{"id":45948,"date":"2017-09-21T11:55:39","date_gmt":"2017-09-21T09:55:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45948"},"modified":"2017-09-21T11:55:39","modified_gmt":"2017-09-21T09:55:39","slug":"betriebliche-altersversorgung-bilanzsteuerrechtliche-beruecksichtigung-von-versorgungsleistungen-die-ohne-die-voraussetzung-des-ausscheidens-aus-dem-dienstverhaeltnis-gewaehrt-werden-und-von-verer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebliche-altersversorgung-bilanzsteuerrechtliche-beruecksichtigung-von-versorgungsleistungen-die-ohne-die-voraussetzung-des-ausscheidens-aus-dem-dienstverhaeltnis-gewaehrt-werden-und-von-verer\/","title":{"rendered":"Betriebliche Altersversorgung:  Bilanzsteuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverh\u00e4ltnis gew\u00e4hrt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 5. M\u00e4rz 2008 (BStBl II 2015 S. 409) und vom 23. Oktober 2013 (BStBl II 2015 S. 413) entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Beg\u00fcnstigten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig gemacht werden. Der BFH stellt aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfes dienen und folglich regelm\u00e4\u00dfig erst bei Wegfall der Bez\u00fcge aus der betrieblichen T\u00e4tigkeit gezahlt werden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Zur bilanzsteuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverh\u00e4ltnis gew\u00e4hrt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wie folgt Stellung:<\/p>\n<h3>1. Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt<\/h3>\n<p><b>1<\/b>\u00a0Pensionsr\u00fcckstellungen nach \u00a7 6a EStG k\u00f6nnen wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt grunds\u00e4tzlich nur auf Basis der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zu gew\u00e4hrenden Leistungen angesetzt und bewertet werden.<\/p>\n<h3>2. Versorgungszusagen ohne Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Pensionsleistungen<\/h3>\n<p><b>2<\/b>\u00a0Enth\u00e4lt eine Pensionszusage im Sinne von \u00a7 6a EStG keine Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles, ist davon auszugehen, dass zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Leistungen auch das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet wird. Die M\u00f6glichkeit einer Aus\u00fcbung des sog. zweiten Wahlrechtes nach R 6a Abs. 11 Satz 3 ff. EStR bleibt davon unber\u00fchrt. In der Anwartschaftsphase ist die Versorgungsverpflichtung nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.<\/p>\n<p><b>3<\/b>\u00a0Werden bei Eintritt der Invalidit\u00e4t oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gew\u00e4hrt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsr\u00fcckstellung nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu berechnen.<\/p>\n<p><b>4<\/b>\u00a0Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) ist nicht weiter anzuwenden.<\/p>\n<p><b>5<\/b>\u00a0Beitr\u00e4ge an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 4 Abs. 4, 4c und 4e EStG unabh\u00e4ngig davon als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Erhalt der zugesagten Leistungen beendet werden muss.<\/p>\n<p><b>6<\/b>\u00a0Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4d EStG abzugsf\u00e4hig. Bei Zusagen auf lebensl\u00e4nglich laufende Leistungen ist das Deckungskapital nach \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG aber erst ma\u00dfgebend, wenn der Berechtigte aus dem Dienstverh\u00e4ltnis ausgeschieden ist, da nur ehemalige Arbeitnehmer Leistungsempf\u00e4nger im Sinne dieser Regelung sind.<\/p>\n<h3>3. Versorgungszusagen, die Versorgungsleistungen neben dem Arbeitslohn in Aussicht stellen<\/h3>\n<p><b>7<\/b>\u00a0Steht bei Pensionszusagen, die den Bezug von Versorgungsleistungen neben dem laufenden Arbeitslohn er\u00f6ffnen oder vorsehen, der Ausscheidezeitpunkt noch nicht fest, ist dieser wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt (Randnummer 1) sachgerecht zu sch\u00e4tzen und der Bewertung der Pensionsr\u00fcckstellung nach \u00a7 6a EStG zugrunde zu legen. Ein Anhaltspunkt f\u00fcr die Sch\u00e4tzung kann die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder das Ende des Anstellungsvertrages sein. Die Randnummer 3 sowie die Randnummern 5 und 6 bei den Durchf\u00fchrungswegen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterst\u00fctzungskassen gelten entsprechend.