{"id":45832,"date":"2017-07-01T07:28:33","date_gmt":"2017-07-01T05:28:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45832"},"modified":"2017-07-01T07:28:33","modified_gmt":"2017-07-01T05:28:33","slug":"kein-gestaltungsmissbrauch-bei-niessbrauchsbestellung-zu-gunsten-eines-studierenden-kindes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-gestaltungsmissbrauch-bei-niessbrauchsbestellung-zu-gunsten-eines-studierenden-kindes\/","title":{"rendered":"Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nie\u00dfbrauchsbestellung zu Gunsten eines studierenden Kindes"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 11. Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 11 K 2951\/15) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nie\u00dfbrauch an einem vermieteten Grundst\u00fcck bestellt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die verheirateten Kl\u00e4ger haben eine Tochter, die seit Oktober 2011 studiert. Um ihrer Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts w\u00e4hrend des Studiums bereitzustellen, r\u00e4umte die Mutter (Kl\u00e4gerin) mit notariell beurkundetem Vertrag ihrer Tochter ab dem 1. Januar 2013 einen bis zum 31. Dezember 2017 befristeten, unentgeltlichen Nie\u00dfbrauch an einem bebauten Grundst\u00fcck ein. Alleineigent\u00fcmerin dieses Grundst\u00fccks ist die Kl\u00e4gerin, die es seit 1996 an ihren Mann (Kl\u00e4ger) f\u00fcr dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem 1. Januar 2013 vermietet die Tochter das Betriebsgeb\u00e4ude an ihren Vater, der es unver\u00e4ndert f\u00fcr seine gewerbliche T\u00e4tigkeit nutzt und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Die Mieteinnahmen stehen in voller H\u00f6he der Tochter zu, die alle Lasten des Grundst\u00fccks tr\u00e4gt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2013 erkannte das Finanzamt (FA) die Bestellung des Nie\u00dfbrauchs zugunsten der Tochter steuerlich nicht an, da insoweit ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO) vorliege.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Betriebsgrundst\u00fccks der Tochter und nicht der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sind. Die im Streitjahr 2013 bereits vollj\u00e4hrige Tochter habe auf der Grundlage des zivilrechtlich wirksam begr\u00fcndeten Nutzungsrechts (Nie\u00dfbrauch) die rechtliche Macht, das Grundst\u00fcck entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Sie sei w\u00e4hrend des Zeitraums, f\u00fcr den der Nie\u00dfbrauch bestellt wurde (f\u00fcnf Jahre), in der Disposition \u00fcber den Gegenstand des Nutzungsrechts in keiner Weise beschr\u00e4nkt. Am 1. Januar 2013 habe sie auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts einen &#8211; ebenfalls zivilrechtlich wirksamen &#8211; Mietvertrag \u00fcber die gewerblichen R\u00e4ume mit dem Kl\u00e4ger geschlossen.<\/p>\n<p>Diese zivilrechtliche Gestaltung sei nicht im Sinne des \u00a7 42 AO missbr\u00e4uchlich und daher auch steuerrechtlich anzuerkennen. Ziel der vorliegenden Gestaltung sei es, die Tochter w\u00e4hrend ihres Studiums mit den n\u00f6tigen finanziellen Mitteln auszustatten. Bereits vor Bestellung des Nie\u00dfbrauchs seien die Kosten f\u00fcr Miete und Nebenkosten sowie Studiengeb\u00fchren von dem Konto der Kl\u00e4gerin beglichen wurden, auf dem auch die Mietzahlungen f\u00fcr die Gewerbeimmobilie eingingen. Nach Bestellung des Nie\u00dfbrauchs und Abschluss des Mietvertrages mit der Tochter erhalte diese die Mieteinnahmen direkt. Nach Auffassung des Senats stehe es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gew\u00e4hrung von Unterhalt dem Kind Barmittel \u00fcberlassen oder ob sie ihm &#8211; auch befristet &#8211; die Einkunftsquelle selbst \u00fcbertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr Letzteres entscheiden, f\u00fchre allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen anzusehen w\u00e4re. Auch Angeh\u00f6rigen d\u00fcrften ihre Rechtsverh\u00e4ltnisse untereinander steuerlich m\u00f6glichst g\u00fcnstig gestalten. Der steuerliche Vorteil der Gestaltung bestehe hier im Wesentlichen darin, dass die Vermietungseink\u00fcnfte unter Ber\u00fccksichtigung der steuerlichen Progression niedriger oder &#8211; falls der Grundfreibetrag nicht \u00fcberschritten werden sollte &#8211; \u00fcberhaupt nicht besteuert werden. Die Verlagerung von Eink\u00fcnften aus einem Wirtschaftsgut auf Familienangeh\u00f6rige mit geringerem Steuersatz widerspreche allerdings nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Die Mietaufwendungen seien bereits in der Vergangenheit beim Kl\u00e4ger als Betriebsausgaben steuerlich abzugsf\u00e4hig gewesen. Mit der gew\u00e4hlten Gestaltung seien daher keine steuerlich nicht abzugsf\u00e4higen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert worden.<\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 2951\/15 vom 13.12.2016 (rkr)<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. 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