{"id":46024,"date":"2017-10-10T12:13:17","date_gmt":"2017-10-10T10:13:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46024"},"modified":"2017-10-10T12:13:17","modified_gmt":"2017-10-10T10:13:17","slug":"dba-schweiz-besteuerung-eines-leitenden-angestellten-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dba-schweiz-besteuerung-eines-leitenden-angestellten-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"DBA Schweiz:  Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der verheiratete Kl\u00e4ger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Kl\u00e4ger in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft (W-AG) nichtselbst\u00e4ndig besch\u00e4ftigt. Seit 2002 ist er innerhalb des W-Konzerns der \u201eCorporate Executive Group\u201c (CEG) zugeordnet. Die CEG umfasst die h\u00f6chste Managementstufe des W-Konzerns, ist aber kein Leitungsgremium mit Kompetenzen. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Kl\u00e4ger \u201edie Kollektivunterschrift zu zweien (einschlie\u00dflich der Prokura)\u201c. Im Jahr 2009 wurde der Kl\u00e4ger mit \u201eKollektivunterschrift zu zweien\u201c ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr 2012 kehrte der Kl\u00e4ger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zur\u00fcck (Nichtr\u00fcckkehrtage). Unstreitig war auch, dass der Kl\u00e4ger an 63 von 240 Arbeitstagen seine T\u00e4tigkeit in Drittstaaten und im Inland ausge\u00fcbt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil (63\/240) der Besteuerung unterwerfen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 2439\/14) statt. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit w\u00fcrden nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, auch nicht soweit sie auf T\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers in Drittstaaten und in Deutschland entfielen. Der Kl\u00e4ger sei \u201eleitender Angestellter\u201c im Sinne des Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz), weshalb seine gesamten Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Danach k\u00f6nnen vorbehaltlich des &#8211; hier nicht einschl\u00e4gigen &#8211; Art. 15a DBA-Schweiz die Eink\u00fcnfte einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person aus einer T\u00e4tigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Prokurist einer in der Schweiz ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6re diesem abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Personenkreis an. Er habe zivilrechtlich \u00fcber die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch \u00fcber die eines Prokuristen) verf\u00fcgt. Die als \u201eKollektivunterschrift zu zweien\u201c erteilte Vertretungsmacht bezeichne im schweizerischen Zivilrecht regelm\u00e4\u00dfig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren. Bei einer Eintragung mit \u201eKollektivunterschrift zu zweien\u201c ohne Bezeichnung einer Funktion lasse sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person daher nach \u201eoben\u201c (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach \u201eunten\u201c (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollm\u00e4chtigter) eingrenzen. Die Beschr\u00e4nkung der Unterschriftsberechtigung des Kl\u00e4gers auf die Kollektivunterschrift zu zweien f\u00fchre zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschr\u00e4nkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dass der Kl\u00e4ger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis nicht entgegen. Die Eintragung mit \u201eKollektivunterschrift zu zweien\u201c gen\u00fcge den Anforderungen von \u00a7 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. I R 60\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 2439\/14 vom 13.07.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 60\/17)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der verheiratete Kl\u00e4ger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. 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