{"id":46028,"date":"2017-10-10T12:15:44","date_gmt":"2017-10-10T10:15:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=46028"},"modified":"2017-10-10T12:15:44","modified_gmt":"2017-10-10T10:15:44","slug":"meldungen-zum-transparenzregister-nach-dem-neuen-geldwaeschegesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/meldungen-zum-transparenzregister-nach-dem-neuen-geldwaeschegesetz\/","title":{"rendered":"Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldw\u00e4schegesetz"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Am 26.06.2017 ist das neue Geldw\u00e4schegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europ\u00e4ischer Ma\u00dfgaben die bisherigen geldw\u00e4scherechtlichen Vorgaben aus. Zum Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten geh\u00f6ren wie bisher auch Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Das neue Transparenzregister<\/h3>\n<p>Das GwG sieht nunmehr unter anderem die Einrichtung eines\u00a0<b>zentralen Transparenzregisters<\/b>\u00a0vor (\u00a7\u00a7 18-26 GwG). Bis zum 01.10.2017 waren erstmals Daten \u00fcber die nat\u00fcrlichen Personen, die als sog. wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen agieren, an das Register zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) fallen hingegen nicht unter die Registrierungspflicht. Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27.12.2017 m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wirtschaftlich Berechtigte sind nach \u00a7 3 Abs. 1 GwG nat\u00fcrliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgef\u00fchrt oder eine Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndet wird, sowie nach \u00a7 3 Abs. 2 GwG jede nat\u00fcrliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer juristischen Person h\u00e4lt, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle aus\u00fcbt. Kann keine nat\u00fcrliche Person trotz umfassender Pr\u00fcfungen ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter oder Partner des Mandanten (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).<\/p>\n<p>Die Meldung im Transparenzregister muss nach \u00a7 19 GwG folgende Daten \u00fcber den wirtschaftlich Berechtigten umfassen:<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>Vor- und Zuname<\/li>\n<li>Geburtsdatum<\/li>\n<li>Anschrift<\/li>\n<li>Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Laut \u00a7 20 Abs. 2 GwG gilt die Meldung als erfolgt, wenn die geforderten Angaben bereits in anderen \u00f6ffentlichen Registern elektronisch zug\u00e4nglich sind. Nicht b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaften m\u00fcssen daher grunds\u00e4tzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Gleiches gilt f\u00fcr Stiftungen b\u00fcrgerlichen Rechts, da die notwendigen Angaben zum Stifter oder Vorstand nicht in den Stiftungsverzeichnissen der L\u00e4nder enthalten sind. Im Falle von Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH), haftungsbeschr\u00e4nkten Unternehmensgesellschaften (UG), offenen Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) ist Sorgfalt angeraten: zwar ergeben sich die Vertretungsmacht und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Dies allerdings nur insoweit, wie keine weiteren Formen der Kontrolle bestehen. Bestehen solche weiteren Kontrollformen, ist eine Meldung an das Transparenzregister verpflichtend. Eingetragene Vereine (e.V.), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), eingetragene Genossenschaften (eG) und Europ\u00e4ische Genossenschaften haben regelm\u00e4\u00dfig so viele Mitglieder, dass wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG der Vorstand ist. Da sich dessen Identit\u00e4t bereits aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ergibt, d\u00fcrfte die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister in der Regel entfallen. Ebenfalls als stets erf\u00fcllt kann die Meldepflicht von Angaben zu b\u00f6rsennotierten Aktiengesellschaften angesehen werden, da diese an organisierten M\u00e4rkten nach international anerkannten Standards registriert sind.<\/p>\n<p>Weitere Regelungen zum Transparenzregister finden sich in der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) vom 27.06.2017. Sie legt unter anderem fest, dass der Bundesanzeiger-Verlag das Transparenzregister f\u00fchrt. Die Transparenzregisterdaten\u00fcbermittlungsverordnung (TrD\u00fcV) vom 30.06.2017 regelt die Registrierung beim Transparenzregister unter\u00a0<a class=\"extern\" title=\"www.transparenzregister.de\" href=\"https:\/\/www.transparenzregister.de\/treg\/de\/start;jsessionid=C4AE80A3989575CAA656503287B8AE84.app22?0\" target=\"_blank\">www.transparenzregister.de<\/a>\u00a0und bestimmt die Ma\u00dfgaben zur \u00dcbertragung der Daten. So k\u00f6nnen Meldungen nach \u00a7 3 TrD\u00fcV nur \u00fcber das Internet erfolgen.