{"id":45959,"date":"2017-09-26T10:37:29","date_gmt":"2017-09-26T08:37:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45959"},"modified":"2017-09-26T10:37:29","modified_gmt":"2017-09-26T08:37:29","slug":"rechnungsberichtigung-statt-storno-und-neuausstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechnungsberichtigung-statt-storno-und-neuausstellung\/","title":{"rendered":"Rechnungsberichtigung statt Storno und Neuausstellung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bei steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfungen kommt es regelm\u00e4\u00dfig vor, dass Rechnungen als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df beanstandet werden. Dies f\u00fchrt zu Problemen beim Vorsteuerabzug nach der Berichtigung von Rechnungen. Verwirft eine Au\u00dfenpr\u00fcfung Rechnungen als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, m\u00fcssen auch die Vorsteuererstattungen korrigiert werden, was in aller Regel zu teilweise erheblichen Mehrbelastungen beim Unternehmer f\u00fchrt. Es gibt jedoch die M\u00f6glichkeit, Rechnungen mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zu berichtigen. So lassen sich die Nachteile infolge einer Verzinsung nach \u00a7 233a AO vermeiden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 15.09.2016, C 518\/14) ist der Vorsteuerabzug auch dann zu gew\u00e4hren, wenn \u201enur\u201c die materiellen Voraussetzungen einer Rechnung erf\u00fcllt sind. Das Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung sei lediglich eine formale Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Zwar k\u00f6nnten die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, wenn es an den Formalien fehle. Allerdings verstie\u00dfen Nachzahlungszinsen, die kraft Gesetzes entstehen (\u00a7 233a AO), gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz. Der BFH (vom 20.10.2016, V R 26\/15) hat die vom EuGH entwickelten Grunds\u00e4tze umgesetzt und dabei auch einige Fragen beantwortet, die der EuGH offen lassen konnte. Wird eine Rechnung, die nicht den Anforderungen der \u00a7\u00a7 14, 14a UStG entspricht, berichtigt, kann der Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung f\u00fcr den Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung urspr\u00fcnglich ausgestellt wurde, gew\u00e4hrt werden. Die Rechnungsberichtigung kann bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen, da \u00a7 31 Abs. 5 UStDV keine Begrenzung vorsehe.<\/p>\n<p>Universit\u00e4ts-Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universit\u00e4t (Universit\u00e4t der Bundeswehr Hamburg), wies im Rahmen seines Fachvortrags beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern auf die M\u00f6glichkeit hin, nunmehr mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit eine Rechnung zu berichtigen. So lie\u00dfen sich die Nachteile infolge einer Verzinsung nach \u00a7 233a AO vermeiden. Allerdings setze dies voraus, dass eine Berichtigung der urspr\u00fcnglichen Rechnung erfolge. Hingegen sei die Stornierung der alten und die Ausstellung einer neuen Rechnung nicht geeignet, dieses Ergebnis eintreten zu lassen. Der Grund: Dann liege keine Rechnungsberichtigung vor, sondern vielmehr w\u00fcrde die urspr\u00fcngliche Rechnung ersatzlos aufgehoben und vollst\u00e4ndig durch eine neue Rechnung ersetzt.<\/p>\n<p>Kaminski warnte allerdings ausdr\u00fccklich davor, die Entscheidungen des EuGH und des BFH als \u201eFreibriefe\u201c misszuverstehen. Niemand k\u00f6nne und solle auf eine eingehende Pr\u00fcfung von Rechnungen auf die Erf\u00fcllung der formalen Anforderungen verzichten. Immerhin sei es aus den unterschiedlichsten Gr\u00fcnden denkbar, dass eine berichtigte Rechnung sp\u00e4ter nicht mehr erlangt werden k\u00f6nne, etwa wenn der Rechnungsaussteller wegen Insolvenz oder Gesch\u00e4ftsaufgabe nicht mehr existiere. In diesen F\u00e4llen drohe der endg\u00fcltige Verlust des Vorsteuerabzugs infolge der nicht m\u00f6glichen Vorlage einer berichtigten Rechnung. Schon deshalb bleibe das Risiko des Verlusts der Vorsteuerabzugsberechtigung unver\u00e4ndert bestehen, wenn keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung nach \u00a7\u00a7 14 und 14a UStG vorgelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Offen sei aber die Frage, ob es sich bei der Berichtigung der Rechnung um ein r\u00fcckwirkendes Ereignis (\u00a7 233a Abs. 2a, Abs. 7 i. V. m. \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) handelt. Diese Frage ist f\u00fcr die F\u00e4lle von Bedeutung, in denen ein Unternehmer bisher nicht mit Rechtsbehelfen gegen \u00c4nderungsbescheide vorgegangen ist. Fraglich sei weiter, ob &#8211; wenn bei bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheiden der Vorsteuerabzug aufgrund einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung trotz Rechnungsberichtigung versagt wurde &#8211; verfahrensrechtlich eine Aufhebung des ergangenen \u00c4nderungsbescheids auf der Grundlage von \u00a7 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung erreicht werden kann.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfungen kommt es regelm\u00e4\u00dfig vor, dass Rechnungen als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df beanstandet werden. Dies f\u00fchrt zu Problemen beim Vorsteuerabzug nach der Berichtigung von Rechnungen. 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