{"id":45786,"date":"2017-05-30T10:57:58","date_gmt":"2017-05-30T08:57:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45786"},"modified":"2017-05-30T11:24:01","modified_gmt":"2017-05-30T09:24:01","slug":"wenn-ein-reiseveranstalter-einen-rabatt-gewaehrt-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wenn-ein-reiseveranstalter-einen-rabatt-gewaehrt-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gew\u00e4hrt: Kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><b>Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gew\u00e4hrt: Kein Arbeitslohn<\/b><\/p>\n<p><b>Gew\u00e4hrt ein Reiseb\u00fcro seinen Mitarbeitern Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr private Reisen, geh\u00f6ren diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wenn jedoch ein Reiseveranstalter den Reiseb\u00fcroangestellten einen Rabatt auf den Reisepreis einr\u00e4umt, liegt kein Arbeitslohn vor.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Angestellte eines Reiseb\u00fcros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer 14-t\u00e4gigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 EUR. Der Katalogpreis f\u00fcr diese Reise lag dagegen bei 6.330 EUR, abz\u00fcglich markt\u00fcblicher Rabatte. Die Kl\u00e4gerin konnte deshalb so g\u00fcnstig verreisen, weil der Veranstalter weltweiter Hochseekreuzfahrten Reiseb\u00fcroinhabern und deren Angestellten &#8211; zur Sicherung der Gesch\u00e4ftsverbindung &#8211; Rabatte von \u00fcber 80 % des Katalogpreises gew\u00e4hrte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt sah in dem Rabatt einen geldwerten Vorteil und behandelte ihn als Arbeitslohn von dritter Seite.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht entschied jedoch, dass keine Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegen. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gew\u00e4hrten Preisvorteilen liegt nach Auffassung der Richter nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgew\u00e4hrung hat oder den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt. Letzteres war hier der Fall.<\/p>\n<p>Diese eigenwirtschaftlichen Gr\u00fcnde bestanden in der Sicherung eines zus\u00e4tzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zus\u00e4tzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zus\u00e4tzliche Ums\u00e4tze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Es bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Reiseveranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Kl\u00e4gerin entlohnen wollte. Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Verg\u00fcnstigung nur aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit als Reiseb\u00fcroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reichte nicht aus, um steuerpflichtigen Arbeitslohn anzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Reiseveranstalter einen Rabatt gew\u00e4hrt: Kein Arbeitslohn Gew\u00e4hrt ein Reiseb\u00fcro seinen Mitarbeitern Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr private Reisen, geh\u00f6ren diese zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 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