{"id":46015,"date":"2017-10-07T18:27:04","date_gmt":"2017-10-07T16:27:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46015"},"modified":"2017-10-07T18:27:04","modified_gmt":"2017-10-07T16:27:04","slug":"anwendung-des-negativen-progressionsvorbehalts-bei-verlusten-aus-der-beteiligung-an-erdoel-und-erdgasfoerderanlagen-in-den-usa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendung-des-negativen-progressionsvorbehalts-bei-verlusten-aus-der-beteiligung-an-erdoel-und-erdgasfoerderanlagen-in-den-usa\/","title":{"rendered":"Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts bei Verlusten aus der Beteiligung an Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderanlagen in den USA"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az. 4 K 56\/15) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts \u00fcber die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Eink\u00fcnften aus einer Beteiligung an den von einem sog. Operator betriebenen Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderanlagen in den USA (\u201eWorking Interest\u201c) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger erwarb Beteiligungen an Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderanlagen in den USA von einer dortigen Vertriebsgesellschaft. Mit Abschluss des Kaufvertrags trat der Kl\u00e4ger in das Operating-Agreement ein, das die Vertriebsgesellschaft mit dem f\u00fcr den Betrieb der F\u00f6rderanlagen verantwortlichen Operator abgeschlossen hatte. Nach dem Operating-Agreement hatte der einzelne Anteilserwerber Kontroll- und Einsichtsrechten gegen\u00fcber dem Operator sowie das Recht, auf die Teilnahme an den vom Operator vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderung zu verzichten. Die Rechte der (deutschen) Anteilserwerber wurden \u00fcber eine Verwaltungs-GmbH in offener Stellvertretung wahrgenommen. Den Anteilserwerbern standen \u00dcbersch\u00fcsse aus dem Verkauf der Ausr\u00fcstung der F\u00f6rderanlagen zu; eine Unterdeckung war von ihnen auszugleichen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt behandelte die dem Kl\u00e4ger zugeflossenen Aussch\u00fcttungen aus den Beteiligungen bei der Veranlagung f\u00fcr das Streitjahr 2012 als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Der Kl\u00e4ger machte mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb geltend, die sich im Streitjahr aufgrund der Abschreibung der F\u00f6rderanlagen ergaben und im Wege des negativen Progressionsvorbehalts ber\u00fccksichtigt werden sollten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Kl\u00e4ger durch den Erwerb der Anteile an den Erd\u00f6l- und Erdgasf\u00f6rderanlagen in den USA und den gleichzeitigen Eintritt in das Operating-Agreement eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit dem Operator begr\u00fcndet hat. Der Kl\u00e4ger erzielte damit aus der Beteiligung (negative) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu ber\u00fccksichtigen waren. Das Vorliegen einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft ergab sich nach Auffassung des Finanzgerichts daraus, dass der Kl\u00e4ger sich mit einer Verm\u00f6genseinlage an den vom Operator betriebenen Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen in den USA beteiligt und hierdurch eine unternehmerische Beteiligung an der Ausbeutung der \u00d6l- und Gasreserven (\u201eWorking Interest\u201c) erworben hat. F\u00fcr eine gesellschaftsrechtliche Verbindung des Kl\u00e4gers zur Vertriebsgesellschaft oder zu weiteren Anteilserwerbern fehlte es an entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.<\/p>\n<p>Die Annahme einer direkten Beteiligung des Kl\u00e4gers an den Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen in den USA lehnte das Finanzgericht ab, da dem Kl\u00e4ger im Hinblick auf deren Betrieb nicht die alleinige Unternehmerinitiative zustand. Das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft st\u00fctzte das Finanzgericht darauf, dass der Kl\u00e4ger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der F\u00f6rderanlagen beteiligt war und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zustand, \u00fcber die Teilnahme an einzelnen F\u00f6rderma\u00dfnahmen zu entscheiden. Das Finanzgericht lehnte die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung der Beteiligung an den Erd\u00f6l- und Erdgas-F\u00f6rderanlagen als Genussrechte ab, da der Kl\u00e4ger durch die Beteiligung mitgliedschaftliche Kontroll- und Einsichtsrechte sowie Mitentscheidungsrechte im Hinblick auf die Teilnahme an unternehmerischen Ma\u00dfnahmen des Operators erhalten hat. Zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Operator ist es damit zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung gekommen, die auf die F\u00f6rderung und den Verkauf von Erd\u00f6l und Erdgas gerichtet war, sodass die rechtliche Beziehung des Kl\u00e4gers zum Operator \u00fcber ein blo\u00dfes Schuldverh\u00e4ltnis hinausgeht. Die Durchf\u00fchrung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte aus der zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Operator war nach Auffassung des Finanzgerichts durch \u00a7 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, da der Operator in den USA ans\u00e4ssig und im Inland nicht steuerpflichtig war.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. I R 38\/17).<b><\/b><\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 4 K 56\/15 vom 16.02.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 38\/17<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az. 4 K 56\/15) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts \u00fcber die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Eink\u00fcnften aus einer Beteiligung an den von einem sog. 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