201enur\u201c noch zugreifen m\u00fcsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition t\u00e4tige.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: \u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 30\/17 vom 10.05.2017 zum Urteil VIII R 7\/13 vom 17.01.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Annahme eines Steuerstundungsmodells ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem blo\u00dfen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. 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