{"id":45773,"date":"2017-05-11T17:00:48","date_gmt":"2017-05-11T15:00:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45773"},"modified":"2017-05-11T17:00:48","modified_gmt":"2017-05-11T15:00:48","slug":"bdst-setzt-sich-mit-musterklage-beim-bfh-fuer-eltern-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bdst-setzt-sich-mit-musterklage-beim-bfh-fuer-eltern-ein\/","title":{"rendered":"BdSt setzt sich mit Musterklage beim BFH f\u00fcr Eltern ein"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Bund der Steuerzahler l\u00e4sst pr\u00fcfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibetr\u00e4ge in diesem Jahr zu niedrig waren. Dazu unterst\u00fctzt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem obersten deutschen Steuergericht &#8211; dem Bundesfinanzhof (Az. III R 13\/17). Von dem Verfahren k\u00f6nnen Eltern profitieren, die Einkommensteuer bzw. Solidarit\u00e4tszuschlag gezahlt haben.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag f\u00fcr das Jahr 2014 falsch bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste f\u00fcr Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gew\u00e4hrte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 4.368 Euro &#8211; und damit zu wenig! Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mehr als 30 Euro k\u00f6nnen pro Kind zusammenkommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein verheirateter Familienvater aus M\u00fcnchen mit zwei Kindern. Entsprechend dem geltenden Gesetz ber\u00fccksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 2.184 Euro. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen h\u00f6heren Kinderfreibetrag heranzuziehen. Das Finanzgericht M\u00fcnchen hat die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet gehalten. Aus Sicht des Gerichts ist neben dem s\u00e4chlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag f\u00fcr Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu ber\u00fccksichtigen. In der Gesamtschau wird dadurch der zu geringe Kinderfreibetrag ausgeglichen, so die Argumentation des Finanzgerichts. Allerdings machten die Richter den Weg zum Bundesfinanzhof frei und lie\u00dfen die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zu. Die Revision wurde eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.<\/p>\n<h3>Zum Hintergrund<\/h3>\n<p>Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte H\u00f6he des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 Euro hinter den Vorgaben zur\u00fcck. Das Bundesfinanzministerium hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Eltern brauchen aktuell also nichts zu unternehmen. Die Steuerbescheide erhalten einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk und k\u00f6nnen dadurch sp\u00e4ter noch zu Gunsten der Eltern ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>BdSt, Pressemitteilung vom 04.05.2017<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bund der Steuerzahler l\u00e4sst pr\u00fcfen, ob Eltern im Jahr 2014 zu viel Steuern gezahlt haben. Hintergrund ist die Frage, ob die Kinderfreibetr\u00e4ge in diesem Jahr zu niedrig waren. 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