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr Berufsgesellschaften kann sich ggf. eine entsprechende Mitteilungspflicht ergeben. Berufsangeh\u00f6rige sollten daher pr\u00fcfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse eine Mitteilungspflicht gegen\u00fcber dem Transparenzregister besteht.<\/p>\n<p>Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer sollten dar\u00fcber hinaus &#8211; soweit noch nicht geschehen &#8211; auch ihre Mandanten darauf hinweisen, zu pr\u00fcfen, ob deren Gesellschaften bereits in \u00f6ffentlichen Registern ausreichend erfasst sind, und falls n\u00f6tig, unverz\u00fcglich eine Meldung beim Transparenzregister vorzunehmen. \u00dcber die Erstregistrierung hinaus ist die Einf\u00fchrung des Transparenzregisters ein Compliance Thema f\u00fcr die Mandanten. Alle Rechtsvorg\u00e4nge, welche die Kontrollverh\u00e4ltnisse ver\u00e4ndern, m\u00fcssen k\u00fcnftig zuverl\u00e4ssig dem Transparenzregister gemeldet werden.<\/p>\n<h3>Weitere Pflichten nach dem GwG<\/h3>\n<p>F\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer sind im Weiteren auch die\u00a0<b>allgemeinen Sorgfaltspflichten<\/b>\u00a0(\u00a7\u00a7 10-17 GwG) ma\u00dfgeblich. Im Vordergrund steht dabei weiterhin das Gebot der Identifizierung. Dieses wurde durch das neue GwG erweitert und umfasst neben der Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls f\u00fcr ihn auftretenden Personen eine zus\u00e4tzliche Risikobewertung, die beispielsweise erfassen soll, ob es sich um politisch exponierte Personen (sog. PEPs), deren Angeh\u00f6rige und ihnen nahestehende Personen handelt, da diese als Risikogruppe f\u00fcr die Geldw\u00e4sche betrachtet werden. Ist eine Identifizierung nach diesen Ma\u00dfgaben nicht m\u00f6glich, ist das Eingehen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung ein Versto\u00df gegen das GwG.<\/p>\n<p>Daneben bestehen f\u00fcr Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer\u00a0<b>weitere Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten<\/b>\u00a0(\u00a7\u00a7 43-49 GwG). Nach \u00a7 43 Abs. 1 GwG m\u00fcssen Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer melden,<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>wenn Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldw\u00e4sche darstellen k\u00f6nnte, in Zusammenhang stehen,<\/li>\n<li>wenn Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder<\/li>\n<li>wenn der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Meldung muss laut \u00a7 43 Abs. 2 GwG nicht erfolgen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverh\u00e4ltnisses erlangt wurden. Zu beachten ist hierbei, dass regelm\u00e4\u00dfig bereits die Mandatsanbahnungsphase von dieser Schweigepflicht betroffen ist. Diese Regelung verliert jedoch ihre Wirkkraft, wenn der Berufsangeh\u00f6rige wei\u00df, dass der Vertragspartner das Mandatsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Zweck der Geldw\u00e4sche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.<\/p>\n<p>Ist eine Meldung erforderlich, hat diese auf elektronischem Weg (\u00a7 45 Abs. 1 GwG) an die durch \u00a7 27 ff. GwG geschaffene Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit, FIU) zu erfolgen, die der Generalzolldirektion beigeordnet ist. Die Zentralstelle soll geldw\u00e4scherechtliche Meldungen analysieren und sie bei einem Verdacht auf Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung an die zust\u00e4ndigen Stellen weiterleiten.<\/p>\n<p>Neben diesen zentralen Verpflichtungen verlangt das GwG von den Verpflichteten zudem ein\u00a0<b>wirksames Risikomanagement<\/b>\u00a0(\u00a7 4 GwG). Dieses umfasst die Implementierung und Dokumentation einer nach Art und Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit angemessenen Risikoanalyse (\u00a7 5 GwG) sowie in Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangeh\u00f6rigen die Ausarbeitung interner Sicherungsma\u00dfnahmen (\u00a7 6 GwG) wie etwa von internen Grunds\u00e4tzen, Verfahren und Kontrollen. Weitere Hinweise zum Risikomanagement k\u00f6nnen den Anlagen 1 und 2 des GwG entnommen werden. Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erh\u00f6htes Risikoprofil, hat der Steuerberater verst\u00e4rkte Sorgfaltspflichten nach \u00a7 15 GwG etwa bei der Ermittlung der Herkunft der Verm\u00f6genswerte zu beachten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss auch ein internes\u00a0<b>Whistleblowing-System<\/b>\u00a0eingerichtet werden, welches es Mitarbeitern erm\u00f6glicht, Verst\u00f6\u00dfe gegen geldw\u00e4scherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden (\u00a7 6 Abs. 5 GwG). Die\u00a0<b>Bestellung eines Geldw\u00e4schebeauftragten<\/b>\u00a0nebst Stellvertreter (\u00a7 7 GwG) ist nach Ma\u00dfgabe der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde (Steuerberaterkammern bzw. Wirtschaftspr\u00fcferkammer) f\u00fcr Kanzleien mit mehr als 30 Berufsangeh\u00f6rigen vorgeschrieben. Schlie\u00dflich besteht die Pflicht zur\u00a0<b>Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten<\/b>, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t ben\u00f6tigt werden (\u00a7 8 GwG). Sie k\u00f6nnen digital gespeichert werden und sind 5 Jahre aufzubewahren.<\/p>\n<p>Zu beachten sind zudem die Versch\u00e4rfungen bei den gesetzlichen Grenzwerten. So wurde der\u00a0<b>Schwellenwert f\u00fcr Bargeldgesch\u00e4fte<\/b>, ab dem G\u00fcterh\u00e4ndler die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach \u00a7 10 GwG zu erf\u00fcllen haben, von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.<\/p>\n<h3>Rechtsfolgen bei Verst\u00f6\u00dfen<\/h3>\n<p>Mit dem neuen GwG hat Deutschland nunmehr die Regelungen aus der bereits im Jahr 2015 erlassenen Vierten EU-Geldw\u00e4sche-Richtlinie (Geldw\u00e4sche-Richtlinie) umgesetzt. Die Geldw\u00e4sche-Richtlinie zielt auf die Vereinheitlichung von \u00dcberwachungs- und Sanktionsmechanismen innerhalb der EU ab, mit der unter anderem das Einschleusen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf erschwert werden soll. Dies ist besonders f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t, aber auch des Terrorismus ein wichtiges Anliegen. Zuvor war Deutschland wiederholt von der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) f\u00fcr zu laxe Regelungen im Kampf gegen Geldw\u00e4sche kritisiert worden.<\/p>\n<p>Wer nunmehr den Ma\u00dfgaben des neuen GwG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Einhaltung der Vorschriften wird dabei nach \u00a7 51 Abs. 3 GwG unter anderem durch\u00a0<b>verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen<\/b>\u00a0sichergestellt. Diese werden durch die regionalen Steuerberaterkammern als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rden erfolgen. Dem Vernehmen nach werden die Kammern allerdings noch einen gewissen zeitlichen Vorlauf ben\u00f6tigen, um die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen.<\/p>\n<p>Die Sanktionsvoraussetzungen nach \u00a7 20 Abs. 1 GwG sind erf\u00fcllt, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aufbewahrt werden, nicht auf aktuellem Stand sind oder dem Transparenzregister nicht rechtzeitig mitgeteilt werden (\u00a7 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG). Dabei sind empfindliche Strafen vorgesehen, die sowohl Bu\u00dfgelder als auch die Ver\u00f6ffentlichung der Bu\u00dfgeldbescheide umfassen. Der allgemeine\u00a0<b>Bu\u00dfgeldrahmen\u00a0<\/b>betr\u00e4gt bis zu 100.000 Euro. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen F\u00e4llen wurde der Bu\u00dfgeldrahmen von bislang 100.000 Euro auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils erh\u00f6ht. Nicht zu untersch\u00e4tzen ist auch die sch\u00e4digende Wirkung der Publikation von bestandskr\u00e4ftigen Ma\u00dfnahmen und unanfechtbaren Bu\u00dfgeldbescheiden. Diese Ver\u00f6ffentlichungen m\u00fcssen laut \u00a7 57 Abs. 1 GwG unter Nennung des Versto\u00dfes und der verantwortlichen nat\u00fcrlichen und juristischen Person auf den Internetseiten der Aufsichtsbeh\u00f6rden erfolgen. Daneben k\u00f6nnen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das GwG zus\u00e4tzlich auch weitere berufsrechtliche Sanktionen durch die Steuerberaterkammern in Betracht kommen. Umso wichtiger ist es, die geldw\u00e4scherechtlichen Vorgaben in der Praxis k\u00fcnftig sorgf\u00e4ltig zu beachten.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 05.10.2017<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26.06.2017 ist das neue Geldw\u00e4schegesetz (GwG) in Kraft getreten. 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