{"id":45921,"date":"2017-09-08T10:31:05","date_gmt":"2017-09-08T08:31:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45921"},"modified":"2017-09-08T10:31:05","modified_gmt":"2017-09-08T08:31:05","slug":"abgrenzung-von-gewerblichem-grundstueckshandel-und-privatem-veraeusserungsgeschaeft-bei-verkauf-nach-betriebsaufgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-von-gewerblichem-grundstueckshandel-und-privatem-veraeusserungsgeschaeft-bei-verkauf-nach-betriebsaufgabe\/","title":{"rendered":"Abgrenzung von gewerblichem Grundst\u00fcckshandel und privatem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei Verkauf nach Betriebsaufgabe"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 4. Senat hat mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 4 K 1740\/16) entschieden, dass der Verlust aus einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung nicht bei den gewerblichen Eink\u00fcnften, sondern nur eingeschr\u00e4nkt bei den sonstigen Eink\u00fcnften zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn langj\u00e4hrig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke nach einer Betriebsaufgabe ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger ist seit \u00fcber 30 Jahren als gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler t\u00e4tig. Daneben hatte er auf im Jahr 1992 erworbenen Grundst\u00fccken einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, f\u00fcr den er zum 30. Juni 2005 die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rte. Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe traf der Kl\u00e4ger mit dem Finanzamt (FA) eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung, wonach die Grundst\u00fccke zu einem bestimmten Wert (Teilwert) als entnommen und im Sinne des \u00a7 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als angeschafft gelten. Nachdem der Kl\u00e4ger im Rahmen der Liquidation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundst\u00fccke im Streitjahr 2009 verkauft hatte, machte er den hieraus entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust bei seinen gewerblichen Eink\u00fcnften als Grundst\u00fccksh\u00e4ndler geltend. Demgegen\u00fcber vertrat das FA die Auffassung, dass der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke nicht dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen sei. Es liege ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne von \u00a7 23 EStG vor.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke nicht dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel des Kl\u00e4gers zuzuordnen sei. Die Grundst\u00fccke seien weder gewillk\u00fcrtes noch notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Grundst\u00fcckshandels gewesen. Der Kl\u00e4ger habe die Grundst\u00fccke im Jahr 1992 nicht mit Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht gekauft, sondern um darauf langfristig Land- und Forstwirtschaft zu betreiben. Die Entnahme des Objekts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen stelle mangels Rechtstr\u00e4gerwechsel keine Anschaffung dar. Die Entnahme sei auch nicht aus sonstigen Gr\u00fcnden als Anschaffung f\u00fcr den gewerblichen Grundst\u00fcckshandel des Kl\u00e4gers zu behandeln. Ein gewerbliches Grundst\u00fccksgesch\u00e4ft liege nicht vor, wenn die Fruchtziehung durch Selbstnutzung oder Vermietung im Vordergrund stehe. Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks stellten dann lediglich Beginn und Ende dieser auf Fruchtziehung gerichteten T\u00e4tigkeit dar. Diese Grunds\u00e4tze w\u00fcrden nicht lediglich f\u00fcr Grundst\u00fccke im Privatverm\u00f6gen gelten. Jede langfristige \u201eFruchtziehung\u201c habe in dieser Weise indizielle Bedeutung. Es komme nicht darauf an, ob die (Selbst-)Nutzung zu privaten Wohnzwecken oder im Rahmen einer \u00dcberschusseinkunftsart, z. B. Vermietung, oder aber im Rahmen einer Gewinneinkunftsart stattfinde. Ma\u00dfgeblich sei nur, dass der Steuerpflichtige &#8211; wie hier der Kl\u00e4ger &#8211; die Absicht habe, aus dem zu erhaltenden Substanzwert des Grundst\u00fccks durch langfristige (Selbst-)Nutzung Fr\u00fcchte zu ziehen.<\/p>\n<p>Die Regelung in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anschaffungsfiktion bei Entnahme eines Grundst\u00fccks sei im Anwendungsbereich des \u00a7 15 EStG nicht analog anwendbar. Das ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass f\u00fcr die Beurteilung des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels &#8211; anders als im Anwendungsbereich des \u00a7 23 EStG &#8211; weder gesetzliche noch starre Fristen gelten. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 EStG regele auch nicht die Zugeh\u00f6rigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatverm\u00f6gen, sondern setze Letzteres voraus.<\/p>\n<p>Aus der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem FA ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das FA sei nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts den Verlusten aus \u00a7 23 EStG zuzuordnen. Der Kl\u00e4ger und das FA h\u00e4tten sich nur \u00fcber die Entnahmewerte bei Betriebsaufgabe verbindlich verst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. Eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber die k\u00fcnftige Behandlung einer etwaigen Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts konnte und wurde nicht getroffen. Im \u00dcbrigen sei schon nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die im Rahmen der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung getroffene Feststellung, die \u201ePrivatentnahme des Grundst\u00fccks\u201c gelte \u201eals Anschaffung im Sinne des \u00a7 23 EStG\u201c die Auffassung des Kl\u00e4gers st\u00fctzen soll, die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke sei dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zuzuordnen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. X R 26\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle:\u00a0FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 31.07.2017 zum Urteil 4 K 1740\/16 vom 05.04.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 26\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat hat mit Urteil vom 5. 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