<\/p>\n<h3>4. Teilweise Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden<\/h3>\n<p><b>8<\/b>\u00a0Werden die zugesagten Versorgungsleistungen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Eintritt der Invalidit\u00e4t unter entsprechender Herabsetzung des Besch\u00e4ftigungsgrades und des Arbeitslohns nur teilweise in Anspruch genommen, gilt der Versorgungsfall insoweit als eingetreten. In diesem Fall ist die Bewertung der Pensionsverpflichtung an Bilanzstichtagen zwischen der erstmaligen teilweisen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen und dem Erreichen des vom Steuerpflichtigen zul\u00e4ssigerweise gew\u00e4hlten Finanzierungsendalters (sog. rechnerisches Pensionsalter) f\u00fcr bilanzsteuerliche Zwecke aufzuteilen. Soweit Leistungen bereits gew\u00e4hrt werden, gilt Randnummer 3 entsprechend. F\u00fcr die noch nicht laufenden Leistungen ist bis zum Erreichen des ma\u00dfgebenden rechnerischen Pensionsalters weiterhin \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ma\u00dfgebend. F\u00fcr Bilanzstichtage nach Erreichen des rechnerischen Pensionsalters bedarf es einer Aufteilung nicht, da in diesen F\u00e4llen die Bewertung der noch nicht laufenden Leistungen nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (Teilwert eines sog. technischen Rentners) dem Barwert nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG entspricht. Die Nachholung von Fehlbetr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 6a Abs. 4 Satz 5 EStG ist nur insoweit zul\u00e4ssig, als der Versorgungsfall nach Satz 1 als eingetreten gilt.<\/p>\n<p><b>9<\/b>\u00a0Das BMF-Schreiben vom 25. April 1995 (BStBl I S. 250) zu Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr betriebliche Teilrenten ist nicht weiter anzuwenden und wird aufgehoben.<\/p>\n<h3>5. K\u00f6rperschaftsteuerliche Regelungen<\/h3>\n<p><b>10<\/b>\u00a0Die k\u00f6rperschaftsteuerlichen Regelungen f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von Kapitalgesellschaften bleiben unber\u00fchrt (BFH-Urteile vom 5. M\u00e4rz 2008, a. a. O. und vom 23. Oktober 2013, a. a. O.).<\/p>\n<p>In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses, k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Sie f\u00fchrt nicht von vorneherein wegen Un\u00fcblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>In der Auszahlungsphase der Pension f\u00fchrt die parallele Zahlung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt und Pension &#8211; sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden &#8211; Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Aus\u00fcbung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine \u201eTeilzeitt\u00e4tigkeit\u201c mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht vereinbar ist.<\/p>\n<h3>6. Vererbliche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen<\/h3>\n<p><b>11\u00a0<\/b>Sieht eine Pensionszusage die Vererblichkeit von Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen vor und sind nach der Zusage vorrangig Hinterbliebene entsprechend der Randnummer 287 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022) Erben, ist die Pensionsverpflichtung nach \u00a7 6a EStG zu bewerten. Im Vererbungsfall ist f\u00fcr die Bewertung der Leistungen, soweit sie nicht an Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 erbracht werden, \u00a7 6 EStG ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2176 \/ 07 \/ 10006 vom 18.09.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 5. M\u00e4rz 2008 (BStBl II 2015 S. 409) und vom 23. Oktober 2013 (BStBl II 2015 S. 413) entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Beg\u00fcnstigten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig gemacht werden. 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