{"id":45788,"date":"2017-05-30T10:59:26","date_gmt":"2017-05-30T08:59:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45788"},"modified":"2017-05-30T11:23:50","modified_gmt":"2017-05-30T09:23:50","slug":"kapitalertragsteuer-kann-nur-noch-beschraenkt-angerechnet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kapitalertragsteuer-kann-nur-noch-beschraenkt-angerechnet-werden\/","title":{"rendered":"Kapitalertragsteuer kann nur noch beschr\u00e4nkt angerechnet werden"},"content":{"rendered":"<p><b>Kapitalertragsteuer kann nur noch beschr\u00e4nkt angerechnet werden<\/b><\/p>\n<p><b>Steuertricks mit sog. Cum\/Cum-Deals sollen unterbunden werden. Zu diesem Zweck wurde der neue \u00a7 36a EStG geschaffen. Zu dieser Missbrauchsvermeidungsnorm gibt es nun ein ausf\u00fchrliches Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndische Besitzer deutscher Aktien zahlen auf ihre Dividenden rund 15 % Kapitalertragsteuer. Bei einer sog. Cum\/Cum-Transaktion \u00fcbertr\u00e4gt der ausl\u00e4ndische Anteilseigner seine Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag auf eine inl\u00e4ndische Bank. Diese bezieht die Dividende. Kurz nach der Aussch\u00fcttung erwirbt der Anteilseigner die Aktien einschlie\u00dflich Dividende zur\u00fcck. Die Bank l\u00e4sst sich die auf die Dividende abzuf\u00fchrende Kapitalertragsteuer anrechnen und teilt diese Steuerersparnis mit dem ausl\u00e4ndischen Anleger.<\/p>\n<p>Durch den neuen \u00a7 36a EStG ist eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich.<\/p>\n<p><b>Neues Anwendungsschreiben<\/b><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat nun ein umfassendes Anwendungsschreiben zu \u00a7 36a EStG ver\u00f6ffentlicht. Die wichtigsten Aussagen im \u00dcberblick:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\">\n<li>Der f\u00fcr die Steueranrechnung erforderliche Mindesthaltezeitraum umfasst 45 Tage vor und 45 Tage nach der F\u00e4lligkeit der Kapitalertr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr die Steueranrechnung ist, dass der Steuerpflichtige die Anteile oder Genussscheine ununterbrochen an mindestens 45 Tagen innerhalb des Mindesthaltezeitraums gehalten hat. Die Haltedauer beginnt an dem Tag, an dem der Steuerpflichtige das wirtschaftliche Eigentum erlangt und endet an dem Tag, an dem er das wirtschaftliche Eigentum verliert. Bei der Berechnung der Haltedauer d\u00fcrfen nur diejenigen Tage einbezogen werden, an denen das wirtschaftliche Eigentum w\u00e4hrend des gesamten Kalendertags bestand.<\/li>\n<li>Der Steuerpflichtige muss w\u00e4hrend der Mindesthaltedauer ununterbrochen das sog. Mindestwert\u00e4nderungsrisiko tragen.<\/li>\n<li>Sind die Anrechnungsvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt, ist eine Anrechnung von 3\/5 der erhobenen Kapitalertragsteuer ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Bei Personengesellschaften wird die anrechenbare Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich vom Finanzamt festgestellt. Erf\u00fcllt eine Personengesellschaft die neuen Anrechnungsvoraussetzungen nicht, beinhaltet die gesonderte und einheitliche Feststellung nur, dass weder die Anrechnungsvoraussetzungen noch der Ausnahmetatbestand erf\u00fcllt sind. Die Kapitalertragsteuer muss deshalb betragsm\u00e4\u00dfig in anrechenbare und nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer aufgeteilt werden. Auf Ebene der Gesellschafter wird im Rahmen der Veranlagung entschieden, ob die Anrechnung tats\u00e4chlich beschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kapitalertragsteuer kann nur noch beschr\u00e4nkt angerechnet werden Steuertricks mit sog. Cum\/Cum-Deals sollen unterbunden werden. Zu diesem Zweck wurde der neue \u00a7 36a EStG geschaffen. Zu dieser Missbrauchsvermeidungsnorm gibt es nun ein ausf\u00fchrliches Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung. Hintergrund Ausl\u00e4ndische Besitzer deutscher Aktien zahlen auf ihre Dividenden rund 15 % Kapitalertragsteuer. Bei einer sog. 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