{"id":45834,"date":"2017-07-01T07:29:20","date_gmt":"2017-07-01T05:29:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45834"},"modified":"2017-07-01T07:29:20","modified_gmt":"2017-07-01T05:29:20","slug":"gewerbesteuerlicher-verlustabzug-bei-unterjaehrigem-gesellschafterwechsel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuerlicher-verlustabzug-bei-unterjaehrigem-gesellschafterwechsel\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei unterj\u00e4hrigem Gesellschafterwechsel"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 1 K 3691\/15) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei einem unterj\u00e4hrigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft f\u00fcr den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge, dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG. Die Komplement\u00e4r-GmbH leistete keine Kapitaleinlage und war am Ergebnis der Kl\u00e4gerin nicht beteiligt. Kommanditisten der Kl\u00e4gerin waren F und M. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Streitjahr 2012 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Zum 30. Oktober 2012 ver\u00e4u\u00dferten F und M ihre Kommanditanteile an den Z, der damit seit 1. November 2012 alleiniger Kommanditist der Kl\u00e4gerin ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplement\u00e4r-GmbH wurden ebenfalls an den Z \u00fcbertragen. Auf den Zeitpunkt des Verkaufs wurde ein Zwischenabschluss erstellt. Hieraus ergab sich bis zum Ausscheiden von F und M ein Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro. Der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust betrug 7.803.251,02 Euro. Unter Ber\u00fccksichtigung der j\u00e4hrlichen Sonderverg\u00fctung der Komplement\u00e4r-GmbH in H\u00f6he von 1.528,35 Euro ergab sich so f\u00fcr das Jahr 2012 ein in der H\u00f6he unstreitiger Gewerbeertrag in H\u00f6he von 67.934.162 Euro. Der f\u00fcr das Vorjahr festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust betrug 50.384.971 Euro. Bei der Berechnung der H\u00f6he des Verlustabzugs ging die Kl\u00e4gerin von dem bei den Altgesellschaftern F und M entstandenen Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro aus. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Es berechnete den Verlustabzug ausgehend von einem Gewerbeertrag i. H. von 67.934.162 Euro, d. h. dem Wert des Gesamtjahres. Das f\u00fchrte gegen\u00fcber der Berechnung der Kl\u00e4gerin zu einem verminderten Verlustabzug und in der Folge zu einem h\u00f6heren Gewerbesteuermessbetrag.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Berechnung des FA. Es stellte zun\u00e4chst fest, dass durch den Gesellschafterwechsel kein abgek\u00fcrzter Erhebungszeitraum entstanden sei, weil durch das Ausscheiden von F und M (partieller Mitunternehmerwechsel) weder die pers\u00f6nliche noch die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin beendet worden sei. Ein \u00dcbergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen liege bei einer Mitunternehmerschaft nur vor, wenn alle Gesellschafter der das Unternehmen fortf\u00fchrenden Personengesellschaft ausscheiden. Das sei hier wegen der Gesellschafterin gebliebenen Komplement\u00e4r-GmbH nicht der Fall. Erhebungszeitraum sei daher das (gesamte) Kalenderjahr 2012. Im Rahmen der K\u00fcrzung des Gewerbeertrags mit Gewerbeverlusten sei das FA zutreffend von einem ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag i. S. v. \u00a7 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. H. von 67.934.161 Euro ausgegangen. Bei der Anwendung des \u00a7 10a GewStG sei der partielle Unternehmerwechsel wie der Wechsel des Alleinunternehmers zu behandeln. Dementsprechend gehe beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle. Diese Gleichstellung von partiellem und vollst\u00e4ndigem (Mit-)Unternehmerwechsel f\u00fcr Zwecke des Verlustabzugs m\u00fcsse auch insoweit gelten, als der partielle Unternehmerwechsel unterj\u00e4hrig stattfinde. Da der Gewerbebetrieb bei einem blo\u00dfen partiellen (Mit-)Unternehmerwechsel jedoch nicht als eingestellt gelte, seien diese (positiven) Gewerbeertr\u00e4ge zun\u00e4chst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen. Vorliegend betrug der Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden von F und M 75.735.884,73 Euro, von dem der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust des Streitjahres i. H. von 7.803.251,02 Euro abzuziehen war. Unter Ber\u00fccksichtigung der j\u00e4hrlichen Sonderverg\u00fctung der Komplement\u00e4r-GmbH i. H. von 1.528,35 Euro ergab sich so ein ma\u00dfgebender Gewerbeertrag i. S. v. \u00a7 10a GewStG i. H. von 67.934.162 Euro. Vom ma\u00dfgebenden Gewerbeertrag k\u00f6nne in einem ersten Schritt nach \u00a7 10a S\u00e4tze 1 und 5 GewStG nur ein zeitanteiliger H\u00f6chstbetrag i. H. von 833.334 Euro abgezogen werden (10\/12 von 1.000.000 Euro). In einem zweiten Schritt sei nach \u00a7 10a S\u00e4tze 2 und 5 GewStG der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag abz\u00fcglich des anteiligen H\u00f6chstbetrags bis zu 60 % um bisher nicht ber\u00fccksichtigte Gewerbeverluste zu k\u00fcrzen (Gewerbeertrag nach Verlustabzug).<\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 1 K 3691\/15 vom 18.05.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV R 8\/17)<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 1 K 3691\/15) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei einem unterj\u00e4hrigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft f\u00fcr den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge, dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind. 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