{"id":45953,"date":"2017-09-25T11:25:18","date_gmt":"2017-09-25T09:25:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45953"},"modified":"2017-09-25T11:25:18","modified_gmt":"2017-09-25T09:25:18","slug":"einkommensteuer-lohnsteuerliche-behandlung-vom-arbeitnehmer-selbst-getragener-aufwendungen-bei-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kfz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-lohnsteuerliche-behandlung-vom-arbeitnehmer-selbst-getragener-aufwendungen-bei-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kfz\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kfz"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 &#8211; VI R 49\/14 (BStBl II 2017 Seite &#8230;) und VI R 2\/15 (BStBl II 2017 Seite &#8230;) &#8211; gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Urteile sind \u00fcber den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden.<\/p>\n<h3>1. Grunds\u00e4tze der BFH-Rechtsprechung<\/h3>\n<p><b>1<\/b>\u00a0Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30. November 2016 (a. a. O.) entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2015) und ein den Nutzungswert \u00fcbersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten f\u00fchrt (vgl. Rdnr. 8).<\/p>\n<p><b>2\u00a0<\/b>Der BFH hat zudem seine im Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 96\/04, BStBl II 2008 Seite 198) vertretene Rechtsprechung ge\u00e4ndert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.<\/p>\n<h3>2. Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015<\/h3>\n<p><b>3\u00a0<\/b>Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgek\u00fcrzter Zahlungsweg) f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere f\u00fcr die Nutzung zu<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>privaten Fahrten,<\/li>\n<li>Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und<\/li>\n<li>Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung,<\/li>\n<\/ul>\n<p>ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2015, BFH-Urteile vom 30. November 2016 (a. a. O.).<\/p>\n<p><b>4\u00a0<\/b>Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:<\/p>\n<p>a) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabh\u00e4ngiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale)<\/p>\n<p>b) ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale),<\/p>\n<p>c) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer \u00fcbernommenen Leasingraten,<\/p>\n<p>und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 13):<\/p>\n<p>d) die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarte vollst\u00e4ndige oder teilweise \u00dcbernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 30. November 2016 &#8211; VI R 2\/15 &#8211; a. a. O.).<\/p>\n<p>Dies gilt auch f\u00fcr einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zun\u00e4chst vom Arbeitgeber verauslagt und anschlie\u00dfend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zun\u00e4chst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach den tats\u00e4chlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.<\/p>\n<p><b>5<\/b>\u00a0Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten i. S. der Rdnr. 4 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs i. S. des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 geh\u00f6ren, z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beitr\u00e4ge f\u00fcr Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-\/Stellplatzmiete, Aufwendungen f\u00fcr Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen f\u00fcr die Wagenpflege\/ -w\u00e4sche, Ladestrom. Unber\u00fccksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs geh\u00f6ren, z. B. F\u00e4hrkosten, Stra\u00dfen- oder Tunnelbenutzungsgeb\u00fchren (Vignetten, Mautgeb\u00fchren), Parkgeb\u00fchren, Aufwendungen f\u00fcr Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bu\u00dfgelder.<\/p>\n<p><b>6<\/b>\u00a0Bei der individuellen Nutzungswertmethode ist R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 weiter anzuwenden, vgl. Rdnr. 12.; zur Nichtbeanstandungsregelung siehe Rdnr. 13.<\/p>\n<p><b>7<\/b>\u00a0Kein Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.<\/p>\n<p><b>8<\/b>\u00a0In H\u00f6he des Nutzungsentgelts i. S. von Rdnr. 4 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 1 EStG i. V. m. \u00a7 19 Abs. 1 EStG sind nicht erf\u00fcllt. \u00dcbersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, f\u00fchrt der \u00fcbersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (BFH-Urteile vom 30. November 2016, a. a. O.).<\/p>\n<h3>3. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)<\/h3>\n<p><b>9<\/b>\u00a0Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattungen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer zu bewerten (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grunds\u00e4tzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG zu erh\u00f6hen, wenn das Kraftfahrzeug auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie Fahrten nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG genutzt werden kann (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, im \u00dcbrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).<\/p>\n<h3>4. Beispiele zur pauschalen Nutzungswertmethode<\/h3>\n<p><b>10<\/b>\u00a0Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.<\/p>\n<p><i>Beispiel 1<\/i><\/p>\n<p>In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. b.<\/p>\n<p><i>Beispiel 2<\/i><\/p>\n<p>In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Die Kosten\u00fcbernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. d.<\/p>\n<p><b>5. