{"id":45930,"date":"2017-09-15T16:46:16","date_gmt":"2017-09-15T14:46:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45930"},"modified":"2018-03-22T11:25:22","modified_gmt":"2018-03-22T09:25:22","slug":"entfernungspauschale-gilt-auch-bei-hin-und-rueckfahrt-an-verschiedenen-tagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entfernungspauschale-gilt-auch-bei-hin-und-rueckfahrt-an-verschiedenen-tagen\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale gilt auch bei Hin- und R\u00fcckfahrt an verschiedenen Tagen"},"content":{"rendered":"<p>Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 3009\/15 E) entschieden, dass die Entfernungspauschale f\u00fcr Fahrten eines Flugbegleiters zum Besch\u00e4ftigungsort auch dann nur einmal zu gew\u00e4hren ist, wenn die R\u00fcckfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Flugbegleiter t\u00e4tig, was h\u00e4ufig mehrt\u00e4gige Eins\u00e4tze erfordert. F\u00fcr das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz s\u00e4mtlicher Fahrtkosten zu seinem Besch\u00e4ftigungsort nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese f\u00fcr diejenigen Arbeitseins\u00e4tze, bei denen Hin- und R\u00fcckfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gew\u00e4hrte.<\/p>\n<p>Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zun\u00e4chst k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Besch\u00e4ftigungsort als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sich f\u00fcr den typischen Arbeitseinsatz immer im Geb\u00e4ude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Besch\u00e4ftigungsort habe einfinden m\u00fcssen. Dort h\u00e4tten sich auch die Briefing-R\u00e4ume und das Postfach des Kl\u00e4gers befunden. Von einem anderen Ort aus habe er niemals seine Eins\u00e4tze begonnen.<\/p>\n<p>Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und R\u00fcckfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei f\u00fcr jeden Tag zu gew\u00e4hren, an dem der Arbeitnehmer seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von seiner Wohnung aus aufsuche. F\u00fcr die R\u00fcckfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung f\u00fchre auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitst\u00e4glichen Hin- und R\u00fcckweg in Betracht komme bzw. im Falle lediglich einer kalendert\u00e4glichen Hin- oder R\u00fcckfahrt jeweils nur die h\u00e4lftige Entfernungspauschale anzusetzen sei, f\u00e4nden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine St\u00fctze.<\/p>\n<p>Die vom Senat\u00a0zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 42\/17 anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 6. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 3009\/15 E) entschieden, dass die Entfernungspauschale f\u00fcr Fahrten eines Flugbegleiters zum Besch\u00e4ftigungsort auch dann nur einmal zu gew\u00e4hren ist, wenn die R\u00fcckfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt. 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