{"id":45838,"date":"2017-07-01T07:31:13","date_gmt":"2017-07-01T05:31:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45838"},"modified":"2017-07-01T07:31:13","modified_gmt":"2017-07-01T05:31:13","slug":"antrag-auf-aufteilung-der-gesamtschuld-kann-nicht-zurueckgenommen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antrag-auf-aufteilung-der-gesamtschuld-kann-nicht-zurueckgenommen-werden\/","title":{"rendered":"Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann nicht zur\u00fcckgenommen werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 11. Senat hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 11 K 370\/15) entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zur\u00fcckgenommen werden kann.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger und seine zum Verfahren beigeladene (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Zusammenveranlagung stellte der Kl\u00e4ger mit Zustimmung der Beigeladenen einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach \u00a7\u00a7 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Gesamtschuld aus der Einkommensteuerfestsetzung 2010 teilte das beklagte FA mit Aufteilungsbescheid nach dem Verh\u00e4ltnis der Betr\u00e4ge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben h\u00e4tten. Dies f\u00fchrte dazu, dass die Steuerschuld in voller H\u00f6he auf den Kl\u00e4ger entfiel. Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und erkl\u00e4rte, er nehme mit Zustimmung der Beigeladenen seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zur\u00fcck. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da die Vorschriften \u00fcber die Aufteilung einer Gesamtschuld nach \u00a7\u00a7 268 ff. AO die M\u00f6glichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zur\u00fccknehme, nicht vors\u00e4hen. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht verneinte die h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rte Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld im Sinne des \u00a7 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zur\u00fcckgenommen werden k\u00f6nne. Es folgte damit der Auffassung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts in dessen Urteil vom 5. November 2013 (Az. 15 K 14\/13, EFG 2014, 106). Die Vorschriften \u00fcber die Aufteilung einer Gesamtschuld (\u00a7\u00a7 268 bis 280 AO) w\u00fcrden die M\u00f6glichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zur\u00fccknimmt, nicht vorsehen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne, sei abschlie\u00dfend in \u00a7 280 Abs. 1 AO geregelt, der vorliegend unstreitig nicht erf\u00fcllt sei. \u00a7 280 AO sei eine f\u00fcr den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschlie\u00dfende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme \u00c4nderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (\u00a7 129 AO), nicht jedoch die R\u00fccknahme des Antrags auf Aufteilung vorsehe. Der Anwendungsbereich des \u00a7 280 AO sei dabei nicht auf bestandskr\u00e4ftige Aufteilungsbescheide beschr\u00e4nkt. Bei dem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach \u00a7 268 AO handele es sich zudem um die Aus\u00fcbung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts, das sich ebenso wie die Aus\u00fcbung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverh\u00e4ltnis auswirke, was es rechtfertige, wie bei diesen (z. B. der Aufrechnung nach \u00a7 226 AO) von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserkl\u00e4rung auszugehen.<\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 370\/15 vom 14.02.2017 (nrkr &#8211; BFH.: VI R 14\/17)<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 11. Senat hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 11 K 370\/15) entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zur\u00fcckgenommen werden kann. Der Kl\u00e4ger und seine zum Verfahren beigeladene (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. 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