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)<\/b><\/p>\n<p><b>11<\/b>\u00a0Statt des pauschalen Nutzungswerts k\u00f6nnen die auf die au\u00dferdienstlichen Fahrten entfallen-den tats\u00e4chlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tats\u00e4chlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die F\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrten Fahrtenbuchs die au\u00dferdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die au\u00dferdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p><b>12<\/b>\u00a0Bei der Fahrtenbuchmethode flie\u00dfen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erh\u00f6hen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchst. a bis c, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><b>13\u00a0<\/b>Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt (Rdnr. 4 Buchst. d) behandelt werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">6. Beispiele zur individuellen Nutzungswertmethode<\/p>\n<p><b>14<\/b>\u00a0Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung \u00fcberlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.<\/p>\n<p><i>Beispiel 3<\/i><\/p>\n<p>In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in H\u00f6he von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4 Buchst. b.<\/p>\n<p><i>Beispiel 4<\/i><\/p>\n<p>In der Nutzungs\u00fcberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 Euro. Die \u00fcbrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 Euro. Auf die Privatnutzung entf\u00e4llt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:<\/p>\n<p>a) Bei Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 (Rdnr. 12) flie\u00dfen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich auch nicht um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 7.000 Euro = 700 Euro).<\/p>\n<p>Ein Werbungskostenabzug i. H. von 2.700 Euro (90 % von 3.000 Euro) ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b) Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung (Rdnr. 13) flie\u00dfen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4 Buchst. d i. H. von 3.000 Euro. Anhand der Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von 10.000 Euro = 1.000 Euro). Dieser Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt bis auf 0 Euro zu mindern. Der den Nutzungswert \u00fcbersteigende Betrag i. H. von 2.000 Euro f\u00fchrt nicht zu Werbungskosten (vgl. Rdnr. 8).<\/p>\n<h3>7. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten<\/h3>\n<p><b>15<\/b>\u00a0R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist weiter anzuwenden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung \u00fcberlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs k\u00f6nnen nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert f\u00fcr das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.<\/p>\n<h3>8. Anwendung<\/h3>\n<p><b>16\u00a0<\/b>Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren anwendbar.<\/p>\n<p class=\"opening\">8.1 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren<\/p>\n<p><b>17<\/b>\u00a0Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung nach Rdnr. 2 oder Rdnr. 13 verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.<\/p>\n<p><b>18<\/b>\u00a0Hierzu hat der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber j\u00e4hrlich fahrzeugbezogen schriftlich die H\u00f6he der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erkl\u00e4ren und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erkl\u00e4rungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuf\u00fchren, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erkl\u00e4rungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.<\/p>\n<p><b>19<\/b>\u00a0Es ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden, wenn f\u00fcr den Lohnsteuerabzug zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig fahrzeugbezogen die Erkl\u00e4rung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"opening\">8.2. Anwendung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren<\/p>\n<p><b>20<\/b>\u00a0Macht der Arbeitnehmer im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen l\u00e4sst; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die H\u00f6he der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.<\/p>\n<p><b>21\u00a0<\/b>Dieses Schreiben ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Anwendung von R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2015 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2015<\/p>\n<p>Anwendung der Urteile des BFH vom 30. November 2016 &#8211; VI R 49\/14 (BStBl II 2017 Seite &#8230;) und VI R 2\/15 (BStBl II 2017 Seite &#8230;)<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 11 \/ 10004-02 vom 21.09.2017<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 &#8211; VI R 49\/14 (BStBl II 2017 Seite &#8230;) und VI R 2\/15 (BStBl II 2017 Seite &#8230;) &#8211; gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes: Die Urteile &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-lohnsteuerliche-behandlung-vom-arbeitnehmer-selbst-getragener-aufwendungen-bei-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kfz\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer: Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der \u00dcberlassung eines betrieblichen Kfz<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-45953","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45953","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45953"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45953\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45953"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45953"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45953"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}