{"id":45971,"date":"2017-09-26T10:42:45","date_gmt":"2017-09-26T08:42:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45971"},"modified":"2017-09-26T10:42:45","modified_gmt":"2017-09-26T08:42:45","slug":"auch-schon-vor-weihnachten-suesser-die-kassen-nie-klingeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-schon-vor-weihnachten-suesser-die-kassen-nie-klingeln\/","title":{"rendered":"Auch schon vor Weihnachten: S\u00fc\u00dfer die Kassen nie klingeln?"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bargeld und damit auch Kassen, \u00fcber die Bargeld abgerechnet wird, scheinen als \u201eEinladung zu Schwarzgesch\u00e4ften\u201c verstanden zu werden. Nach den Feststellungen des BFH und des Bundesrechnungshofs seien elektronische Kassensysteme in nahezu beliebiger Weise manipulierbar &#8211; und w\u00fcrden auch in erheblichem Umfang manipuliert werden. Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass deshalb dem Staat j\u00e4hrlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen entgehen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung ist daher in den letzten Jahren vermehrt Schwerpunktthema in Betriebspr\u00fcfungen geworden. Statistisch wird die Kassenf\u00fchrung bei 95 Prozent der Betriebe verworfen. Auswertungen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen haben ergeben, dass gewisse Bargeld-Branchen eine bis zu 400 Prozent h\u00f6here Quote an Steuerfahndungsf\u00e4llen aufweisen. Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe, die bargeldintensive Betriebe betreuen, beklagen in diesem Zusammenhang ein zunehmend h\u00e4rteres Pr\u00fcfungsklima.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund zeigte Dr. Norbert Bolz, Rechtsanwalt und Steuerberater aus Hannover, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern die gesetzlichen Neuregelungen bis zum 31.12.2019 und ab dem 01.01.2020 auf. Verst\u00f6\u00dfe gegen die neuen Pflichten werden mit neuen Steuergef\u00e4hrdungstatbest\u00e4nden sanktioniert.<\/p>\n<p>Entsprechen die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den \u00a7\u00a7 140 bis 148 Abgabenordnung (AO), sind sie der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dabei gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 158 AO die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchf\u00fchrung auch sachlich richtig ist.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nne die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchf\u00fchrung richtig sei, in der Praxis durch verschiedene Verprobungsmethoden ersch\u00fcttert werden. Die Richtigkeit k\u00f6nne auch durch gezielte Stichprobenpr\u00fcfungen widerlegt werden, z. B. durch die Auswertung von Kontrollmaterial \u00fcber einzelne Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle. Werden hierbei nur einzelne, eindeutig zu beziffernde Sachverhalte festgestellt, die die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der \u00fcbrigen Buchf\u00fchrung nicht infrage stellen, kann auch eine punktuelle Sch\u00e4tzung zu einem richtigen Buchf\u00fchrungsergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>Mutma\u00dfungen und Behauptungen reichen jedenfalls zur Entkr\u00e4ftung des \u00a7 158 AO nicht aus.<\/p>\n<p>Bei den Verprobungsmethoden wird unterschieden zwischen \u00e4u\u00dferem Betriebsvergleich, wie sie beispielsweise die (finanz-)amtliche Richtsatzsammlung darstellt, und innerem Vergleich, wie z. B. die Aufschlagkalkulation, die Verm\u00f6genszuwachsrechnung oder die Geldverkehrsrechnung. Bolz wies darauf hin, dass auch lediglich diese Drei als in jeder Hinsicht gerichtsfest gelten, um eine Hinzusch\u00e4tzung bei einer formell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Kassenbuchf\u00fchrung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Sonst jedoch, wenn also die Nichtordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung zwar nachgewiesen wird, wenn aber die Verprobung allenfalls geringe Differenzen zeigt, geben sich die Fiskalpr\u00fcfer meist mit &#8211; aus ihrer Sicht &#8211; \u201emoderaten\u201c Sicherheitszuschl\u00e4gen zufrieden. Bei diesen Zuschl\u00e4gen handelt es sich um eine Sch\u00e4tzung, die in einem &#8211; in Abh\u00e4ngigkeit vom Standpunkt &#8211; \u201evern\u00fcnftigen\u201c Verh\u00e4ltnis zu den erkl\u00e4rten oder nicht verbuchten Ums\u00e4tzen stehen sollte.<\/p>\n<p>Wie hoch der Sicherheitszuschlag ausf\u00e4llt, k\u00f6nne sich auch nach dem Grad des Verschuldens des Steuerpflichtigen richten &#8211; dies signalisiere jedenfalls die Bandbreite der hierzu ergangenen Finanzrechtsprechung.<\/p>\n<p>Bolz zeigte in seinem weiteren Vortrag Verteidigungsstrategien f\u00fcr Steuerberater auf, die mit Mehrergebnissen in Betriebspr\u00fcfungen auf der Basis bestimmter Sch\u00e4tzungsmethoden konfrontiert werden. Hierbei stellte er beispielhaft den Zeitreihenvergleich, die 30\/75-Methode und den Chi-Quadrat-Test vor. Anschlie\u00dfend analysierte er die Schwachstellen der einzelnen Verprobungsmethoden und gab Gestaltungstipps unter Ber\u00fccksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bargeld und damit auch Kassen, \u00fcber die Bargeld abgerechnet wird, scheinen als \u201eEinladung zu Schwarzgesch\u00e4ften\u201c verstanden zu werden. Nach den Feststellungen des BFH und des Bundesrechnungshofs seien elektronische Kassensysteme in nahezu beliebiger Weise manipulierbar &#8211; und w\u00fcrden auch in erheblichem Umfang manipuliert werden. 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