{"id":45836,"date":"2017-07-01T07:30:06","date_gmt":"2017-07-01T05:30:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45836"},"modified":"2017-07-01T07:30:06","modified_gmt":"2017-07-01T05:30:06","slug":"keine-aenderung-der-verlustfeststellung-bei-bestandskraeftigem-einkommensteuerbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-aenderung-der-verlustfeststellung-bei-bestandskraeftigem-einkommensteuerbescheid\/","title":{"rendered":"Keine \u00c4nderung der Verlustfeststellung bei bestandskr\u00e4ftigem Einkommensteuerbescheid"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 11. Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 11 K 1669\/13) entschieden, dass die einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (EStG 2010) verfassungsgem\u00e4\u00df sind. Diese Regelungen sind erstmals f\u00fcr Verluste anwendbar, f\u00fcr die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (\u00a7 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer begonnen und im August 2005 erfolgreich abgeschlossen. Seine hierf\u00fcr im Jahr 2004 aufgewendeten Kosten hatte das beklagte FA aufgrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2011 VI R 5\/10 (BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) als Werbungskosten anerkannt und zum 31. Dezember 2004 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in H\u00f6he von 64.949 Euro gesondert festgestellt. F\u00fcr das Jahr 2005 hatte der Kl\u00e4ger eine Einkommensteuererkl\u00e4rung eingereicht, in der er neben geringf\u00fcgigen positiven Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bei den Sonderausgaben unter der Bezeichnung \u201eAus-\/Weiterbildung im nichtausge\u00fcbten Beruf\u201c auch weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugf\u00fchrer in H\u00f6he von 16.408 Euro erkl\u00e4rt hatte. Das FA hatte daraufhin die Einkommensteuer des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2005 auf 0 Euro festgesetzt, da sich ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2006 blieb unangefochten.<\/p>\n<p>Erstmals am 19. August 2011 ging beim FA ein Antrag des Kl\u00e4gers auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 ein, in welchem die urspr\u00fcnglich als Sonderausgaben erkl\u00e4rten Ausbildungskosten in H\u00f6he von 16.371 Euro nunmehr als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit qualifiziert wurden. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2005 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wollte der Kl\u00e4ger erreichen, dass der aus 2004 herr\u00fchrende Verlustvortrag um die Berufsausbildungskosten des Jahres 2005 erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 19. August 2011 und somit nach dem ma\u00dfgeblichen 13. Dezember 2010 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 beantragt habe, seien \u00a7 10d Abs. 4 S\u00e4tze 4 und 5 EStG 2010 anwendbar (\u00a7 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010). \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 bewirke eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Daher entfalle die Verlustfeststellung, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr \u00e4nderbar sei. Sei der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskr\u00e4ftig und ber\u00fccksichtige er keinen Verlust, komme eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung \u00e4nderbar sei. Das gelte sowohl f\u00fcr den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids \u00fcber den verbleibenden Verlustvortrag als auch f\u00fcr die \u00c4nderung der Verlustfeststellung. Im Zeitpunkt der Antragstellung des Kl\u00e4gers sei der Einkommensteuerbescheid 2005 bereits bestandskr\u00e4ftig gewesen. Eine \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach der Abgabenordnung bestehe nicht. Eine von \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 abweichende Festsetzung nach Satz 5 der Vorschrift scheide ebenfalls aus. Eine Aufhebung, \u00c4nderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2005 unterbleibe nicht ausschlie\u00dflich mangels Auswirkung auf die H\u00f6he der festzusetzenden Steuer, sondern weil der Bescheid mangels eines Einspruchs bestandskr\u00e4ftig geworden sei.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl entfalte zwar R\u00fcckwirkung, versto\u00dfe aber nicht gegen die Verfassung. Es liege nur eine gerechtfertigte tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung vor. Der Gesetzgeber habe mit \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 ausschlie\u00dfen wollen, dass Rechtsfragen trotz bereits bestandskr\u00e4ftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr \u00e4nderbarer Einkommensteuerveranlagung im Verlustfeststellungsverfahren aufgeworfen werden k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde zu nicht beabsichtigten Vorteilen gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen f\u00fchren, die die n\u00e4mliche Rechtsfrage im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung aufgeworfen und nach f\u00fcr sie negativer Entscheidung im Vertrauen auf die in diesem Zeitpunkt ma\u00dfgebliche Rechtsprechung den (ggf. negativen) Feststellungsbescheid h\u00e4tten unanfechtbar werden lassen. Die Vorschrift des \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 solle den Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht dadurch abnehmen, dass ihnen gestattet werde, sich auf Tatsachen gegen\u00fcber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintrete, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lasse. Das zeige auch der vorliegende Fall. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte lediglich die streitbefangenen Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 als Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4ren und auf der Grundlage dieser Qualifizierung einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2005 stellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 1669\/13 vom 17.01.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IX R 15\/17<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 11 K 1669\/13) entschieden, dass die einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (EStG 2010) verfassungsgem\u00e4\u00df sind. 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