{"id":45820,"date":"2017-06-26T09:27:05","date_gmt":"2017-06-26T07:27:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45820"},"modified":"2017-06-26T09:27:05","modified_gmt":"2017-06-26T07:27:05","slug":"elektronische-steuererklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-steuererklaerung\/","title":{"rendered":"Elektronische Steuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h4>Die komprimierte Steuererkl\u00e4rung &#8211; vom Aussterben bedroht?<\/h4>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Die elektronische Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen ist bereits jetzt in vielen F\u00e4llen g\u00e4ngige Praxis. So sind beispielsweise Unternehmensteuererkl\u00e4rungen schon seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Ab Beginn 2018 erwartet die Praxis technische Neuerungen bei den \u00dcbermittlungswegen.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Mit ELSTER gibt es grunds\u00e4tzlich zwei Verfahren zur elektronischen \u00dcbermittlung von Steuererkl\u00e4rungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erkl\u00e4rung und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Die komprimierte Steuererkl\u00e4rung ist f\u00fcr die Finanzverwaltung deutlich aufwendiger, da zus\u00e4tzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht wird. So ist es nicht verwunderlich, dass die ausschlie\u00dfliche Nutzung des Authentifizierungsverfahrens das langfristige Ziel der Finanzverwaltung ist. Weitere Schritte in diese Richtung treffen die Steuerpflichtigen und Berater ab 2018.<\/p>\n<h3>Unternehmensteuererkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>Ab 01.01.2018 hei\u00dft es endg\u00fcltig ade f\u00fcr die komprimierten Unternehmensteuererkl\u00e4rungen. Derzeit d\u00fcrfen beispielsweise die Umsatz- und Gewerbesteuererkl\u00e4rungen noch komprimiert versendet werden. Damit ist dann Schluss. F\u00fcr Steuerpflichtige und Berater hei\u00dft es: Nur noch der authentifizierte Versand ist m\u00f6glich. Betroffen sind Steuererkl\u00e4rungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017.<\/p>\n<h3>Einkommensteuererkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>Auch die Einkommensteuererkl\u00e4rungen sollen zunehmend authentifiziert \u00fcbermittelt werden. Hier geht die Finanzverwaltung schrittweise vor: Ab 01.01.2018 wird auch hier das Angebot der komprimierten Steuererkl\u00e4rung eingeschr\u00e4nkt. Aber: Die Abschaffung dieses \u00dcbermittlungsweges gilt zun\u00e4chst nur f\u00fcr steuerlich beratene Steuerpflichtige! Steuerb\u00fcrger, die unberaten sind und keine Gewinneink\u00fcnfte haben, k\u00f6nnen ihre Steuererkl\u00e4rung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.<\/p>\n<h3>Welche technischen Neuerungen sind noch geplant?<\/h3>\n<p>Bisher ist es m\u00f6glich, \u00fcber die Schnittstelle ERiC einen Ausdruck f\u00fcr die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Dieser bildet den Datensatz, der elektronisch an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt wird, in \u00fcberschaubarer Form ab. Das gilt bisher sowohl f\u00fcr die komprimierte als auch f\u00fcr die authentifizierte \u00dcbertragung.<\/p>\n<p>Dem Vernehmen nach wurde f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rungen von beratenen Steuerpflichtigen diskutiert, den via ERiC generierten Ausdruck ab Beginn 2018 abzuschaffen. In der Praxis stellt dieser Ausdruck jedoch ein wichtiges Dokument f\u00fcr die Steuerberater dar. Neben der Dokumentation f\u00fcr die eigenen Kanzleiunterlagen kann dieser Ausdruck die Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Pflicht unterst\u00fctzen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu \u00fcbermittelnden Daten in leicht nachpr\u00fcfbarer Form zur Zustimmung zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. \u00a7 87d Abs. 3 Satz 1 AO). Auch f\u00fcr die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gew\u00f6hnt. Dies erleichtert ihnen die Pr\u00fcfung der Richtigkeit der Daten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wandte sich daher mit einem Schreiben an die zust\u00e4ndigen Entscheidungstr\u00e4ger der Finanzverwaltung und regte den Erhalt des Ausdrucks an.<\/p>\n<p>In der j\u00fcngst \u00fcbermittelten Antwort wurde dem DStV nunmehr erfreulicherweise zugesichert, dass auch bei Einkommensteuererkl\u00e4rungen von beratenen Steuerpflichtigen weiterhin ein entsprechender PDF-Ausdruck erzeugt wird. Das Layout des Ausdrucks soll zum 01.01.2018 f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2017 angepasst werden. Angedacht ist f\u00fcr diese F\u00e4lle beispielsweise, dass auf dem Dokument nicht mehr der Text \u201enicht f\u00fcr das Finanzamt\u201c steht, sondern dass es als \u201eFreizeichnungsdokument\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>DStV, Mitteilung vom 14.06.2017<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die komprimierte Steuererkl\u00e4rung &#8211; vom Aussterben bedroht? 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